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DerBelgarath schrieb:Sobald der Betriebsrat Stellung nimmt, egal wie, ist die Anhörungsfrist doch zuende, unabhängig vom sonstigen Fristlauf ...
I.Allgemeine Prozessvoraussetzungen
1)Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 253 ZPO).II.Besondere Prozessvoraussetzungen für die Kündigungsschutzklage
2)Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (§ 2 ArbGG).
3)Örtliche Zuständigkeit (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12 -40 ZPO).
4)Funktionelle Zuständigkeit (§ 8 Abs. 1 ArbGG).
5)Parteifähigkeit (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 50 Abs. 1 ZPO).
6)Prozessfähigkeit (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 51 Abs. 1, 52 ZPO).
7)Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG).
8)Klagbarkeit des Anspruchs (etwa §§ 101, 111 Abs. 2 ArbGG).
9)Verfahrensart (§ 2, 2a ArbGG).
Feststellungsinteresse
Eine ordentliche Prüfung der Zulässigkeit sieht bei der Uni Konstanz so aus: 😱
Ich halte das nach der Aussage im Skript nicht für notwendig! Und wenn schon dann ganz oder gar nicht!
Bei der Kündigungsfrist hat Cassandra77 völlig recht. Man muss eben den ganzen Absatz lesen! 😀 (Nicht, das mir das nicht auch passiert wäre... 🙄)
Aber hier ist A doch mehr als 2 Jahre im Betrieb!
Erst ist er 25 Jahre. Dann vergehen nochmal 3 Jahre und dann ist er 27 und länger als 2 Jahre im Unternehmen beschäftigt....
Oder sehe ich da was falsch?
Und muss es überhaupt geprüft werden?
Aber ich hänge noch an nem Problem, das mir Kopfzerbrechen bereitet. Und zwar, hat das was zu bedeuten, dass das Betriebsratmitglied V befangen ist?? Oder ist das eher unerheblich, weil der Betriebrat allgemein gehört wurde???
Hm, bin mal wieder recht knapp mit der Bearbeitung der EA. Habe folgendes und auch etwas abweichend.
a) Klagefrist ist gewahrt u. somit auch keine Heilungsfiktion entstanden.
b) Was die Kündigungsfrist betrifft, zu wann er gekündigt wird, war m.E. nicht einzugehen, da der SV nicht hergibt, zu wann er gekündigt wurde, aber Betriebszugehörigkeit gilt erst definitiv ab den 25. Lj. (als dieser Paragraph eingeführt wurde, waren doch etliche Demos gewesen, weil das ungerecht gegen allen unter 25jährigen ist)
c) Wirkungsdauer der Abmahnung, habe schwer mit mir selbst gerungen, gefühlsmäßig würde ich sagen, verjährt; Recherchen waren leider fruchtlos, aber da schwerwiegende Verstöße wie Zerstörung Betriebsmittel, Diebstahl eher außerord. K. berechtigt, hielt ich die Häufigkeit/ Intensität der Verspätungen doch als schwerwiegend genug, um die Abmahnung noch als gültig zu werten... - aber vermutlich gibt es bei den ArbGerichten unterschiedliche Entscheidungen
d) Woran ich letztendlich den Erfolg der Klage bemessen hatte, war die BR-Entscheidung. Daß V befangen ist oder nicht ist vollkommen unerheblich, denn er war rechtens für den BR gewählt u. nicht ausgeschieden. Ersatzmitglieder dürfen nur dann herangezogen werden, wenn ein ordentliches Mitglied ausgeschieden ist (s. entsprechende Voraussetzungen BetrVG) oder zeitweilig verhindert war, dies trifft nicht zu. B hätte also V einladen müssen. Daß er das nicht tat, wäre zunächst als Fehler des BR zuzurechnen, da B aber aufgrund der Absprache mit Z so handelte, sehe ich aufgrund der Manipulation den Beschluß als fehlerhaft. Im Skript steht drin, daß wenn der BR-Vors. alleine die Zustimmung erteilt, die Anhörung unwirksam wäre, durch die Manipulation -denke ich- daß es gleichermaßen zu werten wäre, weshalb ich die Kündigung als unwirksam beurteilt habe.
DerBelgarath schrieb:Dann solltest Du das Paket vielleicht doch noch einmal aufschnüren... 😱
Es gibt nämlich auch die rechtliche Verhinderung an der Teilnahme aufgrund von Befangenheit.
hier gilt, so die einheitliche Kommentierung des BetrVG:
[...]
Daher entspricht die Ladung des Ersatzmitglieds tatsächlich durchaus den Erfordernissen des BetrVG!
@DerBelgarath
Danke!
Das bei Befangenheit ein Ersatzmitglied vorgesehen ist sehe ich auch so.
Deine Definition zur Befangenheit ist ja die im Kontext ZPO, StPO etc.
Da ich im Betriebsverfassungsgesetz keine klare Regelung zur Befangenheit gefunden habe, verwende ich einen sehr engen Befangenheitsbegriff. Darauf deuten für mich auch die Kommentare hin. Aber natürlich muss man es entsprechend diskutieren.
Bevor der Kopf oder die Augen warm werden, schreib mal, welche Seite (§§) ich lesen sollte.
Den 25 I Satz 2 BetrVG hatte ich auch schon verarbeitet. Ich dachte Du hättest noch ein Bonbon. Ich glaube, die Sache mit der Befangenenheit sollte man auch nich so auswalzen, oder?:chatten:
F. aus CB
DerBelgarath schrieb:Erwähnst Du das knappe Ergebnis der Abstimmung, Lars?
Immerhin haben der Zustimmung nur drei Leute ihre Stimme gegeben - angesichts der Tatsache, daß damit nicht die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder zugestimmt haben, sondern nur die Mehrheit der gerade Anwesenden ... ist es Dir wichtig genug, darauf einzugehen, oder reicht Dir die Feststellung der nach §33 I BetrVG formal korrekten Beschlußfassung?
Gehst Du überhaupt auf die zwei fehlenden Mitglieder ein?
Das knappe Ergebnis habe ich aufgegriffen, denn es war m.E. zuerst zu prüfen ob die fehlerhafte Zusammensetzung ggf. das Ergebnis beeinflusst haben könnte.
Ich erwähnte auch die gesetzliche Mitgliederzahl des Betriebsrates. Sie spielt aber keine große Rolle, da es nur auf die Beschlussfähigkeit ankommt. Die ist gegeben. 5 von 7 Mitglieder. Soweit ich verstehe erfolgen Abstimmungen -in der Regel- im Betriebsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Also kein Problem. Aber ganz kurz erwähnt.
a) Sehe ich auch so.
b) Laut Sachverhalt Kündigung zum 15.12. Fristgerecht wegen unter 25. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 1311/07)hat übrigens vor ein paar Wochen einen Vorlagebeschluss zum EuGH gefasst, weil die Regelung ggf. eine Diskriminierung wegen des Alters beinhaltet. Aber das führt für diese EA zu weit. )
c) Habe auch gerungen. Mich dann aber entschieden, dass Kündigung nicht gerechtfertigt. Neue Abmahnung wäre nötig. Ist aber grenzwertig.
d) M.E. muss der Betriebsrat selber seine Zusammensetzung prüfen. Der falsche Hinweis des Z führt hier nicht zum Verantwortungsübergang. Aber kann man mit guter Begründung vielleicht auch anders sehen.
*** zu d) habe ich auch gedacht, daß eigentlich der Betriebsrat eigenverantwortlich ist und keiner Weisung des Z unterliegt, andererseits dachte ich mir, daß genau hier aber auch eine deutliche Benachteiligung des A vorliegt, wenn der Fehler nur dem Betriebsrat zugeordnet würde u. die Kündigung wirksam wäre (unter der Annahme, daß andere Unwirksamkeitsgründe nicht vorliegen), obwohl Z genau darauf hingewirkt hat.
DerBelgarath schrieb:Weil im Text steht "der jetzt 24jährige"
Eine ordentliche Prüfung der Zulässigkeit sieht bei der Uni Konstanz so aus: 😱
Ich halte das nach der Aussage im Skript nicht für notwendig! Und wenn schon dann ganz oder gar nicht!
Bei der gleichlautenden Klausur wollte man die Zulässigkeitsprüfung haben:
#?t=31007
Habe sie mit Berufung auf Skript extrem kurz abgehandelt. Mal sehen wieviel Punkte es kostet...
Das habe ich mit Erschrecken auch gelesen und mich damit gedanklich auch von dieser Einsendearbeit verabschiedet... 😡
Die haben doch nicht alle Latten am Zaun! Was soll denn der Satz im Skript. Da steht klipp und klar, dass es nicht erwartet wird! Keine Einschränkung! Das ist doch absolute Verarschung!
doch die einschränkung war angeblich, dass im Skript ja steht:
deswegen lautet die fallfrage bei uns meistens:
ist die klage begründet?
aber grade bei nem juralehrstuhl kann man wohl deutliche formulierungen verlangen...