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So ist es 🙂meines Wissens nach kannst du den Kurs doch als Wiederholer kostenlos nachbelegen (kostet jetzt höchstens die "Verspätungsgebühr"). Dann bekommst du die EA's und kannst sie auch wieder einsenden und korrigieren lassen.
Hallo,Hallo in die Runde
mag vielleicht jemand schon mal Ergebnisse diskutieren?
Nach dem ersten Durcharbeiten komme ich zu folgenden Lösungen. Bin bei einigen aber noch unschlüssig
1 ABE
2 ABD
3 A
4 AB
5 BCD
6 ADE
7 CDE
8 D
9 C
10 AE
Im Kursmaterial wird auch auf Seite 52 oben angegeben, das keine Anhörung nötig ist, sondern nur eine Mitteilung.
Ich denke, dass hier unter Einschaltung die Mitwirkung oder die Anhörung gemeint.
Zusätzlich ist in 1B gesagt, dass der Sprecherausschuss zu informieren ist.
Aber nach § 31 II Seite 1 SprAuG (Sprecherausschussgesetz)ist der Sprecherausschuss zu hören.
Also siehst du unter Information auch die ANhörung?
Ich finde, die könnten das besser formulieren...
Hallo Zusammen,
habe noch Probleme mit Nr.9 D, die etliche von euch angekreuzt haben. Helft mir doch bitte auf die Sprünge, ob ich zu oberflächlich gelesen habe oder nicht. Meines Erachtens legt das IPR nur fest, welches nationale Arbeitsgesetz im jeweiligen Fall Anwendung findet . Enhält das IPR selbst Schutzvorschriften?
Danke für eure Hilfe
Gruß
Gobertus
Hi!
Ich denke, ein Problem ist hier die Verwendung des Begriffs "Arbeitsgesetz".
Wie heisst denn das deutsche Arbeitsgesetz?
IPR regelt, welches (Ziv)Recht zur Geltung kommt bzw. Anwendung findet.
In diesem Sinne...
Gruß
Roman
Hallo Zusammen,
hier meine Lösungen:
1) a,e
2) d,e
3) a
4) a,b
5) b,c,d
6) a,d,e
7) c,d,e
8) d
9) b,c
10) a,e
Aufgabe 1)
a)Richtig => § 18 Abs. 1 Nr. ArbZG
b)Falsch => zwar § 102 Abs. 1. Seite 1 BetrVG (Betriebsrat ist zu hören), eigentlich § 5 Abs. 3 S.1 BetrVG, aber § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen
darüber hinaus muß auch immer die Antwort richtig durchgelesen werden. Eine Äußerung wie „muß ausschließlich“ sollte uns hellhörig machen.
§ 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
c)Falsch => Gehalt muß nicht zwingend die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten
sowie: § 14 KSchG => bis auf einige Ausnahmen ist das KSchG anwendbar
d)Falsch => auch leitende Angestellt sind wirtschaftlich von AN abhängig und sind ihm gegenüber weisungsgebunden
e)Richtig => ja wird in einigen Gesetzen berücksichtig => und zwar in der Form, dass ganz explizit in den Gesetzen steht, dass dieser Personenkreis vom Geltungsbereich der Gesetze ausgenommen sind.
Aufgabe 2
a)falsch => A und B können dem G ohne Grund kündigen (§ 14 Abs. 2 S.2)
b)falsch => Chefärzte sind vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen (§18 Abs.1 Nr. 1 ArbZG)
c)falsch => meiner Meinung nach ist F zwar selbständig (obwohl ich hier auch eine Scheinselbstständigkeit sehen würde) und ist wirtschaftlich vom K abhängig und daher schutzbedürftig (siehe auch Skript Seite 45 und Seite 52 und § 2 BUrlbG)
d)richtig => § § 105 BetrVG => eine personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat mitzuteilen => informieren und § 31 Abs. 2 SprAuG => Sprecherausschuß muß bei Kündigung eis leitenden Angestellten angehört werden (d.h. es wird eine Stellungnahme erwartet)
e)richtig => außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBIG möglich, die aufgelisteten Gründe sind gemäß § 626 BGB wichtige Gründe und § 102 Abs. 1 BetrVG => Betriebsrat ist zu hören.
Aufgabe 3
a)richtig => § 5 ArbGG
b)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
c)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
d)falsch => wenn arbeitnehmerähnliche Personen in den Geltungsbereich aufgenommen werden sollen, dann muß dies explizit im Gesetz stehen,
e)falsch => Kündigungsschutzgesetzt gilt ausschließlich für „echte“ Arbeitnehmer
Aufgabe 4
a)=> Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
eigentlich ist dies eine unzulässige Frage, aber kath. Kindergarten ist Tendenzbereich und hier ist die Frage erlaubt und es besteht Offenbarungspflicht
b)=> ja Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden,
hat etwas mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat. Tätigkeit bedarf einer hohen Vertrauenswürdigkeit
c)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, gemäß EuGH darf diese Fragen auch dann unwahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Bewerberin während der gesamten Vertragsdauer nicht zur Verfügung steht, Frage stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (Skript Seite 133)
d)=> braucht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage nichts mit der angestrebten Tätigkeit zu tun hat und es eher nach einem „Ausschnüffeln“ aussieht
e)=> nein es muß nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, Frage ist unzulässig, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 GG (siehe auch Skript Seite 131).
Aufgabe 5
a)Nebentätigkeiten können nicht befristet werden, stellt keinen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG dar
b)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
c)Ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
d)Ja => § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG
e)Nein => stellt keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 TzBfG dar.
Aufgabe 6
a)ja => § 14 Abs. 2 TzBfG
b)nein => § 15 Abs. 5 TzBfG => Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
c)nein => ein befristeter Vertrag kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies vorher vereinbart wurde, dies liegt hier nicht vor (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
d)ja => § 15 Abs. 5 TzBfG
e)ja => weil es vorab vereinbart wurde, andernfalls wäre es nicht möglich (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG)
Aufgabe 7
a)falsch => das Nachweisgesetz soll den AN schützen, wenn ein AG aufgrund eines Formfehlers den Arbeitsvertrag nachträglich nichtig machen könnte, wäre dies nicht im Sinne dieses Gesetzes.
b)Falsch => siehe Skript Seite 150
c)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
d)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
e)Richtig => siehe auch Skript Seite 151
Aufgabe 8
a)falsch, ich würde dies damit begründen, daß in der Betriebsvereinbarung nur Dinge stehen dürfen, die zum Aufgabengebiet des Betriebsrates hören, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat er aber nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung insb. Entlohnungsgrundsätzen und Entlohnungsmethoden b)falsch weil Günstigkeitsprinzip (zu Gunsten des AN kann der Arbeitsvertrag Abweichungen haben)
c)falsch => weil Mindesturlaub von 25 Tagen § 3 BurlG
d)richtig => stellt eine betriebliche Übung dar
e)falsch
Aufgabe 9
a)falsch, die Richtlinien müssen erst im nationalen Recht umgesetzt werden
b)richtig
c)richtig
d)falsch, legt „nur“ fest welche internationale Gesetze zum Einsatz kommen
e)falsch, Territorialrecht
Aufgabe 10
a)richtig
b)falsch => Schon die Anmerkung „keinesfalls“ sollte einen hellhörig machen
c)falsch => nein weil Generalklausel
d)falsch
e)richtig
Bin gespannt auf Eure Anmerkungen
Gruß Kristina
Meines Erachtens müsste bei 8 neben a und e auch d richtig sein, weil hier die "Betriebliche Übung" greift.So jetzt bin auch ich fertig mit durcharbeiten und bin auf folgende Lösungen gekommen:
1 a,e
2 d,e
3 a
4 a,b
5 b,c,d,e
6 a,d,e
7 c,d,e
8 a,e
9 c,d
10 a,e
Für Anregungen oder Berichtigungen bin ich dankbar
LG Sandy