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55101 - Modul 2 - Kurseinheit 7+8 - Abgabe

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55101 - Modul 2 - KE 7+8 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits

Hinweis: Die EAs werden gestaffelt versandt. Siehe Seite 178 Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1 vom 13.03.2007
 
Sagt mal, ist das bei Aufgabe 7 Antwort C ein Tippfehler oder eine recht offensichtliche Falle?
Ich weiß ja nicht, was in Eurem BGB steht, aber bei mir hat § 107 keinen Absatz 1!

(Habe eben schon 'ne ganze Weile geglaubt, ich bin doof...
... bin ich aber nicht! :rolleyes
 
So, da sich noch keiner getraut hat (oder alle noch an den Skripten hängen), mach ich mal mutig den Anfang:

1. E (erscheint mir jetzt richtiger)
2. B (da war ich erst auf dem Holzweg)
3. E (keine Zweifel mehr vorhanden)
4. E
5. B
6. D (bin mir jetzt ziemlich sicher)
7. A, B
8. B, D
9. D
10. C, D

Bin mal sehr auf Eure Meinungen gespannt. (Ich fand das Ding schwieriger als den ersten Lotsen in Modul 1!)
 
So, da sich noch keiner getraut hat (oder alle noch an den Skripten hängen), mach ich mal mutig den Anfang:

1. B
2. D
3. E (oder doch C???)
4. E
5. B
6. D (ist nur ein Bauchgefühl)
7. A, B
8. B, D
9. D
10. C, D

Bin mal sehr auf Eure Meinungen gespannt. (Ich fand das Ding schwieriger als den ersten Lotsen in Modul 1!)

Also bei 1 zweifel ich noch, ob ich B ankreuzen soll, da er ja nur wegen der Körperverletzung verurteilt wurde und nicht wegen der Eigentumsverletzung (Jacke). Habe da bisher nur A und C ausgeschlossen.
Bei 2 bis 5 und 8 und 10 habe ich dieselben Antworten.
Bei 6 sagt mein Bauch mir auch D, aber mich stört, dass es der 4.9. ist, ich würde beim 3.9. landen...
Bei 9 habe ich auch D, muss aber wegen C (gibt es Notwehr gegen Notwehr?) und E (hier muss die Handlung zwar nicht gerechtfertigt werden, da sie nicht rechtswidrig ist, aber § 227 setzt ja keine rechtswidrige Handlung voraus, oder?) nochmal Kommentare wälzen...

Bin ebenfalls auf eure Meinungen gespannt.
 
Ups! Ich habe meistens ganz andere Antworten!
Eine Freundin von mir, die sich beruflich viel mit Verjährung beschäftigen muß, stand mir hilfreich zur Seite und daher habe ich andere Antworten:
1) D,E
2) E
3) E
4) E
5) B
6) A
7) B,C
8) B,D,E
9) A,D,E(bin nicht sicher)
10) noch nicht gemacht

Na dann! Heute Abend kommt meine Kollegin nochmal zu mir und wir sprechen das sicher nochmal durch. Vielleicht habe ich dann morgen wieder ganz andere Ergebnisse!

LG Patricia
 
kurze Frage: Woher habt ihr die Lösung 2 E?
Ich bin da für C, weil doch der Anspruch mit der Kenntnisnahme entsteht und dieser eine regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB hat.
Habe auch folgende Quelle gefunden :
https://www.ra-kotz.de/verjaehrung.htm

Was sagt ihr dazu? Ich bin mir da wirklich unsicher. Oder ist es gar D? Warum nicht A? Habe einen Knoten im Kopf, der nicht aufgehen will....

Gruß, Kerstin
 
Ups! Ich habe meistens ganz andere Antworten!
Eine Freundin von mir, die sich beruflich viel mit Verjährung beschäftigen muß, stand mir hilfreich zur Seite und daher habe ich andere Antworten:
1) D,E
2) E
3) E
4) E
5) B
6) A
7) B,C
8) B,D,E
9) A,D,E(bin nicht sicher)
10) noch nicht gemacht

Na dann! Heute Abend kommt meine Kollegin nochmal zu mir und wir sprechen das sicher nochmal durch. Vielleicht habe ich dann morgen wieder ganz andere Ergebnisse!

LG Patricia

Also ich bin mir ja auch nicht bei allem 100%ig sicher, aber einige Deiner Antworten können nicht richtig sein.
6) Antwort A kann deshalb nicht sein, weil die Verjährung durch die Abschlagszahlung am 1.3.05 neu beginnt, also noch einmal mindestens 3 Jahre läuft. (KE 7, Seite 37, mitte + § 212 I Nr. 1 BGB). Antwort C würde ich hier ebenfalls mit Sicherheit ausschließen, da es durch den Mahnbescheid definitiv zu einer Hemmung der Verjährung kommt. Aber wann diese beseitigt ist und die Verjährung weiterläuft...
7) Antwort C kann auf keinen Fall richtig sein. Such in Deinem BGB mal den § 107 und sieh Dir Absatz 1 genau an. 😉
8) Antwort E dürfte meiner Meinung nach nicht richtig sein, weil es sich hierbei um eine Befristung und nicht um eine Bedingung handeln dürfte (Bedingung = ob? / Befristung = wann?) und dass der olle Flieder irgendwann wieder blüht, dürfte sicher sein.
9) Da Tiere vor dem Gesetz zwar nicht richtig aber irgendwie halt doch Sachen sind, ist die Verteidigung gegen den Angriff des Pudels allenfalls Notstand, nicht aber Notwehr (Notwehr nur bei Gefahr durch Menschen / Notstand nur bei Gefahr durch Sachen). Was Antwort E betrifft, bin ich mir auch noch nicht so ganz sicher, aber meiner Meinung nach setzt Notwehr immer eine Verteidigungshandlung voraus und darunter dürfte eine schlichte Bitte eigentlich nicht fallen.
Oder sieht das jemand anders?

Hat eigentlich jemand Aufgabe 6 komplett auseinanderklamüsert und ist sich seiner Sache sicher?
Was passiert mit der Hemmung nach dem Widerspruch und wann läuft die blöde Verjährung weiter???
:confused
 
Hallo!

kurze Frage: Woher habt ihr die Lösung 2 E?
Ich bin da für C, weil doch der Anspruch mit der Kenntnisnahme entsteht und dieser eine regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB hat.
Habe auch folgende Quelle gefunden :
https://www.ra-kotz.de/verjaehrung.htm

Was sagt ihr dazu? Ich bin mir da wirklich unsicher. Oder ist es gar D? Warum nicht A? Habe einen Knoten im Kopf, der nicht aufgehen will....

Gruß, Kerstin

Hallo Kerstin!

Wie oben gepostet, habe ich bei Aufgabe 2 Antwort D (wie Anouk auch), da m.E. regelmäßige Verjährung gilt und die beginnt mit dem Schluss des Jahres.

LG, Ekieh
 
Anouk!

Meinst du echt, dass die in Aufgabe 7 bei Antwort C den Fehler mit § 107 I da absichtlich reingebaut haben? Wenn da nur § 107 stehen würde, wäre es doch richtig, oder auch nicht?

Zu Aufgabe 9 habe ich in den Kommentaren zu C gefunden, dass Notwehr nicht gegeben ist, wenn man die Gefahr schuldhaft provoziert hat und das hat T hier ja gemacht. Bei E bin ich mir immer noch unsicher, ob die höfliche Bitte des T eine "Verteidigungshandlung" ist. Irgendwie ist das nie definiert worden. Aber es ist ja eine Handlung und sie erfüllt ja auch den Zweck der Verteidigung und es soll ja immer das mildeste Mittel zur Verteidigung gewählt werden... Fall jemand da was weiß, nur raus damit!
 
Hat eigentlich jemand Aufgabe 6 komplett auseinanderklamüsert und ist sich seiner Sache sicher?
Was passiert mit der Hemmung nach dem Widerspruch und wann läuft die blöde Verjährung weiter???
😕

Hier mal ein Versuch zu Aufgabe 6 mit der Bitte um eure Meinung:
Grds. Regelmäßige Verjährung=3 Jahre
Verjährung setzt am 01.03.05 (0 Uhr) wegen der Abschlagszahlung neu ein (§ 212 I Nr. 1)
Endet nach 3 Jahren, also am 29.02.08
Aber: Durch Mahnbescheid wird Verjährung gehemmt ab 30.04.2006 (0 Uhr), bis dahin sind schon 1 Jahr, 1 Monat und 29 Tage vergangen.
Durch Widerspruch gegen die Mahnung (=letzte Verfahrenshandlung) endet die Hemmung 6 Monate später ( 204 II, 1+2) am 03.11.06 (24 Uhr)
Verjährung beginnt also wieder am 04.11.06 (0 Uhr). Es bleiben noch 1 Jahr, 10 Monate und 1 Tag.
Voila: Ende der Verjährung mit Ablauf des 04.09.2008 (24 Uhr)
 
Hallo Anouk!

Meinst du echt, dass die in Aufgabe 7 bei Antwort C den Fehler mit § 107 I da absichtlich reingebaut haben? Wenn da nur § 107 stehen würde, wäre es doch richtig, oder auch nicht?

Zu Aufgabe 9 habe ich in den Kommentaren zu C gefunden, dass Notwehr nicht gegeben ist, wenn man die Gefahr schuldhaft provoziert hat und das hat T hier ja gemacht. Bei E bin ich mir immer noch unsicher, ob die höfliche Bitte des T eine "Verteidigungshandlung" ist. Irgendwie ist das nie definiert worden. Aber es ist ja eine Handlung und sie erfüllt ja auch den Zweck der Verteidigung und es soll ja immer das mildeste Mittel zur Verteidigung gewählt werden... Fall jemand da was weiß, nur raus damit!

Ich finde das mit dem nicht vorhandenen Absatz 1 ziemlich billig, glaube aber nicht, dass das Zufall ist.
Aufgabe 9 sehe ich genauso wie Du. Denke, dass E aufgrund der fehlenden Verteidigungshandlung nicht richtig ist, aber wer weiß...
 
Ea 19.06.

Hallo Ihr Lieben,

Ich verfolge mit Spannung Eure Synapsensprünge. Hätte auch gleichmal ´ne Frage: Bei Aufgabe 1 hatte ich ursprünglich D und E, bis mir § 217 BGB auffiel, der besagt, dass alle Ansprüche aus Nebenleistungen mit dem Hauptanspruch verjähren. Dies hätte doch Antwort B und D zur Folge oder ???

Bei Aufgabe 3 sehe ich C als Lösung auf Grund § 199 Abs.2 und 3 Nr.2;
und bei dieser bescheuerten Nr.6 komme ich auf den 31.12.2008, also B und zwar wegen des § 197 Nr.3;

Aufgabe 7 war für mich B, C, E, allerdings mit der irreführenden Absatz-Angabe fällt C möglicherweise raus, obwohl ich mir da nicht sicher bin...

Tja und bei Nr.10 habe ich mich für A und B entschieden, weil § 177 Abs.2 eine ausdrückliche Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung erwähnt, was allerdings wirklich ohne Gewähr meinerseits zu verstehen sein sollte.

Alle übrigen Aufgaben sind überwiegend kongruent...🙂

Würde mich über weitere Anregungen, Kritik oder Ähnliches freuen...

Liebe Grüße und gute Naaaaaacht

Anke
 
Also ich bin mir ja auch nicht bei allem 100%ig sicher, aber einige Deiner Antworten können nicht richtig sein.
6) Antwort A kann deshalb nicht sein, weil die Verjährung durch die Abschlagszahlung am 1.3.05 neu beginnt, also noch einmal mindestens 3 Jahre läuft. (KE 7, Seite 37, mitte + § 212 I Nr. 1 BGB). Antwort C würde ich hier ebenfalls mit Sicherheit ausschließen, da es durch den Mahnbescheid definitiv zu einer Hemmung der Verjährung kommt. Aber wann diese beseitigt ist und die Verjährung weiterläuft...

😕

Du hast Recht, die Verjährung beginnt erneut zu laufen, aber wo bitte nimmst Du denn her, das die Verjährung im Falle des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann sofort nach Zahlung wieder erneut beginnt???

§ 212 Abs. 1 Satz 1 besagt nur, das die Verjährung erneut beginnt, somit würde für mich, mangels anderer Vorschrift, wieder der Grundsatz aus § 199 Abs. 1 BGB in entsprechender Weise greifen, oder sehe ich da jetzt was falsch???

Für mich wäre daher die Antwort A in Aufgabe 6 daher nicht falsch...
 
Bei Aufgabe 3 sehe ich C als Lösung auf Grund § 199 Abs.2 und 3 Nr.2;
und bei dieser bescheuerten Nr.6 komme ich auf den 31.12.2008, also B und zwar wegen des § 197 Nr.3;


Hier muß ich nachfragen:

Aufgabe 6 habe ich auch den 31.12.2008 raus, das wäre aber Lösung A, nicht B.

Du schreibst das Du deine Lösung wegen § 197 Nr. 3 BGB so begründest - dann würde aber die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen???

Kann es sein, das Du da was durcheinander geworfen hast?
 
Hier mal ein Versuch zu Aufgabe 6 mit der Bitte um eure Meinung:
Grds. Regelmäßige Verjährung=3 Jahre
Verjährung setzt am 01.03.05 (0 Uhr) wegen der Abschlagszahlung neu ein (§ 212 I Nr. 1)
Endet nach 3 Jahren, also am 29.02.08
Aber: Durch Mahnbescheid wird Verjährung gehemmt ab 30.04.2006 (0 Uhr), bis dahin sind schon 1 Jahr, 1 Monat und 29 Tage vergangen.
Durch Widerspruch gegen die Mahnung (=letzte Verfahrenshandlung) endet die Hemmung 6 Monate später ( 204 II, 1+2) am 03.11.06 (24 Uhr)
Verjährung beginnt also wieder am 04.11.06 (0 Uhr). Es bleiben noch 1 Jahr, 10 Monate und 1 Tag.
Voila: Ende der Verjährung mit Ablauf des 04.09.2008 (24 Uhr)

Also ich habe hier zwar auch den Neubeginn der Verjährungsfrist festgestellt, aber ich komme dann doch auf ein Ende der Verjährungszeit am 31.12.2008, da § 212 BGB nur besagt, das die Frist neu beginnt, aber nicht drin steht, wann sie neu beginnt.

Daher habe ich, da wir hier eine regelmäßige Verjährungsfrist i. Seite d. § 199 Abs. 1 BGB haben, angenommen, die Frist beginnt am 01.01.2006 neu an zu laufen, und endet folglich auch am 31.12.2008...
 
Hier mal ein Versuch zu Aufgabe 6 mit der Bitte um eure Meinung:
Grds. Regelmäßige Verjährung=3 Jahre
Verjährung setzt am 01.03.05 (0 Uhr) wegen der Abschlagszahlung neu ein (§ 212 I Nr. 1)
Endet nach 3 Jahren, also am 29.02.08
Aber: Durch Mahnbescheid wird Verjährung gehemmt ab 30.04.2006 (0 Uhr), bis dahin sind schon 1 Jahr, 1 Monat und 29 Tage vergangen.
Durch Widerspruch gegen die Mahnung (=letzte Verfahrenshandlung) endet die Hemmung 6 Monate später ( 204 II, 1+2) am 03.11.06 (24 Uhr)
Verjährung beginnt also wieder am 04.11.06 (0 Uhr). Es bleiben noch 1 Jahr, 10 Monate und 1 Tag.
Voila: Ende der Verjährung mit Ablauf des 04.09.2008 (24 Uhr)

Habe das eben auch nochmal ausführlich durchgerechnet und komme zu genau demselben Ergebnis!!!
😀
(Betrachte die Aufgabe somit für mich als erledigt - es bleiben ja auch noch genug andere übrig (seufz!))

Wie genau bist Du bei Aufgabe 1 vorgegangen?
Ich habe immerhin schon raus, dass auch ein Schnellverfahren eine Hauptverhandlung beinhaltet.
 
Also bei Aufgabe 1 werde ich wohl E nehmen, da ich A bis D ausschließe. Die Beschädigung der Jacke ist m.E. keine Nebenleistung i.S. von § 217, sondern ein eigener Anspruch, mit Nebenleistung sind z.B. Zinsen gemeint (laut Münchner Kommentar). Bei A ist der Anspruch durch die Aufnahme der Personalien ja nicht rechtskräftig festgestellt, daher (-). Bei B auch (-), da er ja nur wegen der Körperverletzung verurteilt wurde und damit noch seinen Anspruch wegen der Jacke geltend machen muss (den ich ja nicht für einen Nebenleistung halte, so vom Gefühl her...). C auch (-) mit dergleichen Begründung wie bei B. D wollte ich erst ankreuzen, aber das Verfahren ist ja beendet, also nicht mehr über § 203 gehemmt, somit auch (-). Bleibt also nur E! q.e.d. 🙂

Bei Aufgabe 3 sehe ich C als Lösung auf Grund § 199 Abs.2 und 3 Nr.2;

Bei Aufgabe 3 bin ich wegen § 199 Abs. 3 Satz 2 der Meinung, dass für die Jacke die 10-jährige Verjährungsfrist gilt, also die nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und nicht nach Nr. 2. Werde mich also für E entscheiden.
 
Also ich habe hier zwar auch den Neubeginn der Verjährungsfrist festgestellt, aber ich komme dann doch auf ein Ende der Verjährungszeit am 31.12.2008, da § 212 BGB nur besagt, das die Frist neu beginnt, aber nicht drin steht, wann sie neu beginnt.

Daher habe ich, da wir hier eine regelmäßige Verjährungsfrist i. Seite d. § 199 Abs. 1 BGB haben, angenommen, die Frist beginnt am 01.01.2006 neu an zu laufen, und endet folglich auch am 31.12.2008...

Hallo Mario!

Bei Beck im Münchner Kommentar, Randnummer 23 steht folgendes: "Die neue Verjährungsfrist läuft auch dann wieder sofort nach Eintritt des Neubeginnstatbestandes, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Verjährung erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnt,wie insbesondere bei der regelmäßigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 (s. § 199 RdNr. 41)."
Daher bleibe ich beim 04.09.2008.

Hat sich schon irgendwer mit Aufgabe 7 näher beschäftigt? Habe da jetzt A und B und bei E bin ich mir unsicher. Da geben die Kommentierungen auch nix her.
 
Habe bei Aufgabe 7 ebenfalls A, B und E. Im Skript habe ich das im Teil 7 auf Seite 2/3 gelesen.

Bei E bin ich der Meinung, dass V den M vertreten darf, da ja keine Interessenkollision vorliegt und auch ein Zustimmen (mir fällt grad nicht ein, wie es im Skript benannt wurde) konkludent (hier durch nichts tun, denn M will ja ausdrücklich den Mietvertrag) erfolgen kann.
Meiner Meinung nach ist somit auch E richtig.
 
Das einzige, was mich bei Aufgabe 7 an E noch etwas stört ist, dass der Vertreter den Vertretenen schriftlich gefragt hat, ob er den Vertragsabschluss gestatten würde und ob er dann nicht erwarten kann, dass er auch eine schriftliche Antwort bekommt...
Ich tendiere aber auch mehr dahin, E anzukreuzen.
 
Das einzige, was mich bei Aufgabe 7 an E noch etwas stört ist, dass der Vertreter den Vertretenen schriftlich gefragt hat, ob er den Vertragsabschluss gestatten würde und ob er dann nicht erwarten kann, dass er auch eine schriftliche Antwort bekommt...
Ich tendiere aber auch mehr dahin, E anzukreuzen.

Seid Ihr Euch so sicher, dass E hier auch korrekt ist?
Einerseits ist das super Preis-/Leistungsverhältnis egal, da es sich nicht um einen lediglich rechtlichen Vorteil handelt.
Andererseits steht nix davon in der Antwort, dass der Vertreter weiß, dass der Vertretene den MV will. Ich bin der Meinung, dass es nicht ausreicht, dass der Vertretene weiß, dass er den MV will. Ich denke, er hätte dies auch deutlich machen müssen. Schweigen gilt doch nicht als Willenserklärung! Und im Zweifel ist davon auszugehen, dass keine Einwilligung vorliegt.
Bei Beck-online steht dazu folgendes:

Ausdrücklich braucht die Gestattung nicht erklärt zu werden. Sie ist daher nicht an die Verwendung bestimmter Formulierungen gebunden (zB Genehmigung, Befreiung u.Ä.) und kann auch schlüssig erklärt werden. Bei der Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände ist jedoch Zurückhaltung geboten. Die Gestattung muss „unzweifelhaft aus den Umständen hervorgehen“,147 andernfalls ist von der Regel des § 181 auszugehen.

Ob Schweigen bedeutet, dass die Gestattung unzweifelhaft hervorgeht???
Ich sage nicht, dass die Antwort in jedem Fall falsch ist. Ich wäre da nur etwas vorsichtiger...
 
So, da sich noch keiner getraut hat (oder alle noch an den Skripten hängen), mach ich mal mutig den Anfang:

1. B
2. D
3. E (oder doch C???)
4. E
5. B
6. D (ist nur ein Bauchgefühl)
7. A, B
8. B, D
9. D
10. C, D

Bin mal sehr auf Eure Meinungen gespannt. (Ich fand das Ding schwieriger als den ersten Lotsen in Modul 1!)


Hier meine Ergebnisse:

1 E - hier kann ich mich der Argumentation von Ekieh nur anschließen
2 B - hier habt ihr meiner Meinung nach die Höchstfrist gem. § 199 IV von
10 Jahren nicht berücksichtigt (siehe dazu auch den Münchner
Kommentar)
3 E
4 E
5 B
6 D (danke für eure Hinweise... da war ich auch erst für A)
7 A,B - sehe ich bezüglich E wie Anouk
8 B,D - bin mir wegen E noch unsicher
9 D - auch hier bin ich noch nicht sicher, ob E vielleicht auch richtig ist
10 C,D


Grüße
Ute
 
Sagt mal, ist das bei Aufgabe 7 Antwort C ein Tippfehler oder eine recht offensichtliche Falle?
Ich weiß ja nicht, was in Eurem BGB steht, aber bei mir hat § 107 keinen Absatz 1!

(Habe eben schon 'ne ganze Weile geglaubt, ich bin doof...
... bin ich aber nicht! 🙄)

Ich habe diesen Fehlr auch, da diese Aussage m. E. nicht stimmt, habe ich es außer Acht gelassen....
 
Meine lösungen sind wieder ein bisschen anders...

1 E
2 C (hab ich im studienzentrum angesprochen, der uns betreuende richter war dann für c...muss aber nix heißen...)
3 E
4 E
5 B
6 E (meine berechnung beginn 1.vj-frist 1.1.05-31.12.07, dann aber aufgrund abschlagszahlung neubeginn vj 1.1.06-31.12.08 - ABER hemmung der vj v.30.4., da g eingang der zahlung nicht weiter verfolgt beginnt die vj nach §206 Abs.2 s.2 nach 6 monaten neu zu laufen, also ab 4.11.06 für weitere 32 monate, ende damit 4.7.2009 - hatte zwar bei meiner rechnung 3.7.09 raus, als ich mir die lösungsvorschläge angeschaut hab, war ich dann für E)
7 B C
8 B (bei D bin ich mir unsicher wegen des begriffs noch-ehefrau - ist dass dann nicht eine unechte bedingung, wenn er schon weiß, dass die frau eine scheidung anstrebt?)
9 D (ist E überhaupt echte notwehr, wenn ich jemanden höflich bitte, die waffe wegzulegen...?)
10 C D

alles in allem ziemlich verzwickte fragen, aber ich hoffe, es reicht für 50%.
lg
lara
 
8 B,D - bin mir wegen E noch unsicher
9 D - auch hier bin ich noch nicht sicher, ob E vielleicht auch richtig ist

Nachdem ich den Brox zu § 158 gelesen habe, zweifle ich nun, ob 8 B richtig ist. Handelt es sich hierbei nicht vielmehr um eine Befristung gem. § 163? Es ist doch gewiss, dass der Pudel eines Tages sterben wird, nur der genaue Zeitpunkt steht nicht fest. Der Eintritt der Bedingung muss aber ungewiss sein. Was meint ihr dazu?

Der "Beginn der Blütezeit des Flieders" in Antwort E sehe ich nun ebenfalls als eine Befristung.

Insofern dürfte nur D richtig sein.


Bei 9 E bin ich immer noch unentschlossen. Das ist m. M. nach wieder so eine blöde Fangfrage, die ich nicht besonders fair finde.
 
Palandt sagt auch, dass die bedingung und die Befristung ineinander übergehen.
Unterscheidungsmerkmal soll sein: ob der Eintritt des Ereignisses ungewiss ist, dann i.d.R. Bedingung oder nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss, dann Befristung.
Komme also auch nur auf D, da sowohl der Tod als Eintritt sicher ist und auch die Blütezeit des Flieders.
 
Palandt sagt auch, dass die bedingung und die Befristung ineinander übergehen.
Unterscheidungsmerkmal soll sein: ob der Eintritt des Ereignisses ungewiss ist, dann i.d.R. Bedingung oder nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss, dann Befristung.
Komme also auch nur auf D, da sowohl der Tod als Eintritt sicher ist und auch die Blütezeit des Flieders.

Hey Thomas3,

hab mich auch aus zuvor genannten Gründen nur für D entschieden.

Gruß,

Saskia
 
ich hänge da an Aufgabe 5. Warum habt ihr hier alle B als richtig genannt? Laut § 199 Abs. 2 verjähren die Ansprüche nach 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Bei mir wäre dass dann Antwort C, da die Körperverletzung am 01.04.2004 begangen wurde.

Grüße,

Saskia
 
Saskia,

hier regelt nicht der § 199 den Beginn der Verjährungsfrist, sondern der § 201, da es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche im SInne des § 197 I Nr. 3 handelt.
Wenn der Geschädigte keine Klage erhoben hätte würde sein Anspruch
30 Jahren nach dem Schadenseintritt verjähren.
 
Hi Saskia,

hier regelt nicht der § 199 den Beginn der Verjährungsfrist, sondern der § 201, da es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche im SInne des § 197 I Nr. 3 handelt.
Wenn der Geschädigte keine Klage erhoben hätte würde sein Anspruch
30 Jahren nach dem Schadenseintritt verjähren.


kleine Korrektur: Bei Aufgabe 5 wurde ein vollstreckbarer Vergleich geschlossen. Deshalb gilt die 30-jährige Verjährungfrist nach § 197 I Nr. 4, die ab der Errichtung des vollstreckbaren Titels (hier: 1.2.2005) beginnt.
 
Du hast Recht.
Wichtig ist, dass ein Titel vorliegt, aus dem man vollstrecken kann.
Egal ob Urteil oder gerichtlicher Vergleich oder vollstreckbare AUsfertigung aus der Insolvenztabelle (§197 I Nr. 5).
Dann gilt immer eine (neue) 30jährige Frist.
 
Palandt sagt auch, dass die bedingung und die Befristung ineinander übergehen.
Unterscheidungsmerkmal soll sein: ob der Eintritt des Ereignisses ungewiss ist, dann i.d.R. Bedingung oder nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss, dann Befristung.
Komme also auch nur auf D, da sowohl der Tod als Eintritt sicher ist und auch die Blütezeit des Flieders.


Hallo Thomas,
vielen Dank für den Hinweis. Finde ich sehr interessant!

Ja, so ein Palandt kann hilfreich sein. Habe aber noch keinen🙁!!

LG auguri
 
Also nochmal die Nummer 6 aufgegriffen, komme ich ebenfalls auf Lösung D.

Eigentlich beginnt regelmäßig Verjährungsfrist zum 01.01.2005. Hier aber Neubeginn zum 01.03.2005 wegen § 212 Abs.1 Nr.1 Alt. 1 und Kommentierung, wonach der Beginn der Verjährungsfrist unmittelbar nach der Abschlagszahlung ansetzt.
Damit wäre zum 01.03.2008 verjährt. Nun kommt die Mahnung, und ein Widerspruch und bei mir setzt § 204 Abs. 2 Seite 2 ein. Die Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der beteiligten Parteien ein. Erster Teil war die Mahnung. Also 01.03.2008 plus 6 Monate. Dann 3 Tage später Widerspruch. Also + 3 Tage. Und so komme ich zum 04.09.2008.
Ich hoffe, diese Kurzform ist einigermaßen nachvollziehbar.

Gruß
Pierre
 
Also nochmal die Nummer 6 aufgegriffen, komme ich ebenfalls auf Lösung D.

Eigentlich beginnt regelmäßig Verjährungsfrist zum 01.01.2005. Hier aber Neubeginn zum 01.03.2005 wegen § 212 Abs.1 Nr.1 Alt. 1 und Kommentierung, wonach der Beginn der Verjährungsfrist unmittelbar nach der Abschlagszahlung ansetzt.
Damit wäre zum 01.03.2008 verjährt. Nun kommt die Mahnung, und ein Widerspruch und bei mir setzt § 204 Abs. 2 Seite 2 ein. Die Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der beteiligten Parteien ein. Erster Teil war die Mahnung. Also 01.03.2008 plus 6 Monate. Dann 3 Tage später Widerspruch. Also + 3 Tage. Und so komme ich zum 04.09.2008.
Ich hoffe, diese Kurzform ist einigermaßen nachvollziehbar.

Gruß
Pierre

genau so habe ich es auch gerechnet 😉)
 
Wie seht ihr das denn nun bei Nr. 9?
Ich habe da nun D und E.
Bei E finde ich, dass das "höfliche Bitten" eine Handlung darstellt, die zur Verteidigung notwendig ist.
Und da sie erfolgreich ist und es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführt, ist es auch erforderlich.

Oder wie seht ihr das?
 
Nun, ich sehe das rein durch Argumentation anders, auch wenn es nicht explizit auf einem Paragrafen fußt.
Nach § 227 II:
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Aber, nun ist ja die Notwehr ein "entschuldigender" Grund, für eine ggf. rechtswidrige Handlung, z.B. Ohrfeige, Fausthieb etc.. Nur warum sollte man in unserer Fallstellung den § 227 BGB oder § 32 StGb bemühen, wenn doch gar keine zu entschuldigende Handlung des T vorliegt.
§227 I:
[SIZE=-1]Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich

Und hier gibt es per se keine widerrechtliche Handlung seitens des T, somit auch keine die durch Notwehr gerechtfertigt werden müsste.
Das sagt halt mein gesunder Menschenverstand zu dieser Frage.
Also ich werde dort kein Kreuz hinsetzen.
 
Hab mir gerade nochmals Gedanken drüber gemacht und muss sagen, deine Argumentation ist logisch.
Wo keinbe Rechtswidrigkeit, da muss auch keine Rechtfertigung im SInne von Notwehr vorliegen...
 
Moin

So habe ich gewählt:

1e
2d; siehe Teil7 S.32 "...sowie Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§812) in drei Jahren."
3e
4e
5b
6d

7a; siehe Teil7 S.2 "..., wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht mehr besteht."
7b; siehe Teil7 S.2 "...lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt."
7d; siehe Teil7 S.1 "... - sie sind gestattet worden."

8d; siehe Teil7 S.20 "...eines ungewissen in der Zukunft liegenden Ereignisses..."
Damit fallen der Tod des Hundes und die Blütezeit des Flieders weg. Denn weder der Tod noch die Blütezeit sind ungewiss. Der Hund wird sterben und der Fleider wird blühen.

9d
10c

Gruß Nobse
 
E-Mail von Herrn Kreße:
"in Aufgabe 7 C ist mir ein Schreibfehler unterlaufen. Statt § 107 I
BGB muß es heißen: § 107 BGB. Ich werde die Frage bei der Korrektur
freigeben, d. h. Ihre Lösung zu 7 C wird stets als richtig gewertet,
ganz gleich, ob Sie diese Antwortalternative markiert haben oder nicht."

Damit sind unsere Überlegungen zu 7 c ja hinfällig geworden 😀.
 
2d; siehe Teil7 S.32 "...sowie Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§812) in drei Jahren."

Es gibt aber eine Höchstfrist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis, die hier gem. § 199 IV nach 10 Jahren abläuft. Da bereits 9 1/2 Jahre vergangen sind, bleibt nur noch ein halbes Jahr. Deshalb ist m. E. 2 B richtig.

7d; siehe Teil7 S.1 "... - sie sind gestattet worden."

Du musst mal genau lesen, was in 7D geschrieben steht: der Vertreter sich im Namen des Vertretenen...gestattet, bevor er...

Wenn überhaupt, dann muss der Vertretene ihm dies gestatten, nicht er sich selbst in dessen Namen!



Zu 10: Wie Du m.E. richtig festgestellt hast, ist der Mangel der Vertretungsmacht durch die Genehmigung geheilt. Aber dann ist C auch gem. § 433 II verpflichtet den Hund abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.
 
So habe ich gewählt:

1e
2d; siehe Teil7 S.32 "...sowie Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§812) in drei Jahren."
3e
4e
5b
6d

7a; siehe Teil7 S.2 "..., wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht mehr besteht."
7b; siehe Teil7 S.2 "...lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt."
7d; siehe Teil7 S.1 "... - sie sind gestattet worden."

8d; siehe Teil7 S.20 "...eines ungewissen in der Zukunft liegenden Ereignisses..."
Damit fallen der Tod des Hundes und die Blütezeit des Flieders weg. Denn weder der Tod noch die Blütezeit sind ungewiss. Der Hund wird sterben und der Fleider wird blühen.

9d
10c

Gruß Nobse

Moin Nobse!

Bei 2 hatte ich auch zuerst D, inzwischen aber B wegen 199 IV.
Bei 7 habe ich nur A und B, denn D würde ja bedeutet, er gestattet sich das Insichgeschäft selbst (im Namen des Vertretenen). Das kann ja nicht so gewollt sein...
Bei 10 habe ich auch D, denn durch die Genehmigung ist C ja Vertragspartner geworden und muss den Hund abnehmen und den Preis zahlen.
Und bei 9 sind meine Zweifel bei E noch nicht beseitigt. Das wird wohl ne Spontanentscheidung bei Eingabe der Lösungen werden...
Ansonsten habe ich alles genauso wie du. Aber wer weiß, was sich da noch wieder ändert 😀.
 
@schubidi58
@Ekieh

Ihr habt Recht, ich werde 7 und 10 abändern. Damit bewahrheitet sich wieder einmal RTFQ 😀
Aber 2 sehe ich nach wie vor anders. Schaun mer mal...

Gruß Nobse
 
@schubidi58
@Ekieh

Ihr habt Recht, ich werde 7 und 10 abändern. Damit bewahrheitet sich wieder einmal RTFQ 😀
Aber 2 sehe ich nach wie vor anders. Schaun mer mal...

Gruß Nobse

Lieber Klinke, bitte nicht das F-Wort in diesem Forum. Auch nicht verschlüsselt. Tsetsetse, Verfall der Sitten oder besser der Verkehrssitte. WTFJoschi P.S.: Machst de wirklich det Tor uff?
 
Und bei 9 sind meine Zweifel bei E noch nicht beseitigt. Das wird wohl ne Spontanentscheidung bei Eingabe der Lösungen werden...

Also ich habe mich nach langem argumentieren mit mir selbst 😉) dazu entschieden, 9 E nicht anzukreuzen. Eine Notwehrhandlung ist immer eine schädigende, die Rechtsgüter des Angreifers verletzende Handlung, die zur Abwehr dieses Angriffs notwendig ist. Eine höfliche Bitte ist weder eine schädigende Handlung, noch bedarf sie irgend einer Rechtfertigung.

So! Dann bin ich mit der letzten EA in diesem Modul auch durch. Jetzt heißt es nur noch lernen und Fälle lösen.... üben, üben, üben....
 
Hier meine Ergebnisse:

1 E - hier kann ich mich der Argumentation von Ekieh nur anschließen
2 B - hier habt ihr meiner Meinung nach die Höchstfrist gem. § 199 IV von
10 Jahren nicht berücksichtigt (siehe dazu auch den Münchner
Kommentar)
3 E
4 E
5 B
6 D (danke für eure Hinweise... da war ich auch erst für A)
7 A,B - sehe ich bezüglich E wie Anouk
8 B,D - bin mir wegen E noch unsicher
9 D - auch hier bin ich noch nicht sicher, ob E vielleicht auch richtig ist
10 C,D


Grüße
Ute

Hei!
Es ist sehr interessant zu sehen, dass ihr scheinbar diese Lotseaufgabe auch so kniffelig findet wie ich! 😕
In vielen Punkten stimme ich mit ute überein, aber zu manchen Aufgaben stellen sich mir noch ein paar Fragen!
Hier meine Lösungsvorschläge:
1 E
2 B
3 C ( Frage: Im Text wird hervorgehoben, dass die Jacke gleichzeitig bei der Körperverletzungshandlung beschädigt wird. Greift hier also nicht §199 Abs.3 satz 2 (...30 Jahre von der Begehung der Handlung..) ?)😱
4 E
5 B
6 D
7 A,B,E (was spricht gegen E? Ist es nicht koncludentes Verhalten?):gruebel:
8 D
9 D (Notwehr setzt doch voraus, dass ich ein mildes aber wirkungvolles Mittel anwende. Ehrlich gesagt, habe ich noch nie von einem Überfall gehört, bei dem sich der Täter durch höfliche Bitte von seiner Tat hat abbringen lassen!:biglaugh🙂
10 C,D

Noch sind ein paar Tage Zeit, also lasst uns weiter disskutieren!!
Grüße Agneta
 
Aufgabe 6

Also ich habe hier zwar auch den Neubeginn der Verjährungsfrist festgestellt, aber ich komme dann doch auf ein Ende der Verjährungszeit am 31.12.2008, da § 212 BGB nur besagt, das die Frist neu beginnt, aber nicht drin steht, wann sie neu beginnt.

Daher habe ich, da wir hier eine regelmäßige Verjährungsfrist i. Seite d. § 199 Abs. 1 BGB haben, angenommen, die Frist beginnt am 01.01.2006 neu an zu laufen, und endet folglich auch am 31.12.2008...

...Also ich bin auf das Ergebnis D gekommen.
Am 1.3. 2005 Neubeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist.Diese gilt ab sofort und nicht erst mit Ablauf des Jahres. Endet normalerweise 28.2.2008.
Vom 30.4.2006- 3.5.2006 (3 Tage) läuft das Mahnverfahren. Laut § 204 endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des eingeleiteten Verfahrens.
Daher habe ich jetzt zum 28.2.2008 erstmal 3 Tage zugezählt 3.3.2008 und dann 6 Monate und komme dann auf den 3.9.2008.
Daher ist Antwort D für mich am logischsten, falls jemand den Rechenfehler des einen Tages findet?????
 
Zu Aufgabe 1-
Hat D denn nur Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner Jacke, oder nicht auch wegen Körperverletzung?
Dann würde Antwort E ja wegfallen.
Antwort D würde ich ausschliessen, da die Verhandlungen ja abgeschlossen sind.
Bei C komme ich mit dem § 185 der sich ja aus §362 ergibt, nicht zurecht????
A fällt bei mir weg, da das Protokoll der Polizei ja sicher nicht einen rechtskräftig festgestellter Anspruch beinhaltet.

Wie seht ihr das?
 
zu Aufgabe 1-
Hat D denn nur Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner Jacke, oder nicht auch wegen Körperverletzung?
Dann würde Antwort E ja wegfallen.
Antwort D würde ich ausschliessen, da die Verhandlungen ja abgeschlossen sind.
Bei C komme ich mit dem § 185 der sich ja aus §362 ergibt, nicht zurecht????
A fällt bei mir weg, da das Protokoll der Polizei ja sicher nicht einen rechtskräftig festgestellter Anspruch beinhaltet.

Wie seht ihr das?

Hei
Ich muß meinen vorherigen Beitrag wohl doch nocheinmal revidieren!
Bei Aufgabe 1 bin ich mir jetzt ziemlich sicher das B richtig ist.
Deinen Ausführungen kann ich mich nur anschließen!
Rechtskräftige Verurteilung der Körperverletzung macht 30 Jahre Verjährungsfrist.
Laut § 199 Abs.3 Satz 2 ist die Verjährungsfrist für die Jacke auch 30 Jahre. Oder habe ich schon wieder einen Denkfehler?😕
Grüße Agneta
 
Bei Aufgabe 1 wird nach den Ansprüchen von D gefragt.
Die richten sich nach dem BGB und sind vor einem ordentlichen Zivilgericht einzuklagen.
Und da dies bisher noch nicht geschehen ist, gilt grds. die regelmäßige Verjährungsfrist.
D ist hier ja nur strafrechtlich verurteilt.
Dies hat aber keine AUswirkungen auf die zivilrechtliche Fragestellung...

Deshalb m.E. Antowrt E!
 
Hei
Ich muß meinen vorherigen Beitrag wohl doch nocheinmal revidieren!
Bei Aufgabe 1 bin ich mir jetzt ziemlich sicher das B richtig ist.
Deinen Ausführungen kann ich mich nur anschließen!
Rechtskräftige Verurteilung der Körperverletzung macht 30 Jahre Verjährungsfrist.

Laut § 199 Abs.3 Satz 2 ist die Verjährungsfrist für die Jacke auch 30 Jahre. Oder habe ich schon wieder einen Denkfehler?😕
Grüße Agneta

Laut §199 würde ich das nicht so sehen. Da geht es ja nur um eine Höchstfrist in bestimmten Fällen. Aber wenn man davon ausgeht, dass die ganze Tat der Körperverletzung + das dabei die Jacke zerstört wurde, verurteilt wird, dann gilt die 30 Jährige Verjährungsfrist, weil es ein rechtskräftiger festgestellter Anspruch ist
 
...Also ich bin auf das Ergebnis D gekommen.
Am 1.3. 2005 Neubeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist.Diese gilt ab sofort und nicht erst mit Ablauf des Jahres. Endet normalerweise 28.2.2008.
Vom 30.4.2006- 3.5.2006 (3 Tage) läuft das Mahnverfahren. Laut § 204 endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des eingeleiteten Verfahrens.
Daher habe ich jetzt zum 28.2.2008 erstmal 3 Tage zugezählt 3.3.2008 und dann 6 Monate und komme dann auf den 3.9.2008.
Daher ist Antwort D für mich am logischsten, falls jemand den Rechenfehler des einen Tages findet?????


Also:

Ich habe 4 Tage.
Hemmung vom 30.04. bis 03.05. = 4 tage
Ablauf 31.08. + 4 Tage = Ablauf 04.09.:rolleyes
 
Daher habe ich jetzt zum 28.2.2008 erstmal 3 Tage zugezählt 3.3.2008 und dann 6 Monate und komme dann auf den 3.9.2008.
Daher ist Antwort D für mich am logischsten, falls jemand den Rechenfehler des einen Tages findet?????

Also meiner Meinung musst du zum 31.08 4 Tage dazu zählen. =)

P.S: Eine Frage am Rande: Muss man eigentlich in jede zweite Aussage m.E. schreiben. 😛
Bin vorhin mal durch die anderen Newsgroups geeilt und habe festgestellt, dass m.E. beinahe jede Aussage mit m.E. versehen ist. Ich glaube, dass dies nicht notwendig ist. Hat sowas politikerartiges, da man sich ja nicht auf eine Aussage festlegen möchte, sondern sie erst mal ein bisschen relativiert.
Und nun haut mich aber bitte m.E......
 
Hi.

Bei Aufgabe 1 wird nach den Ansprüchen von D gefragt.
Die richten sich nach dem BGB und sind vor einem ordentlichen Zivilgericht einzuklagen.
Und da dies bisher noch nicht geschehen ist, gilt grds. die regelmäßige Verjährungsfrist.
D ist hier ja nur strafrechtlich verurteilt.
Dies hat aber keine AUswirkungen auf die zivilrechtliche Fragestellung...

Deshalb m.E. Antowrt E!

klingt auch wieder logisch, aber habe ich einen großen Teil der Dinge zum Durcharbeiten überlesen, oder kam die Einteilung zwischen einer Anklage beim Zivilgericht und einer strafrechtlichen Verurteilung so noch nicht dran?- davon habe ich nämlich keine Ahnung.
Kannst du mir eine Seite o.ä. sagen, wo ich das nachlesen kann?
 
Sagt mal, ist das bei Aufgabe 7 Antwort C ein Tippfehler oder eine recht offensichtliche Falle?
Ich weiß ja nicht, was in Eurem BGB steht, aber bei mir hat § 107 keinen Absatz 1!

(Habe eben schon 'ne ganze Weile geglaubt, ich bin doof...
... bin ich aber nicht! 🙄)
Hi Anouk, hab von dem Verfasser der Einsendearbeit eine Email bekommen, dass es sich bei dem Absatz 1 um einen Schreibfehler handelt. Weiterhin wird dieser Schreibfehler, egal ob man ankreuzt oder nicht mit 2 Punkten bewertet. Also keine Sorge.
 
Hi.

Bei Aufgabe 1 wird nach den Ansprüchen von D gefragt.
Die richten sich nach dem BGB und sind vor einem ordentlichen Zivilgericht einzuklagen.
Und da dies bisher noch nicht geschehen ist, gilt grds. die regelmäßige Verjährungsfrist.
D ist hier ja nur strafrechtlich verurteilt.
Dies hat aber keine AUswirkungen auf die zivilrechtliche Fragestellung...

Deshalb m.E. Antowrt E!

Sehe ich genau so! Das rechtskräftig festgestellte strafrechliche Urteil hat keine direkte Auswirkung auf die zivilrechtlichen Ansprüche.
 
klingt auch wieder logisch, aber habe ich einen großen Teil der Dinge zum Durcharbeiten überlesen, oder kam die Einteilung zwischen einer Anklage beim Zivilgericht und einer strafrechtlichen Verurteilung so noch nicht dran?- davon habe ich nämlich keine Ahnung.
Kannst du mir eine Seite o.ä. sagen, wo ich das nachlesen kann?


Weiss auf Anhieb leider nicht, wo man das nachlesen kann.
Weiss dies aber aus meinem Privatbereich.
Ich denke mal, dass wir das noch bekommen.

Man muss Strafrecht und Zivilrecht strikt trennen.
 
Wie seht ihr das denn nun bei Nr. 9?
Ich habe da nun D und E.
Bei E finde ich, dass das "höfliche Bitten" eine Handlung darstellt, die zur Verteidigung notwendig ist.
Und da sie erfolgreich ist und es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführt, ist es auch erforderlich.

Oder wie seht ihr das?

Hallöchen,

Fraglich ist, wie der Tatbestand "Verteidigungshandlung" definiert wird. Oder andersherum: Ist eine höfliche Bitte wirklich eine Verteidungshandlung? Für mich nicht. Habe auch nur D obwohl eine Mehrfachauswahl- also x aus 5 angeboten wird; vielleicht fragen wir in Hagen, ob die x aus 5 auch fehlerhaft sein könnten?

Gruß, Morisan
 
Frage 6

Frage 6 (?). die mit der Verjährung auf jeden fall

Hmm. Also ich hab da eine andere Theorie.
Die Frist beginnt nach der Zahlung im Mai 2005 neu zu laufen. Die Verjährung wird durch MB-Zustellung gehemmt, ok, aber bedingt durch den Widerspruch ist der Mahnbescheid als gegenstandslos anzusehen (da G ja nichts, wie z.B. Klage unternimmt). Also bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass immernoch die Frist seit der Teilzahlung bestehen bleibt. Wo kein MB, keine Hemmung zum einrechnen, somit ist es m.e. 31.12.2008 (A),oder ?.
 
Habe auch nur D obwohl eine Mehrfachauswahl- also x aus 5 angeboten wird; vielleicht fragen wir in Hagen, ob die x aus 5 auch fehlerhaft sein könnten?

Gruß, Morisan
Wenn ich mich recht erinnere😉 :

1 aus 5 sind Entscheidungs-Aufgaben (die angegebenen Antwortmöglichkeiten schließen einander aus)

x aus 5 sind Auswahl-Aufgaben, bei denen zwischen 1 und 4 richtige Lösungen möglich sind (da muss man z. T. auf die Wortstellungen achten)
 
Mal ne Frage zu Aufgabe 9:
also ich habe da noch A als richtig, weil ja der Tritt gegen denn Hund eine versuchte sachbeschädigung darstellt, und somt die Handlung durch notwehr gerechtfertig sein muß, oder was meint ihr?
 
mal ne Frage zu Aufgabe 9:
also ich habe da noch A als richtig, weil ja der Tritt gegen denn Hund eine versuchte sachbeschädigung darstellt, und somt die Handlung durch notwehr gerechtfertig sein muß, oder was meint ihr?

Das ist aber keine Notwehr sondern Notstand, weil Tiere als Sachen gelten. Zwar nicht wirklich, aber letzten Endes halt irgendwie schon.
 
Hier meine Ergebnisse:

1 E - hier kann ich mich der Argumentation von Ekieh nur anschließen
2 B - hier habt ihr meiner Meinung nach die Höchstfrist gem. § 199 IV von
10 Jahren nicht berücksichtigt (siehe dazu auch den Münchner
Kommentar)
3 E
4 E
5 B
6 D (danke für eure Hinweise... da war ich auch erst für A)
7 A,B - sehe ich bezüglich E wie Anouk
8 B,D - bin mir wegen E noch unsicher
9 D - auch hier bin ich noch nicht sicher, ob E vielleicht auch richtig ist
10 C,D


Grüße
Ute

Warum hat eigentlich keiner von euch bei Frage 9 A und B angekreuzt. Die Notwehr muss sich doch nicht nur auf Menschen beziehen. Die Tierquälerei aus Variante A und die Sachbeschädigung aus Variante B wären doch ebenfalls rechtswidrige Taten, welche durch die Notwehr aber ausgeschlossen werden.

Kommentare dazu ?
 
Warum hat eigentlich keiner von euch bei Frage 9 A und B angekreuzt. Die Notwehr muss sich doch nicht nur auf Menschen beziehen. Die Tierquälerei aus Variante A und die Sachbeschädigung aus Variante B wären doch ebenfalls rechtswidrige Taten, welche durch die Notwehr aber ausgeschlossen werden.

Kommentare dazu ?



Hallo!
Eine Notwehrlage kann nur durch menschliches, gegenwärtiges und rechtswidriges Verhalten entstehen, und nie durch ein Verhalten von Tieren.

Liebe Grüße.
 
Warum hat eigentlich keiner von euch bei Frage 9 A und B angekreuzt. Die Notwehr muss sich doch nicht nur auf Menschen beziehen. Die Tierquälerei aus Variante A und die Sachbeschädigung aus Variante B wären doch ebenfalls rechtswidrige Taten, welche durch die Notwehr aber ausgeschlossen werden.

Kommentare dazu ?

Bei A und B handelt es sich nicht um Notwehr (=Verteidigung gg einen Angriff, der per Definition ein bestimmtes menschliches Verhalten beschreibt), sondern um Notstand (Gefahr geht von einer Sache aus; für Tiere gelten nach §90a die Vorschriften für Sachen, soweit nichts anderes bestimmt ist).
 
Also bei 1 zweifel ich noch, ob ich B ankreuzen soll, da er ja nur wegen der Körperverletzung verurteilt wurde und nicht wegen der Eigentumsverletzung (Jacke). Habe da bisher nur A und C ausgeschlossen.
Bei 2 bis 5 und 8 und 10 habe ich dieselben Antworten.
Bei 6 sagt mein Bauch mir auch D, aber mich stört, dass es der 4.9. ist, ich würde beim 3.9. landen...
Bei 9 habe ich auch D, muss aber wegen C (gibt es Notwehr gegen Notwehr?) und E (hier muss die Handlung zwar nicht gerechtfertigt werden, da sie nicht rechtswidrig ist, aber § 227 setzt ja keine rechtswidrige Handlung voraus, oder?) nochmal Kommentare wälzen...

Bin ebenfalls auf eure Meinungen gespannt.
Hallo Anouk!
Ich hätte bei Aufgabe 1 doch auch zusätzlich zu deiner Antwort B noch zu
E tendiert...weil ich dachte,dass auch eine 30 jährige Frist nach §197 dennoch ebenso als eine "regelmäßige VF" anzusehen sei...

Und ,was meint ihr -ist das Erschiessen eines Hundes ,was so weit ich
weiss ,damals (leider)eher als "Sachbeschädigung"angesehen wurde(vieleicht hat es sich geändert)nicht eher eine sog.Nothilfe und nicht
Notwehr ?das ist eine Vermutung ,irgendwie habe ich den Endruck ,dass
die Notwehr sich auf die Abwehr menschlicher Angriffe untereinander
bezöge.Und:WAS hat der AUTOR eigentlich gegen Königspudel.😀..die Ärmsten..Bin müde .ciao
 
Aufgabe 4: C ist richtig!?

Hallo Ihr Lieben,

Kann mir jemand eine Begründung für die Lösung der Aufgabe 4 sagen?

Ich hatte - so wie Ihr auch - zuerst E, aber jetzt ist es doch ganz sicher C.

Der 1.7.2004 ist der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist. Darum, und nicht um die Gerichtsentscheidung geht es.


Nach der regelmäßigen Verjährungsfrisit, die hier vorliegt, wäre der Anspruch nach 3 Jahren am Jahresende, also am 31.12.2007 erloschen. Der Zeitraum zwischen Klageerhebung und rechtskräftigen Urteil (3 Jahre, 4 Monate ist aber aufgrund der Hemmung der Verjährung draufzuschlagen.

Daher: 31.12.2007 + 3 Jahre und 4 Monate = ergibt schließlich den 1.5.2011, daher Antwort C
 
Hei!
Es ist sehr interessant zu sehen, dass ihr scheinbar diese Lotseaufgabe auch so kniffelig findet wie ich! 😕
In vielen Punkten stimme ich mit ute überein, aber zu manchen Aufgaben stellen sich mir noch ein paar Fragen!
Hier meine Lösungsvorschläge:
1 E
2 B
3 C ( Frage: Im Text wird hervorgehoben, dass die Jacke gleichzeitig bei der Körperverletzungshandlung beschädigt wird. Greift hier also nicht §199 Abs.3 satz 2 (...30 Jahre von der Begehung der Handlung..) ?)😱
4 E
5 B
6 D
7 A,B,E (was spricht gegen E? Ist es nicht koncludentes Verhalten?):gruebel:
8 D
9 D (Notwehr setzt doch voraus, dass ich ein mildes aber wirkungvolles Mittel anwende. Ehrlich gesagt, habe ich noch nie von einem Überfall gehört, bei dem sich der Täter durch höfliche Bitte von seiner Tat hat abbringen lassen!:biglaugh🙂
10 C,D

Noch sind ein paar Tage Zeit, also lasst uns weiter disskutieren!!
Grüße Agneta

Wie kobold auch, Frage ich mich, wieso hier alle bei Frage 3 E ankreuzen, und nicht C, da ich in meinen Unterlagen leider nicht herausfinden kann, woran man festmacht, ob § 199 III 1 oder 2 hier greift...kann mir jemand weiterhelfen? :rolleyes
 
Auch bei Aufgabe 4 werde ich nicht schlau - ihr habt alle E, aber imho ist doch ein Anspruch einer Kaufpreisforderung nach regelmäßiger Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren verjährt, oder irre ich mich da?

Ich stelle fest, Verjährungsfristen berechnen ist so ungefähr überhaupt nicht mein Ding *seufz*
 
Auch bei Aufgabe 4 werde ich nicht schlau - ihr habt alle E, aber imho ist doch ein Anspruch einer Kaufpreisforderung nach regelmäßiger Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren verjährt, oder irre ich mich da?

Ich stelle fest, Verjährungsfristen berechnen ist so ungefähr überhaupt nicht mein Ding *seufz*

Bei Aufgabe 4 kann ich dir helfen. Gem. § 197 Abs.1 Nr. 3 gilt die 30jährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. In Aufgabe 4 wurde das Urteil am 31.8.2009 rechtskräftig - dann 30 Jahre drauf, also 31.8.2039.
 
Aufgabe 4

Bei Aufgabe 4 kann ich dir helfen. Gem. § 197 Abs.1 Nr. 3 gilt die 30jährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. In Aufgabe 4 wurde das Urteil am 31.8.2009 rechtskräftig - dann 30 Jahre drauf, also 31.8.2039.

Hallo Gundula,

bist du dir da sicher? Dann wären ja einige Datum-Infos in der Aufgabenstellung völlig sinnlos.

Ich habe, wie Du auch, zunächst zu E tendiert, aber es geht hier nicht allein um den rechtskräftig festgestellten Anspruch (dann hättest du mit den 30 Jahren natürlich recht).

Der Anspruch besteht ja schon seit 1.7.2004 und die Zeit zwischen Klagererhebung und Gerichtsurteil hemmt die Verjährung (siehe meine Antwort oben) Deshalb C.

Was meinst du?
 
Aber dann würde doch der § 197 Abs.1 Nr.3 niemals greifen, weil Ansprüche doch immer entstehen, bevor das Urteil rechtskräftig wird. § 197 Abs.1 Nr.3 besagt doch ausdrücklich, dass für rechtskräftig festgestellte Ansprüche die 30 jährige Verjährungsfrist gilt und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist.
 
Ich habe noch mal eine Frage zu 1. Irgendwie bin ich jetzt verunsichert und würde am liebsten gar nichts ankreuzen. Im Skript steht, dass für Schadensersatzansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Im Gesetz steht aber etwas anderes, nämlich § 199 Abs.2 in 30 Jahren oder § 199 Abs.3 entweder 10 oder 30 Jahre. Aufgabe 1 ist ja auch ähnlich gelagert wie Aufgabe 3. In beiden Fällen geht es um Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung und Anspruch wegen der Jacke. Warum also soll denn in Aufgabe 1 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten? In Aufgabe 3 sagen wir doch auch richtiger Weise, dass wegen der Körperverletzung eine dreißig-jährige und wegen der Jacke eine zehnjährige Frist gilt. Kann mich mal jemand aufklären?
 
Habe ausühlich eure Gedanken zu Aufgabe 1 gelesen und mir liegt nichts ferner, als einen weiteren verwirrenden Gedanken in die Diskussion einzubringen, aber beginnt der Anspruch nicht mit Begehung der Handlung/ Pflichtverletzung bzw. dem schadensauslösendes Ereignis? Bei dem Verkehrsunfall wird D schwer verletzt und somit hat er einen Anspruch (auf die Verletzung des Lebens) der nach 30 Jahre verjährt. Demnach wäre doch A plausibel. Bei E sehe ich das Problem, dass die "regelmäßige Verjährung" lediglich drei Jahre sind.
 
Kann es sein, dass der Unterschied zwischen Aufgabe 1 und 3 darin besteht, dass in 1. der Täter bekannt ist und in 3. nicht? Das würde bedeuten, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche immer dann greift, wenn der Täter bekannt ist und sonst § 199? In § 199 heißt es ja auch "ohne Rücksicht auf Kenntnis und Entstehung" ...
 
Zu Aufgabe 1:
Bei Schadensersatzansprüchen gilt grds. regelmäßige Verjährungsfrist, also 3 Jahre (§195).
Sie beginnt nach § 199 I,
Höchstfrist bei SchE-Ansprüchen wegen Verletzungen --> § 199 II
Höchstfrist bei sonstigen SchE-Ansprüchen --> § 199 III und IV

Da die Verjährungsfrist durch das Entstehen des ANspruchs und durch die Kenntnis des D bereits zu laufen begonnen hat, gilt die regelmäßieg Frist.
 
Zu Aufgabe 3:

Hier fehtl die Kenntnis des O und die regelmäßige Verjährungsfrist fängt gar nicht an zu laufen.
Aber die Höchstfristen des § 199 II und III gelten hier.

Gruß
Thomas
 
Hallo Gundula,

bist du dir da sicher? Dann wären ja einige Datum-Infos in der Aufgabenstellung völlig sinnlos.

Ich habe, wie Du auch, zunächst zu E tendiert, aber es geht hier nicht allein um den rechtskräftig festgestellten Anspruch (dann hättest du mit den 30 Jahren natürlich recht).

Der Anspruch besteht ja schon seit 1.7.2004 und die Zeit zwischen Klagererhebung und Gerichtsurteil hemmt die Verjährung (siehe meine Antwort oben) Deshalb C.

Was meinst du?

Ich sehe es auch so, dass mit dem Urteil eine Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.
Und zwar eine 30 jährige neue Frist.
Zuerst die regelmäßige Frist, dann Hemmung durch Klageerhebung und anschließend Neubeginn.
 
Und wie kommt ihr denn bei Aufgabe 2 auf B, also auf eine zehnjährige Frist ohne Rücksicht auf die Kenntnis (§ 199 Abs.3 Nr.1?)? (Das gilt doch für Schadensersatzansprüche (bei Unkenntnis) und nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ich bin der Ansicht, dass für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung immer drei Jahre Frist ab Kenntnis gelten, also C! (Siehe Skript Seite 32)
 
Bei Aufgabe 2 würde die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 gemäß
§ 199 I 3 Jahre ab Schluss des Jahres der Kenntnis laufen.
Aber § 199 IV sagt, dass andere Ansprüche als SchE-Ansprüche (dazu gehört § 812) spätestens 10 Jahre nach Entstehung verjähren.
Die Höchstfristen dienen der Rechtssicherheit.
Nach 10, bzw. 30 jahren sind alle Ansprüche verjährt.
Egal ob die Fristen schon begonnen haben zu laufen oder nicht.
Und da heir schon 9,5 Jahre vorbei sind, kann die Frist nur noch 1/2 Jahr laufen.
 
@Thomas

Ich sehe es auch so, dass mit dem Urteil eine Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.
Und zwar eine 30 jährige neue Frist.
Zuerst die regelmäßige Frist, dann Hemmung durch Klageerhebung und anschließend Neubeginn.

Sorry, Thomas will dich nicht nerven.

Aber wenn du von Neubeginn sprichst, beziehst du dich wohl auf § 212.
Demnach beginnt die Verjährung neu bei einer gerichtlichen Vollstreckung. Stellt das rechtskräftige Urteil vom 31.08.2009 deiner Meinung nach eine solche Vollstreckung dar?

Und wie sieht es mit Aufgabe 5 aus?
Gilt hier der der vollstreckte Vergleich oder der Tag der Körperverletzung als Fristbeginn?
 
Ne, ich habe mich nur schlecht ausgedrückt.
Es beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
Nämlich eine 30jährige statt der regelmäßigen.
§ 212 bezieht sich darauf, dass die alte Frist neu beginnt.
Eine Vollstreckungshandlung ist nach § 212 u.a. Anordnung der Zwangsversteigerung, etc.
Ein Urteil ist die Feststellung eines Anspruchs.

Bei AUfgabe 5 ist der vollstreckbare Vergleich wie ein Urteil zu werten.
Denn daraus kann direkt vollstreckt werden.
Mit dem Urteil/vollstreckbaren Vergleich beginnt die Frist des § 197 I Nr. 3 bzw. 4.

Wenn aus diesen vollstreckbaren Ausfertigungen der Gläubiger eine Vollstreckungshandlung durchführt, beginnt die 30jährige Frist nach § 212 neu zu laufen.
Damit kann man die Verjährung verhindern.

Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe.
 
@Thomas Aufgabe 5

Danke Thomas, habe dich verstanden.
Ich gehe nun davon aus, dass ein späterer rechskräftig festgestellter Anspruch oder ein Anspruch aus vollstreckbarem Vergleich (§ 197 Nr. 3, 5) für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend ist.

Heißt das, dass der § 199 (2), wonach Schadensersatzansprüche ... von Ihrer Entstehung an verjähren, gegenüber § 197 Nr. 3 zurücktreten muss?

Gibt es dafür eine Begründung?
 
§ 199 gilt ja erstmal für die regelmäßige Verjährungsfrist.
§ 197 und § 201 gelten dann für die 30jährige.
Es wäre ja undenkbar, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist und die Höchstfristen der 30jährigen vorgehen würden.
Dann würde ein Urteil ja überhaupt nichts mehr nützen.
Deshalb gelten bei besonderen Fällen (die des § 197) längere Verjährungsfristen.
 
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