Verfassungsrecht Einsendearbeit 3

Dieses Thema im Forum 'Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht' wurde von Dieter gestartet, 5 Januar 2005.

  1. Verfassungsrecht EA 3

    Hallo,

    hier schon mal der Aufgabentext der EA 3, die Europarecht zum Gegenstand hat. Über eine fruchtbare inhaltliche Diskussion, wie sie sich bereits zu den beiden vorhergehenden EAen ergeben hat, würde ich mich sehr freuen.

    Viele Grüße
    Dieter
    PS: Da keine Punkteverteilung für die beiden Fragen in der EA angegeben ist, habe ich diesbezüglich eine Anfrage an den Kursbetreuer, Herrn Dr. Rux, in der Newsgroup Verfassungsrecht der FernUni gerichtet. Sobald eine Antwort vorliegt, werde ich diese hier für die Studenten posten, die keinen Zugang zur Newsgroup haben.

    Einsendeaufgabe

    Frankreich geht seit vielen Jahren gegen den Missbrauch von Tabak und Alkohol vor. Im Januar 1991 wurde ein Gesetz – die so genannte „Loi Evin“ – zur Änderung des Gesetzes über den Ausschank von Getränken erlassen: Danach ist die Werbung für alkoholische Getränke, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % haben, eingeschränkt. So ist beispielsweise die direkte und indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach französischem Strafrecht ein Vergehen dar und wird bestraft. Zuständig für die Durchführung und Überwachung dieser Vorschriften ist ein Aufsichtsgremium, der CSA (Conseil supérieur de l’audiovisuel). Sollte bei der Übertragung von internationalen Sportereignissen Werbung für Alkohol sichtbar sein, müssen die französischen Fernsehsender alle Maßnahmen ergreifen, damit die Werbung bei der Ausstrahlung unkenntlich ist, oder sie dürfen das Sportereignis nicht übertragen. Zwar gibt es ein technisches Verfahren, mit dem Fernsehbilder maskiert werden können, jedoch würden den französischen Sendern dadurch hohe zusätzliche Kosten entstehen. Aus diesem Grund wenden sie das Verfahren nicht an.

    Der Deutsche A vermarktet die Hockeyeuropameisterschaft der Herren, die in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Der Bierbrauer B möchte an der Bande des Hockeyfeldes für seine neue Biersorte werben und ist bereit, dafür einen hohen Preis zu zahlen. Aufgrund früherer Erfahrungen mit französischen Fernsehsendern weiß A jedoch, dass de Verkauf der Übertragungsrechte nach Frankreich dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, wenn indirekte Werbung für alkoholische Getränke auf Werbetafeln im Bereich des Spielfeldes zu sehen ist. A geht dennoch auf das Angebot des B ein. Der französische Fernsehsender, der an der Übertragung der Europameisterschaft interessiert war, lehnt daraufhin den Erwerb der Übertragungsrechte für die Hockeyeuropameisterschaft ab.

    Frage 1:
    A sieht sich durch die Werbebeschränkungen in Frankreich in seiner Dienstleistungsfreiheit verletzt. Hat er Recht?

    Frage 2:<o =""></o>
    Auch die Europäische Kommission ist der Überzeugung, dass Frankreich durch die gesetzlichen Vorschriften über das Werbeverbot bei Sportereignissen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Kann die Kommission ihre Bedenken gerichtlich überprüfen lassen? Ist das Verfahren zulässig?
  2. EA 3

    Für die Lösung der EA ist dieses Urteil nützlich : http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/...=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100
  3. Nützliches für die Bearbeitung der EA 3

    Hallo Mitstreiter,

    wer es gern besonders ausführlich mag, kann sich auch noch die Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Tizzano zu dem von sweta verlinkten Urteil (Dank an sweta dafür) "antun":

    http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79959688C19020262&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL&where

    Dabei ist der EuGH - wie meistens - dem Schlussantrag des Generalanwalts gefolgt.

    Gruß
    Dieter
  4. Hallo Dieter!

    Wie Du ja im anderen Thread gesagt hast, ist der Abgabetermin schon der 20.01....:hilfe:

    Wie weit bist Du denn schon im Skript? Ich kämpfe mich gerade noch durch den ersten Kurs vom europäischen Verfassungsrecht, aber bei uns in Bayern ist ja morgen Feiertag und am Freitag muss ich nicht arbeiten.

    Noch schnell offtopic: Was hast Du noch belegt?:urlaub:

    Grüße

    SaM
  5. Hi SaM,

    jetzt kommt mein Offenbarungseid: Ich habe noch nicht mal Kurs 2 Teil 3 fertiggelesen und mit dem Kurs 3 bislang nicht angefangen. :eek:

    Wie ich das noch in den wenigen Tagen schaffen soll, ist mir auch ein Rätsel. Ich denke da hilft nur selektives Lesen in Verbindung mit dem EuGH-Urteil, etwas Zusatzliteratur und Mut zur Lücke, den ich schon öfters an der FernUni bewiesen habe. ;)

    Tja zum Offtopic: Ich habe zwar im WS auch Modul 4 (BGB II) belegt gehabt, aber mich entschlossen, erst mal nur Modul 5 (Verfassungsrecht) zu machen. Im SS möchte ich dann möglichst die Module 4 und 6 (Arbeitsrecht) bearbeiten.:auweia: Schau mer mal, wie weit ich komme.

    Grüße zurück
    Dieter
  6. Einleiten der Diskussion zur EA 3

    Hallo liebe Mitstreiter,

    hier noch das zweite Urteil des EuGH zu unserer EA 3:
    http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79959286C19020262&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=()

    Folgende Gliederung meiner Lösung habe ich für die Fragen 1 und 2 vorgesehen:
    Zur Frage 1:
    I. Der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV
    1. Der persönliche Anwendungsbereich
    2. Der sachliche Anwendungsbereich
    II. Die inhaltliche Tragweite der Dienstleistungsfreiheit
    1. Das Diskriminierungsverbot
    2. Das Behinderungsverbot
    III. Rechtfertigungsgründe von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
    IV. Die Verhältnismäßigkeit
    1. Die Geeignetheit
    2. Die Notwendigkeit/Angemessenheit
    V. Ergebnis

    Zur Frage 2:
    1. Zuständigkeit des EuGH gem. Art. 226 f. EGV
    2. Beteiligtenfähigkeit
    3. Klagegegenstand
    4. Vorverfahren
    5. Rechtsschutzbedürfnis
    6. Ergebnis

    Was haltet Ihr davon?
    Glaubt Ihr auch, dass Frage 1 nur auf die Begründetheit und nicht auch auf die Zulässigkeit einer Klage abzielt?

    Leider hat Herr Dr. Rux sich durch meine Anfrage in der Newsgroup Verfassungsrecht nicht davon überzeugen lassen, dass es fair(er) wäre, die Punkteverteilung für die einzelnen Teilaufgaben anzugeben. Insoweit kann ich nur aufgrund des Umfangs meiner Ausführungen vermuten, dass es deutlich mehr Punkte für die Beantwortung der Frage 1 gibt. Wie seht ihr das?

    Hier noch zwei Fallsammlungen, die ich für das Erarbeiten meiner Lösungen mitbenutzt habe, wobei das erste Buch auch Schematas enthält

    und das zweite Buch dafür u.a. zwei Fälle, die auch die Dienstleistungsfreiheit zum Gegenstand haben.


    Ich hoffe, es gibt wieder eine rege und fruchtbare Diskussion.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  7. Erste Skizze

    Hallo Dieter!

    Schön, dass Du Bücher mit Lösungen gefunden hast. Diesbezüglich saß ich bis jetzt auf dem Trockenen. Fand den Kurs im Übrigen sehr schlecht, weil es ja gar keinen Praxisbezug gab.

    Sitze grade in der Arbeit und kann daher nichts kontrollieren. Hört sich den ersten Blick aber ganz gut an; ist ja auch Deine Lösung.:applaus:

    Deine Kritik zum Kurs würde mich auch noch interessieren.

    Grüße

    SaM
  8. Bücher

    Hallo SaM,

    Du hast völlig Recht: Kurseinheit 3 ist sehr trocken, zumal es keine Übungsfälle zu geben scheint. Ich selbst habe inzwischen immerhin KE 3 Teil 1 durchgelesen. Die anderen Teile schau ich mir erst mal nur im Hinblick auf die EA an. Insoweit kann ich bisher auch nur eine sehr begrenzte Kritik an der KE 3 äußern. Sprachlich und strukturell erscheint mir die KE gelungen, aber es fehlen halt ordentliche Prüfungsschematas und Übungsfälle.

    Die wesentliche Inhalte für die EA sind in den EuGHE und den Schlussanträgen des Generalanwalts zu finden.

    Für den formalen Aufbau der gutachterlichen Lösung der Aufgabenstellung empfiehlt es sich aber eben in Fallsammlungen reinzuschauen. Insbesondere hinsichtlich der Frage 2 waren und sind die beiden Bücher für mich hilfreich.

    Viele Grüße
    Dieter
  9. Wenn Du nur auf die EA schauen willst, musst Du gleich beim dritten teil weiter machen, denn der zweite ist fast nur Zusammensetzung/Aufgaben der Organe der EU.

    Gebe Dir recht im Bezug auf Interessantes udn Neuigkeiten, aber wirklich wichtiges
    fehlt halt einfach.

    Meld mich wieder.

    SaM
  10. Lösungsvorschläge von Dieter

    Hallo Dieter!

    Habe mir nur den ganzen Teil 3 des Kurses 3 "reingezogen" udn komme nach dem Kapitel "freier Dienstleistungsverkehr" nach Art. 49 auf Dein Schema bzw. Deine Gliederung für die erste Frage, die m.E: auch nur auf die Begründetheit abstellt.

    Bei der zweiten Frage fehlt mir einfach ein Schema, hast Du das aus den Büchern. Da gleich die Zusatzfrage, welches ist denn besser? Wollte mir eigentlich das erste Kaufen, wenn da auch Schematas drinnen sind.

    Die Punkteverteilung müsste meines Erachtens einen Schwerpunkt auf Frage 1 setzen, so 60:40 oder 70:30, aber das sind jetzt nur Spekulationen.

    Werd mal noch nach Frage 2 schauen. :confused:

    Soweit erst mal.

    Viele Grüße

    SaM
  11. Meine Lösungsvorschläge

    Hi SaM!

    Den Teil 3 habe ich mir immer noch nicht ganz "reingezogen", aber ist ja schon mal erfreulich, dass Du mit Kurs zum gleichen Schema/zur gleichen Gliederung kommst. Na, da sind wir schon mal zu Zweit.:)

    Meine Gliederung der Antwort beruht auf einen Mix aus einem Schema des
    ersten Buches und Musterlösungen aus dem zweiten Buch. Das Vorverfahren war im Schema des ersten Buches als erster eigener Gliederungspunkt. Den habe ich entsprechend den Musterlösungen aus dem zweiten Buch in die Zulässigkeit der Vertragsverletzungsklage integriert.:D

    Meine Spekulation geht eher in Richtung 70:30 bis 80:20. Ist aber halt nur Spekulation.:ka:

    Viele Grüße
    Dieter
  12. Ratlos bezüglich Frage 2

    Hallo Dieter(und alle anderen)!

    Was mich an Deinem Schema noch zusätzlich wundert, ist dass eigentlich das Vorverfahren ja vor der klage kommt (oder??) und in der Gliederung ja erst recht weit hinten zu finden ist. :weissnich

    Mit Deiner 70:30 bis 80:20 Schätzung hoffe ich, dass Du Recht hast...

    Kannst Du noch mal kurz was zu den Büchern sagen, weil ich mir geren eins kaufen würde...

    Schönen Abend noch, ich hoffe Du hast auch mal freie Zeit für :chatten: :essen: :schlafen:

    Viele Grüße
    SaM
  13. Schema, Bücher etc

    Hi SaM,

    das Schema des Buches hat ja auch das Vorverfahren als ersten Punkt behandelt. Im zweiten Buch wurde aber bei der Zulässigkeitsprüfung der Klage der Punkt in Musterlösungen von Aufgaben erst später behandelt. Ich habe ihn halt später behandelt. Ich glaube aber, dass es auch anders in Ordnung ist. Für mich war einfach ausschlaggebend, dass es hier zum Vorverfahren nur wenig zu schreiben gibt und ich es so auch von der Prüfung der Zulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage beim Verwaltungsprozess kenne.

    Zu den Bücher kann ich nicht mehr viel sagen, sondern nur empfehlen vor dem Kauf mal in einer Buchhandlung oder Bibliothek reinzusehen. Aber das versteht sich eigentlich von selbst. Ich habe übrigens das zweite Buch nur von unserer Bibliothek ausgeliehen. Kaufen dürfte nach meiner Einschätzung nicht erforderlich sein. Wenn es eine Europarechtliche Klausur geben sollte, müsste der Lehrstuhl zwei verschiedene Klausuren für die Kurse 55104 (Modul 5) und 05315 erstellen, was nicht ausgeschlossen, aber doch eher unwahrscheinlich ist.

    Auch Dir noch einen schönen Abend und
    viele Grüße
    Dieter
  14. Frage 2 - bin fündig

    Hallo Dieter,

    bin inzwischen fündig geworden und sehe Deine Gliederung zu Frage 2 als richtig an. Kann mich inzwischen sogar Deiner punkteverteilung anschließen. Hab da was nettes gefunden...
    http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/eur/1823
    Das fand ich sehr hilfreich.

    Stimme Dir zwar zu, dass ja nur wir zusätzlich eine Aufgabe aus dem europ. Verfassungsrecht machen müssen, aber fällt denn für die anderen der Stoff ganz weg???

    Ich wäre ja dankbar für eine Aufgabe aus dem deutschen Verfassungsrecht (am besten noch Grundrechte ), aber bei der derzeitigen Laune von Dr. Rux könnte das schon zu bezweifeln sein.

    Werd jetzt mal meine Aufgabe fertig schreiben.

    Hab im übrigen meine erste Aufgabe noch nicht zurück und wenn der meint, ich hätte "copy&paste" gemacht, bekommt er wirklich Ärger...

    Schönen Sonntag,
    viele Grüße

    SaM
  15. Frage 2

    Hallo SaM,

    Dein Link ist wirklich sehr hilfreich. Danke. Werde bei Gelegenheit mal bei http://www.jurawelt.com stöbern.

    Bezüglich des Europäischen Verfassungsrechts haben es die Studenten des Kurses 05315 mit dem Titel "Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland" wie z.B. beim Zusatzstudium "Wirtschafts- und Arbeitsrecht" wirklich einfacher. Das haben sie schlicht nicht. Deren Kurs beinhaltet meines Wissens lediglich die Kursbestandteile 1 und 2 (s.a.u. http://www.fernuni-hagen.de/REWI/OERRR/Kurse/k05315).

    Ich denke, die von Dir vermutete derzeitige Laune von Herrn Dr. Rux ist nicht ganz unverständlich. Erst die Probleme mit den Aufgabenstellungen und Lösungen der Einsendearbeiten, dann der "böse" Student, der darauf rumreitet, und schließlich verlässt er bereits zum 1.2.05 die FernUni. Das wirkliche Problem dürfte m.E. aber tiefer gehen. Wenn man sich mal seine Seite http://www.staatsrecht.info ansieht, fällt auf, dass er offensichtlich ein "Überflieger" ist. Erst einmal sogesehen ist es erfreulich, dass wir einen so qualifizierten Kursbetreuer haben. Leider ist es aber problematisch, wenn solche begabten Menschen dann ihr Können als Maßstab anlegen. Ich pflege zu sagen: Der Mensch geht zu 99% von sich aus. Und wenn man eben kein "Durchschnittsmensch" ist, kann es schnell passieren, dass man mit einer überzogenen Erwartungshaltung herangeht und das scheint mir hier des Pudels Kern zu sein.

    Ich wünsche Dir sehr, dass Du genauso wenig Probleme mit Deiner Einsendearbeit 1 bekommst wie ich (auf das Ergebnis meiner Einsendearbeit 2 - Lotse - warte ich aber immer noch) und wünsche Dir noch einen schönen Sonntag.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  16. Hallo Ihr,

    habe mich durch den Link von Dieter in den Studentenservice von Dr. Rux verirrt, puh dort herscht ja eine Stimmung. Ich finde es ja schon allerhand einfach zu behaupten, die Studenten hätten die Aufgabe kopiert, wenn ich bedenke wieviel arbeit ich da reingesetzt habe.
    Übrigens habe ich meine EA`s auch noch nicht zurückbekommen, bin ja mal gespannt.
    Werd dann mal mit meiner 3. EA weitermachen.

    Bis dann viele Grüße

    Iklime
  17. Stimmung und EA 3

    Hallo Iklime,

    herzlich Willkommen bei Studienservice. Hier sind wir unter uns und das ist gut so.;)

    Ich habe auch viel Arbeit in meine EA reingesteckt und habe die Ergebnisse meiner EA 2 noch nicht erhalten. Die EA 3 muss ich noch etwas überarbeiten und dann geht sie raus. Wenn Du noch Fragen, Anregungen, Anmerkungen, Diskussion- oder Lösungsvorschläge hast, darfst Du sie hier gerne anbringen. Den Vorwurf Copy & Paste bekommst Du jedenfalls von mir nicht.:rolleyes:

    Viele Grüße
    Dieter
  18. Hallo Dieter,

    danke das ist sehr aufbauend.

    Eine Frage hab ich doch,
    Über den Anwendungsbereich des Art. 49 EGV; da ich leider im Moment keine schlauen Bücher zur Hand habe. Im Internet hab ich darüber leider nichts gefunden. Wie unterteilst du den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich?
    Ich habe da nur ein kurzes allgemeines pla pla pla.
    Die anderen Punkte zu Frage 1 hab ich ähnlich.

    Gruß Iklime
  19. EA1

    Hallo zusammen,

    hat schon jemand die EA 1 von modul 5 zurück?

    das dauert ja... :confused:

    LG Susann
  20. Hallo Susann,

    nein hab sie leider auch noch nicht zurückbekommen.
    Hab aber heute gelesen, dass dieser Dr. Rux diese nochmals überprüfen will, da er der Meinung ist, dass die Studenten die Lösungen geklaut ( "kopie und einfügen") haben. Kann sich also nur noch um Wochen handeln :mad:

    Gruß Iklime
  21. ???

    Wie bitte? geklaut?

    wo kann man sowas denn klauen?

    manno... ich will wissen, ob ich die 3. noch machen muss oder nicht...

    wie doof! Und selbst wenn? sind dann alle Ea 1 ungültig, auch meine? och nö...
  22. Genau so ähnlich ging es mir heut morgen auch.
    .....
    Er meint, dass "manche Studenten sich mehr mühe gegeben haben", also sind nicht alle EA`s automatisch ungültig. Wäre auch schlimm, wenn ich an die Zeit denke die ich dafür investiert hab.
    d.h.
    Abwarten und Tee drinken
  23. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Art. 49 EGV

    Hallo Iklime und Susann,

    die aus meiner Sicht beruhigende Antwort von Herrn Dr. Rux zum Thema Korrektur der EA 1 werde ich nachher in der dortigen Rubrik einstellen.

    Nun aber zur EA 3: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    1. Beim persönlichen Anwendungsbereich geht es m.E. darum, wen Art. 49 Abs. 1 EGV berechtigt: Alle natürliche Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind und in einem anderen Mitgliedstaat als der Leistungsempfänger ansässig sind.
    2. Beim sachlichen Anwendungsbereich geht es darum, ob eine Dienstleistung i.S.d Art. 49, 50 EGV vorliegt. D.h. Definition für Dienstleistung bringen, darstellen worin im konkreten Fall eine Dienstleistung liegen könnte und dann subsumieren.
    Ich hoffe, ich liege mit meiner Auffassung richtig oder sieht das jemand von Euch anders? Meinerseits keine Gewähr!

    Viele Grüße
    Dieter
  24. Hallo Dieter,

    klingt logisch,
    das sind wieder die kleinen Feinheiten worauf die Korrektoren viel wert legen ;)
    hätte frau ja auch selber drauf kommen können. Irgendwann sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr :peinlich:

    ich danke Dir auf jedenfall für die Hilfe

    Gruß Iklime
  25. Gern geschehen

    Hi Iklime,

    das Problem den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen zu können kenne ich auch.

    Freut mich, wenn ich Dir helfen konnte den Wald wieder sehen zu können.

    Die Definitionen hatte ich übrigens aus der Kurseinheit bzw. Literatur und für die konkreten Sachverhalt konnte ich auf die Aufgabenstellung bzw. die EuGHE und den Schlussantrag des Generalanwalts zurückgreifen. Subsumtion war dann die eigene Leistung.

    Viel Erfolg und herzliche Grüße
    Dieter
  26. Hallo Zusammen!

    War heute den ganzen Tag unterwegs und werde jetzt noch den letzten Schliff an meine Einsendeaufgabe legen, bevor ich sie fertig stelle.

    Euch allen viel Erfolg und bis demnächst!

    SaM
  27. Meine Musterlösung für die EA 3

    Hi,

    ich habe zwar noch nicht die Musterlösung des Lehrstuhls und die Korrektur meiner Lösung erhalten, aber auf meiner Homepage habe ich unter Modul 5 schon mal meine Musterlösung für die EA 3 als pdf-Datei eingestellt, die man auch direkt unter http://www.dieter-welzel.de/ea-zu-ke-3-teil-3-ws-2004-05-verfassungsrecht.pdf aufrufen kann.

    Verbesserungsvorschläge und Kritik sind willkommen.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  28. Hallo Dieter und alle anderen, die noch die EA 3 gemacht haben!

    Ich hab die letzte EA mit 96 Punkten bestanden und werd mich jetzt dann mal in die Lernvorbereitungen stürzen.

    Viele Grüße

    SaM
  29. Ergebnis der 3. EA

    Hallo SaM und alle anderen, die noch die EA 3 gemacht haben!

    Ich habe am Samstag meine 3. EA korrigiert zurückerhalten und mit 100 Punkten bestanden.:) :freu:

    Dies überraschte mich doch sehr, da ich einige Korrekturhinweise an meiner Arbeit vorfand, die ich berechtigt finde und deshalb eigentlich Punktabzüge erwartet hätte.:erstaunt:
    Das spricht für eine großzügige Punktevergabe durch die Korrektoren.:super:

    Ich werde in den nächsten Tagen meine Lösung, die ich auf meiner Homepage eingestellt habe, dem entsprechend noch einmal überarbeiten und dann auch noch Näheres zu den Korrekturhinweisen mitteilen.:daumen:

    Im Übrigen werde ich mich nun auch in die Klausurvorbereitung stürzen.:auweia:
    Glücklicherweise habe ich 1 1/2 Wochen vor der Klausur Urlaub.:D

    Viele Grüße
    Dieter
  30. Hallo!

    Muss ja auch mal meinen Senf dazugeben. Hab bei der 3. EA 90 Punkte bekommen und das nur weil mir Formfehler abgezogen wurden. (Hab meine Seiten vorne und hinten bedruckt, aber als armer Student...)
    Nicht desto trotz hät ich nicht gedacht so viele Punkte zu erhalten, da ich die Aufgabe sehr schnell bearbeitet hatte.:cool:

    Nunja auf ans lernen und allen wünsche ich viel Erfolg!

    Gruß Iklima
Skript Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 39,99 €
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