Kurs 05347 - Recht der Kreditsicherung

Dieses Thema im Forum 'Wirtschaftsrecht II' wurde von RalfNRW gestartet, 9 Mai 2006.

  1. Kurs 05347 - Recht der Kreditsicherung

    Hallo, jemand im SS 2006 auch dabei?

    Grüsse Ralf
  2. Ja, ich.
    Und ich muß auch die Lösung der EA vor dem 25. Mai fertig haben, da es danach in den Urlaub geht. Werde mich vorauss. am Wochenende damit beschäftigen.

    Grüße
    Tildchen
  3. Na logo...

    ...die üblichen Verdächtigen halt... :hierbinic
    Hänge allerding (ebenso wie üblich) hinter Euch beiden her und werde mich vorher mit Wettbewerbs- & GesellschaftsR (jew. EA 1) beschäftigen müssen, da der Abgabetermin früher liegt.
    Viel Spaß; ich lese mit - :fiesgrins
  4. Ja, das muß auch noch sein, deadline ist für mich der 25., egal was. Also ... wird spannend für mich!

    Nathalie
  5. Meine vorläufigen Ergebnisse

    1. C
    2. A, C, E
    3. E
    4. A, B, E
    5. A, D
    6. A, D, E
    7. B, C, D, E
    8. A, C, D, E
    9. B, C
    10. A
    alle ohne Gewähr, nur meine Vermutungen
  6. Hallo Ralf,

    wie gesagt, ich muss erst noch die 3 EAs für den 1.6. machen, das sind HandelsR 2, Wettbewerbs- und GesellschaftsR 1; das sind alles Gutachten, und ich habe bei den beiden letzteren die KE noch nicht einmal gelesen :eek:. Ich denke , dass mich ich dann erst an diese Lotse-EA machen werde; insofern werde ich Dir jetzt keine große Hilfe sein können. Aber wenn Du die EA erst kurz vor Abgabe abschickst, werde ich mich bemühen, vorher ein paar sachdienliche Beiträge zu liefern...

    Bis dahin bon courage,
  7. Hallo Uwigel,
    na, da hast Du Dir aber einiges vorgenommen, was?
    Ok, ich werde weiter hier schauen, was ich noch alles aus den KE rauslesen kann, und dann warte ich noch auf Dich, um zu vergleichen.
    Viele Spass dann noch mit Deinen Aufgaben

    ralf
  8. Hallo Uwigel,
    hier kurz ein paar Stellen, die ich gefunden habe. Anhand dieser Stellen bin ich zu meinen Ergebnissen gekommen. Check it, vielleicht bist du da anderer Meinung.

    Aufgabe 1: KE 1, Seite 3

    Aufgabe 2:
    A KE 2, S.39
    B KE 2, S.44
    C KE 2, S.45
    D
    E KE 2, S.45

    Aufgabe 3: siehe meine Übersichten unten.

    Aufgabe 4
    A KE 2, S.5
    B KE 2, S.13
    C KE 2, S.13
    D KE 2, S.13
    E KE 2, S.11

    Aufgabe 5
    KE 2, S.2

    Aufgabe 6
    KE 1, S.38

    Aufgabe 7
    A KE 2, S.31
    B KE 2, S.34
    C KE 2, S.29
    D KE 2, S.29
    E KE2, S.32f.

    Aufgabe 8
    KE 2, S.19

    Aufgabe 9
    KE 1, S.19

    Aufgabe10
    KE 2, S.2f.
  9. Kreditsicherung

    Sicherheiten: lassen sich unterteilen in Personal- und Realsicherheiten.

    Personalsicherheiten begründen eine schuldrechtliche Forderung gegen einen Dritten für den Fall, dass der Schuldner selbst nicht leistungsfähig ist.

    Realsicherheiten gewähren dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners.

    Personalsicherheiten:
    - Bürgschaft, §§ 765 ff BGB
    - Garantie
    - Patronatserklärung
    - Schuldübernahme (=Schuldbeitritt)
    - Negativ- und Positiverklärung


    Realsicherheiten lassen sich unterteilen in: Mobiliar-, Immobiliarsichrheiten und Rechte.

    Mobiliarsichreheiten: an beweglichen Sachen (genannt auch Mobilien, Fahrnis)
    Immobiliarsicherheiten: an Grundstücken (genannt auch Liegenschaften, Grundstücke, Immobilien)


    Mobiliarsicherheiten:
    - Eigentumsvorbehalt
    - Verpfändung
    - Pfandrecht an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff BGB
    - Sicherungsübereignung
    - Sicherungsabtretung (=Sicherungszession)/ Abtretung=Zession
    - Finanzierungsleasing
    - Forderungspfand


    Immobiliarsicherheiten:
    - Immobilienleasing
    - Grundpfandrechte (Hypothek §§ 1113 ff BGB, Grundschuld §§
    1191 ff BGB, Rentenschuld §§ 1199 ff BGB)
    - Vormerkung (Sonderfall; deshalb nur teilweise als
    Immobiliarsicherheit)



    Rechte, z.B.
    - Pfandrecht
    - Forderungszession


    Schwierig ist die Einordnung des Nießbrauchs (§ 1030 BGB), weil es diesen
    sowohl an Immobilien, Mobilien und Rechten gibt.

    Grunddienstbarkeit, Reallast und Nießbrauch zählen nur beschränkt zu Sicherheiten, denn sie sind nach ihrer Rechtsnatur Nutzungsrechte.


    wichtigste akzessorische Sicherungsmittel:
    - Bürgschaft
    - Hypothek
    - Pfandrecht


    Gegenstände eines Pfandrechts nach § 1273 I BGB
    - schuldnerische Forderungen auf Geldzahlungen
    - Lohnforderungen
    - Bankguthaben
    - Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschulden)
    - Gesellschaftsanteile ( GmbH- u. Kommanditanteile)
    - Mitgliedschaftsrechte, wie Aktien; Urheber- Patentrechte
    - Erbrechte
    - Wertpapiere
    - Forderungsrechte
    - Lizenzen
    - Anwartschaftsrechte
    - Fernsehübertragungsrechte


    Dienstbarkeiten (§§ 1018-1093 BGB) sind beschränkte dingliche Rechte, die auf ein Dulden oder Unterlassen gerichtet sind. Dazu zählen:
    - Grunddienstbarkeit § 1018 BGB (Immobiliarsicherheit)
    - Nießbrauch § 1030 BGB
    - beschränkte persönliche Dienstbarkeiten § 1090 BGB (Immobiliarsicherheit)


    Beschränkte dingliche Rechte sind vom Eigentum als dem umfassendsten Recht abzugrenzen. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte machen zusammen die Gesamtheit der dinglichen Rechte aus.

    Zu beschränkt dinglichen Rechten zählen:
    - Grunddienstbarkeit
    - Nießbrauch
    - beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    - Reallast
    - Hypothek
    - Grundschuld
    - Rentenschuld
    - dingliches Vorkaufsrecht


    P.S.: Derartige Übersichten fehlen mir wirklich in den Skripten der FernUni Hagen.
  10. Boah...

    Hallo Ralf,

    nach Deinem Schlagabtausch mit Amolitura bzgl. Strafrecht sollte ich jetzt wohl mal schleunigst inhaltlich tätig werden... :rolleyes: Habe also fleißig heute Abend meine HandelsR-EA 2 fertiggeschrieben, werde GesellschaftR-EA 1 sausen lassen und mache mich am Wochenende an die Wettbewerbsrechts-EA1, so dass ich ab nächstem Wochenende in die Kreditsicherung eintauchen kann. Passt eh ganz gut, muss nämlich bis Ende des Monats einen Kredit umschulden :D. Aber ich bitte um Nachsicht, dass ich wegen einer Dienstreise nach Madrid beim besten Willen nicht früher dazu komme. (Und um Nachfragen vorzubeugen: Das Schreiben dieser Antwort hat 3 Minuten gedauert - das reicht nicht zum Durcharbeiten der KE... ;).)
    Scherz beiseite (ich stimme Dir übrigens mehr zu als es aus meinen obigen Ausführungen spricht) - Danke für die großartige Vorarbeit; davon werde ich (und andere) sicher sehr profitieren ! :applaus: Ich melde mich asap !

    Bis die Tage,
    Uwigel
  11. Hallo Uwiegel,

    mit dem Schlagabtausch ist es nicht so wie es aussieht. Aber ich bin nun der Meinung, dass man sich hier gegenseitig helfen soll. Ist mein Standpunkt.
    Mach Dir ja keinen Stress. Wir haben mit Kreditsicherung ja noch etwas Zeit. Wäre aber auch später ok, wenn ich mit Dir die Ergebnisse vergleichen könnte. Hoffentlich helfen Dir zur schnellen Übersicht meine Ausführungen. Und viel Spaß in Madrid (eviva espania):) Bis dahin

    Ralf
  12. Zur Diskussion

    Dann mach ich mich jetzt mal's ans Lösen:
    1. C, D (D wegen KE1, Seite 38f.)
    2. A, B, C, E
    3. A, C, E
    4. A, B, E
    5. C (wegen KE2, Seiten 2 und 4)
    6. A, D, E (wobei ich mir bei D nicht sicher bin)
    7. B, C, D, E
    8. A, C, D, E
    9. B, C
    10. A

    Was haltet Ihr davon?

    Grüsse
  13. Hallo Tildchen,

    ich habe festgestellt, dass wir in nur vier Fragen voneinander abweichen: 1, 2, 3 und 5.

    Frage 1
    Antwort D ist meiner Ansicht nach falsch. K kann ja auch unmittelbarer Besitzer unter Eigentumsvorbehalt sein. V übereignet den Wagen an K, so dass K es nutzen kann, ohne sofort den vollen Kaufpreis bezahlt zu haben. Bis zu vollständigen Bezahlung bleibt aber rechtmäßiger Eigentümer des Wagens V

    Frage 2
    Ich denke, dass 2 B falsch ist. In KE 2 Seite 44 heisst es:
    Die Grundschuld ist nicht akzessorisch. "...Wenn die gesicherte Forderung gem. §398 übertragen wird, geht die Grundschuld nicht gem. § 401 automatisch mit über. Es bedarf vielmehr eines zusätzlichen Übertragungsaktes."

    Frage 3
    Da bin ich mir unsicher. Ich denke, dass Grunddienstbarkeit auch eine Immobiliasicherheit ist. Nur bei E und B bin ich mir sicher. Wobei B eine Immobiliarsicherheit ist.

    Frage 5 (KE 2, Seite 2)
    Hier heisst es:
    "Zur Pfandrechtbestellung ist also erforderlich:
    - die Einigung über die Pfandrechtsbestellung
    - die Übergabe der Sache
    - und eine zu sichernde Forderung."

    Unsere Frage lautet, was ist nicht erforderlich. Falls "Erforderlichkeit einer Pfandrechtsbestellung" und "Entstehung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts" das Gleiche ist, dann ist also nur A und D richtig.

    Im Buch Bürgerliches Recht schnell erfasst auf Seite 251 steht unter "Entstehen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts" eben o.g.

    Vorschläge? konstruktive Kritik? Ergänzugen? Immer willkommen:)

    Grüsse
  14. Neues zu Frage 3
    Eine Grundschuld und Grunddienstbarkeit ist eine Immobiliarsicherheit, hingegen das Pfandrecht an einem eingetragenen Luftfahrzeug eine Mobiliarsicherheit, weil das Luftfahrzeug beweglich ist (oder sein sollte). Das Pfandrecht an einem Immobilienfondsanteil gehört eigentlich weder als Mobiliar- noch als Immobiliarsicherheit, sondern ist ein Sicherungsrecht an einem Recht und keiner Sache. Bürgschaft ist eine Personalsicherheit.
    Also Frage 3: C, D, E
  15. Hallo Ralf & Tildchen,

    anbei ein paar Anmerkungen meinerseits zur Lotse-EA:

    1. An Ralf: Leider habe ich Deine Begründung, warum D falsch sein soll, nicht verstanden. Die Aufgabe sagt doch explizit, dass V sich das Eigentum bis zur vollen KP-Zahlung vorbehält. Damit liegt m.E. ein klassischer Eigentumsvorbehalt vor (gem. KE 1 S.37ff.), und bei einem solchen geht – wie Du ja selbst schreibst- das Eigentum erst nach voller Zahlung über – also Übereignung von V an K, genau wie in D beschrieben. Was ist da nun falsch ? :confused:
    An Tildchen: Allerdings stimme ich mit Ralf überein, dass C falsch ist, denn bei einem klassischen Eigentumsvorbehalt ist nicht der Vertrag nichtig, wenn das Sicherungsmittel (das Auto) nicht angegeben wird, sondern maximal die Sicherungsklausel. Jedenfalls steht von Nichtigkeit nix in der KE 1.
    An beide: Was haltet ihr denn von E ??!! „Die Fragen“ sind nach meinem Verständnis A-D, und in B wird nach Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes gefragt. Wenn nun (lt. E) K Taxiunternehmer ist, handelt es sich um ein Gewerbe ohne Anwendbarkeit des VerbrKrG, und damit könnte zumindest B anders zu beantworten sein.
    Folglich D, E (??)

    2. B ist auch nach meinem Verständnis falsch (Begründung s. Ralf), allerdings gilt m.E. D (vgl. KE 2 Seite 48) !!
    Also A, C, D, E.

    3. An Ralf: Zu fast allem d’accord, und Grundschuld (B) ist natürlich eine Immobiliarssicherheit, aber GrundDIENSTBARKEIT (A) ist m.E. etwas völlig anderes und hat mit Forderungssicherung nichts zu tun. In der DDR hatte die GD den verständlicheren Namen „Mitbenutzungsrecht“: eine eingetragene GD räumt z.B. dem Nachbarn ein Wegerecht ein oder verbietet eine (den Nachbar störende) Bebauung. Damit gehört die GD in den Bereich SachenR und schränkt insofern das Eigentumsrecht am dienenden Grundstück ein, aber sie sichert Niemandes Forderungen; vgl. z.B. Creifelds Rechtswörterbuch. Wo bist Du auf die Definition der GD als Immobiliarssicherheit gestoßen, und bist Du ganz sicher ?
    Demnach A, C, D, E.

    4. wie Tildchen
    5. wie Ralf
    6.-10. wie beide :D

    Danke für die hilfreiche Diskussion an beide & frohe Pfingsten,
  16. Hallo Uwigel,

    Frage 1.
    Was D anbetrifft, da lasse ich mich überraschen.
    Bei E könnte ich Dir auch zustimmen. Das habe ich auch in Erwägung gezogen, da im Text die Rede von einem Gewerbe ist "Taxiunternehmer".
    Ausschliessen können wir aber A, B und C.

    Frage 2.
    Danke für den Tip Uwigel. Diese Stelle habe ich in der KE 2 Seite 48 einfach übersehen. "D" muss natürlich angekreuzt werden.

    Frage 3
    "Grunddienstbarkeit § 1018 BGB (außerdem auch beschränkte
    persönliche Dienstbarkeit! § 1090 BGB) sind Immobiliarsicherheiten" - diesen Satz habe ich von einem Doktoranden der Rechtswissenschaft erhalten. Ich habe es aber in keinem Buch gefunden. Ob es richtig oder falsch ist, muss jeder selbst entscheiden.

    Def. Grunddienstbarkeit: das Recht, ein fremdes Grundstück in einer gewissen Weise zu nutzen, z.B. Wegerecht (§1018)
    Aus: Peter Katko (2004): Bürgerliches Recht schnell erfasst. 5. Aufl. Springer: Berlin u.a., Seite 305

    Zu Grunddienstbarkeit quckst du auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit
  17. Hallo Ralf,

    habe nochmal bei einer Bankkauffrau nachgefragt: Eine eingetragene Grunddienstbarkeit wird von einer Bank nicht als Sicherheit (i.S.d. Kreditsicherung) anerkannt, da sie in keiner Weise für die Bank verwertbar ist, sondern nur speziell dem herrschenden Grundstück ein Recht über das dienende Grundstück einräumt.
    (Nun könnte es natürlich sein, dass sich der Begriff "Immobiliarssicherheit" nicht nur auf das Thema Sicherung von Forderungen bezieht, sondern per Definition auch Dienstbarkeiten umfasst, aber dann wäre ich schon sehr irritiert, dass die Frage in diesem Kurs auftaucht.)
    Ich gehe daraufhin mal das Wagnis ein, die GD nicht als Immobiliarssicherheit einzuordnen, und lasse mich ggf. überraschen. Über den Rest (bis auf 1) scheinen wir uns ja einig zu sein, daher ist das Risiko überschaubar...

    Danke für die hilfreiche Diskussion & frohe Pfingsttage,
  18. Hallo Uwigel,

    ich bedanke mich auch für die Zusammenarbeit. Nur so lassen sich Unstimmigkeiten wegräumen. Was die Grunddienstbarkeit anbetrifft, da werde ich mich wirklich überraschen lassen und auch die erste Frage wird spannend. Ansonsten ist alles im grünen Bereich, so dass wir diese Einheit auch bestehen werden:)
    Auch frohe Pfingsten und 100 von 100 % wünsche ich Euch.

    Ralf
  19. Neues zur Grunddienstbarkeit:
    Die Grunddienstbarkeit könnte man mit zu den Immobiliarsicherheiten zählen. Das hängt davon ab, was man mit Sicherheit meint. Genau genommen ist die Grunddienstbarkeit ein Nutzungsrecht an einem Grundstück. Nachlesen kann man in den §§ 1018-1029 BGB und sehr gut dazu auch Baur/Stürner § 33.
  20. Aufgabe 1 ?!

    Aufgabe 1 hat mich dann doch etwas überrascht... :confused: Da sind wir offensichtlich granatenmäßig am Thema vorbeigesegelt... :eek:
    Gruß,
  21. Die Erklärungen finde ich aber nicht so genau. Vor allem bei Aufgabe 3 ist die Musterlösung ja ungenügend. Daraus kann ich nicht viel entnehmen. naja, immerhin bestanden:)
  22. Bearbeitet irgendjemand außer mir diese EA fürs WS - Termin 6.12. ??

    Ich komme irgendwie bei keiner Frage zu einer gesicherten Meinung :eek:
    Mutig stelle ich mal meine derzeitigen Kreuzchen rein:

    1. A
    2. BD A?
    3. ADE
    4. BD
    5. B
    6. ACDE
    7. A
    8. ABDE
    9. CE
    10. ADE
  23. Hallo Eliza,
    so jetzt habe ich mich auch durch EA gearbeitet;-)

    Meine bisherigen Ergebnisse lauten:
    Aufgabe 1
    A richtig, wg. KE 2, Seite 48, wenn Eigentümer = Sicherungsgeber
    B falsch, wg. KE 2, Seite 39
    C falsch, wg. §1154 Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung seitens des Aötgläubigers o. Eintragung ins Grundbuch erforderlich
    D falsch, wg. KE 2 Seite 45; § 1181, Abs. 1 auch Befriedigung des Gläubigers in der Zangsvollstreckung
    E richtig, wg. KE 2, Seite 45
  24. Falsche Tatse gedrückt;-)

    Also:
    Aufgabe 2:
    A keine Ahnung
    B falsch
    C falsch
    D richtig
    E richtig, wg. §1251 Abs. 1, KE 2, Seite 3 oben

    Aufgabe 3
    A richtig
    B richtig
    C falsch, KE 1, Seite 23
    D richtig, gilt für Immobilien, Mobilien und Rechte = Realsicherheit
    E richtig

    Aufgabe 4
    A falsch
    B richtig
    C richtig
    D falsch
    E falsch

    Aufgabe 5
    A falsch
    B richtig
    C keine AHnung
    D falsch, erst nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung
    E keine Ahnung

    Aufgabe 6
    A richtig
    B falsch, wg. KE 2, Seite 45
    C richtig
    D richtig
    E richtig, wg. KE 2, Seite 6

    Aufgabe 7
    A richtig, wg. KE 1, Seite 19; § 773 Abs. 1 Zif. 1
    B falsch
    C richtig, wg. KE 1, Seite 19; § 773 Abs. 1 Zif. 2
    D falsch
    E richtig, wg. KE 1, Seite 19; § 773 Abs. 1 Zif. 3

    Aufgabe 8
    keine Ahnung!!!!

    Aufgabe 9
    A falsch, wg. KE 2, Seite 31 oben, Regelfall § 1116 Abs. 1
    B falsch, wg. Akzessorietät
    C richtig, wg. §1154
    D richtig, wg. §1117 Abs. 3
    E falsch, wg. schriftliche Form der Abtretungserklärung reicht, § 1154

    Aufgabe 10
    A-C + E keine Ahnung
    D richtig, wg. § 1291

    Viele Grüße,
    Ulrike
  25. Hallo Eliza,

    ich hab unsere Ergebnisse jetzt nochmal verglichen und einige Fragen dazu:

    Aufgabe 1: Warum ist E bei Dir falsch?

    Aufgabe 2: Warum ist E bei Dir falsch? B bin ich mir auch noch unsicher.

    Aufgabe 3: Warum ist B bei Dir falsch, ansonsten haben wir dasselbe Ergebnis.

    Aufgabe 4: zwischen C und D bin ich mir auch noch unsicher, dachte aber dass K an V zahlt, weil er laut Sachverhalt ja nicht erfährt, dass K an D alle Rechte abtritt.

    Aufgabe 5: Warum sind C und E bei dir falsch?

    Aufgabe 6: gleiches Ergebnis:)))

    Aufgabe 7: Warum sind C und E bei Dir falsch?

    Aufgabe 9: Warum denkst Du, dass D falsch ist?

    Aufgabe 10: Warum sind A und E bei Dir richtig?

    Viele Grüße, Ulrike
  26. Hallo Ulrike
    ich werde heute abend/morgen über Deine Antworten nachdenken und versuchen eine Begründung für meine zu finden :D
    Ich sagte ja schon, daß ich hier ziemlich schwimme, aber gemeinsam schaffen wir das :)
  27. Hallo Ulrike,

    ich habe mir dummerweise nicht die Quellen aufgeschrieben, woher ich meine Meinung bezogen habe.
    Nun sind wir aber schon ein gutes Stück zusammengerückt :)
  28. Hallo Eliza,

    ich schwimme auch ganz schön bei dieser EA.
    Ich hab jetzt nochmal ein bisschen im Internet recherchiert:

    Aufgabe 1:
    A richtig (stimmen wir überein)
    E ist meiner Meinung nach auch richtig, wegen KE II Seite 45 1. Satz: "Die Verwertung der Grundschuld erfolgt wie die der Hypothek..."

    Aufgabe 2:
    D und E richtig (stimmen wir überein)
    Bei A bin ich mir noch unsicher wg. § 407 Abs. 1 evt. richtig

    Aufgabe 3:
    A, D und E richtig (stimmen wir überein) :)

    Aufgabe 4:
    B richtig (stimmen wir überein)
    D ist meiner Meinung nach richtig, wg. § 407 (bei Nichtverständigung des Schuldners kann der Schuldner weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den alter Gläubiger zahlen.

    Aufgabe 5:
    B richtig (stimmen wir überein)
    C ist meiner Meinung nach nicht richtig, da es sich hier um eine Sicherungsabtretung handelt; bei Sicherungseigentum handelt es sich aber um eine Sicherungsübereignung (wenn ich das Skript richtig verstanden habe:confused: )
    E ist ist richtig (laut Skrip Uni Augsburg, wg. Legalgrundlagen in §§223 II BGB, § 51 Nr. 1 Fall 1 InsO).

    Aufgabe 6:
    A, C, D, E richtig (stimmen wir überein) :)

    Aufgabe 7:
    A, C, E richtig (stimmen wir überein):)

    Aufgabe 8:
    A richtig (stimmen wir überein)
    B ist meiner Meinung nach falsch, da laut nur bestimmte §3 Abs. 2 des VebrKrG keine Anwendung auf Finanzierungsverträge finden (§4 Abs. 1 Satz 4 und 5, §6, §13 ABs. 3 und §14)
    D ist meiner Meinung nach falsch, da laut KE I Seite 38 unten: Mit Eintritt der Bedingung, ... , geht das EIgentum automatisch von V auf L über, ohne dass es noch weiterer faktischer rechtsgeschäftlicher Handlungen bedarf.
    E bin ich mir noch unsicher; könnte aber richtig sein.

    Aufgabe 9:
    C und D richtig (stimmen wir überein)
    E ist meiner Meinung nach nicht richtig, da gem. §1154 schriftliche Form der Abtretungserklärung reicht.

    Aufgabe 10:
    D richtig (stimmen wir überein)
    E könnte auch richtig sein, bin ich mir noch unsicher
    A ist meiner Meinung nach nicht richtig, da ein Erbbaurecht ein dingliches Nutzungsrecht ist und ein Pfandrecht jedoch ein dingliches Verwertungsrecht.

    Also insgesamt sieht das schon ganz gut aus, finde ich;-))):rolleyes:
    Was meinst Du?

    Viele Grüße, Ulrike
  29. Hallo Eliza,

    ich hab meine Kreuzchen noch ein bisschen verändert. Zur Info:

    1) A,E
    2) A,D,E
    3) A,D,E
    4) B,C,D (C+D: beides möglich)
    5) B,E
    6) A,C,D,E
    7) A,C,E
    8) A,E
    9) C,D
    10) D,E

    Ich hoffe, das reicht für die 50%...:rolleyes:

    Viele Grüße, Ulrike
  30. bei nur 10 Aufgaben könnte das knapp werden, bin gespannt :eek:
    Muß nochmal gucken, wo ich noch abweiche, ich hatte auch noch rumgedreht oder abgesichert. Schade daß es keinen fifty-fifty-Joker gibt.
    Nur noch bei 5C und das lasse ich jetzt so.
    Ohne Googelei hätte ich die EA nicht hingekriegt, nur mit den KEs komme ich nicht klar.

    welche Fächer hast Du denn sonst belegt, nicht vielleicht Gesellschaftsrecht? :) . Ich fühle mich so einsam mit meinen Gutachten zu Einser/Zweier/Dreier und der Octan AG.

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