Ups! Ich habe meistens ganz andere Antworten!
Eine Freundin von mir, die sich beruflich viel mit Verjährung beschäftigen muß, stand mir hilfreich zur Seite und daher habe ich andere Antworten:
1) D,E
2) E
3) E
4) E
5) B
6) A
7) B,C
8) B,D,E
9) A,D,E(bin nicht sicher)
10) noch nicht gemacht
Na dann! Heute Abend kommt meine Kollegin nochmal zu mir und wir sprechen das sicher nochmal durch. Vielleicht habe ich dann morgen wieder ganz andere Ergebnisse!
LG Patricia
Also ich bin mir ja auch nicht bei allem 100%ig sicher, aber einige Deiner Antworten können nicht richtig sein.
6) Antwort A kann deshalb nicht sein, weil die Verjährung durch die Abschlagszahlung am 1.3.05 neu beginnt, also noch einmal mindestens 3 Jahre läuft. (KE 7, Seite 37, mitte + § 212 I Nr. 1 BGB). Antwort C würde ich hier ebenfalls mit Sicherheit ausschließen, da es durch den Mahnbescheid definitiv zu einer Hemmung der Verjährung kommt. Aber wann diese beseitigt ist und die Verjährung weiterläuft...
7) Antwort C kann auf keinen Fall richtig sein. Such in Deinem BGB mal den § 107 und sieh Dir Absatz 1 genau an.
😉
8) Antwort E dürfte meiner Meinung nach nicht richtig sein, weil es sich hierbei um eine Befristung und nicht um eine Bedingung handeln dürfte (Bedingung = ob? / Befristung = wann?) und dass der olle Flieder irgendwann wieder blüht, dürfte sicher sein.
9) Da Tiere vor dem Gesetz zwar nicht richtig aber irgendwie halt doch Sachen sind, ist die Verteidigung gegen den Angriff des Pudels allenfalls Notstand, nicht aber Notwehr (Notwehr nur bei Gefahr durch Menschen / Notstand nur bei Gefahr durch Sachen). Was Antwort E betrifft, bin ich mir auch noch nicht so ganz sicher, aber meiner Meinung nach setzt Notwehr immer eine Verteidigungshandlung voraus und darunter dürfte eine schlichte Bitte eigentlich nicht fallen.
Oder sieht das jemand anders?
Hat eigentlich jemand Aufgabe 6 komplett auseinanderklamüsert und ist sich seiner Sache sicher?
Was passiert mit der Hemmung nach dem Widerspruch und wann läuft die blöde Verjährung weiter???
:confused