Noch etwas zu den Aufgaben 1,5,7 und 9...
Einen schönen guten Tage allesamt,
Aufgabe 1:
Hier würde ich C ankreuzen. A nicht, da alle Gewalt (=Herrschaft) ja vom Volke ausgeht (und nicht originär von Judikative, Legislative und Exekutive). Außerdem ist die Gewaltenteilung m.W. Element des Rechtstaatsprinzips (und nicht des Demokratieprinzips).
Hier ist C und nur C richtig. Das C richtig ist, sieht glaube ich jeder.
A ist nicht das Demokratieprinzip sondern die Gewaltenteilung
B hat etwas mit der Begruff "Bundesrepublik" zu tun, da wir halt eben quasi ein 'Staatenbund' sind
C Genau das ist es! (Finde ich jedenfalls.)
D Hier geht es um die Ausprägung einer Demokratie, z.B. repräsentative, parlamentarische oder direkte Demokratie.
Aufgabe 5:
Hier würde ich nur C ankreuzen. A nicht, weil es sich m.E. insoweit um den Vorrang des Gesetzes handelt.
Ich habe mal so als Schlagworte gelesen:
Vorrang des Gesetzes -> Kein Handeln GEGEN das Gesetz.
Vorbehalt des Gesetzes -> Kein Handeln OHNE Gesetz
A Hier wird in der Tat der Vorrang des Gesetzes angesprochen.
B Wäre auch eher Vorrang des Gesetzes.
C Ist meiner Meinung nach am ehesten noch richtig.
D Der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt ist nur eine Ausprägung des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes.
Aufgabe 7:
Ankreuzen würde ich A+B. Bei C bin ich mir unsicher, wie gemeint ist, dass die Wahlkreise gleichmäßig über die Länder verteilt sein müssen. Heisst das, dass jedes Land in gleich viele Wahlkreise aufgeteilt sein muss? Das wäre m.E. Quatsch, da die Länder ja sehr unterschiedlich groß sind.
Ich würde sagen A,B und C.
A und B sind wir uns ja alle hoffentlich einig. Daher zu C: Bei mir im Skript steht auf Seite 24 (B.V.1.b.bb.(3).(b)) folgendes:
Das Bundesverfassungsgericht hält die geltende Überhangsmandatsklausel dennoch für verfassungsgemäß. (...) Entscheidend sei also nicht die Erfolgswertgleichheit, sondern die Erfolgschancen. Diese sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Wahlkreise sich gleichmäßig auf die Länder verteilen und annähernd gleich groß seien.
Aufgabe 9:
M.E. ist nur B richtig. D nicht, weil D sich ja immer noch auf sein Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) berufen kann und ggfs. Verfassungsbeschwerde erheben kann.
Okay, A und D können wir hoffentlich alle ausschließen und das B richtig ist, sehen wir hoffentlich auch alle ein. Bleibt C zu prüfen, was sicherlich nicht so einfach ist.
Schauen wir mal
hier:
BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
So könnten hier, insbesondere, da ohne Einzelfallprüfung entschieden worden ist, durchaus sachfremde, willkürliche Motive für die Aufhebung der Immunität vorgelegen haben. Insbesondere, weil sich die strafrechtlichen Vorwürfe nicht gegen A bestätigt haben. Somit finde ich, ist C hier durchaus auch richtig.
Aufgabe 15:
Könnte bei Aufgabe 15 nicht auch C zutreffen?
Das D richtig ist, steht so im Skript. Das A richtig ist, hat LarsT oben herausgestellt. Bleibt zu fragen was mit B und C ist.
B ist offenbar falsch, weil eine fehlende Gegenzeichung durchaus rechtliche Konsequenzen hat.
Art 58 GG
1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Die Anordnungen sind sonst einfach nicht gültig.
C ist aber sicher falsch, denn schauen wir auf Art. 82 Abs I GG:
Art 82 GG
(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
Dort kommt dem Bundespräsidenten sehr wohl eine Verantwortung zu. Er hat dort nämlich eine rechtliche Prüfungspflicht! (Der Umfang mag ja durchaus umstritten sein, aber nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommene Gesetze sind von ihm gegenzuzeichnen und werden somit nicht verkündet und treten daher nicht in Kraft!)
An den Aufgaben 17-21 sitze ich noch.
😉
Lieben Gruß
Norman