Tanja,
Grundsätzlich unterscheidet Kaufrecht NICHT zwischen neuen und gebrauchten Sachen, es sei denn eine Norm macht ausdrücklich einen Unterschied, wie z.B. § 475 II a.E. BGB ("...bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt."). § 434 BGB (Sachmangel) macht keinen Unterschied.
Mangelfreiheit hat erstmal nichts mit Gebrauchsspuren zu tun. Die Bedeutung von Sachmangel definiert § 434 BGB. Eine Gebrauchsspur kann einen Sachmangel darstellen, muss aber nicht. Ob ein Sachmangel vorliegt, ist auch bei gebrauchten Sachen nach § 434 I BGB zu beurteilen (nicht anders als bei neuen Sachen).
Liebe Grüße