Klausur, 28.03.06 Hallo an alle Mitstreiter, ich wünsche Euch für morgen viel Glück. Möge Wackerbarth gnädig sein, nur eine Durchfallquote von 40 % haben *g* und uns eine machbare, faire Klausur geben, mit nicht allzu viel Schreibarbeit (d.h. ohne dass man bei der Lösung einen Schnellschreibrekord aufstellen muss). Viel Glück Sandra *die hofft, nicht noch ein Semester (oder gar zwei) Unter- nehmensrecht I machen zu müssen*
Ich wünsche mal nicht viel Glück, sondern besser viel Erfolg! Denn darauf kommt's ja schließlich an... ;-)
Fall: A und P beschließen zusammen eine OHG zu gründen, die Autoteile verkauft (ATA-OHG). Während P nur das Kaptial zur Verfügung stellt, ist A allein vertretungsberechtigt. Beide sollen zu gleichen Teilen an Gewinnen und Verlusten teilhaben. Der Geschäftsbetrieb wird aufgenommen. Von Anfang an sind die Umsätze so hoch, dass ein auf kaufmännische Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. A schließt mit H im Namen der Gesellschaft mit H einen Mietvertrag. Darüber hinaus noch mit T (= Herr Trug) einen Kaufvertrag über einen Golf GTI zu einem Kaufpreis von 10.000.- €. Wenig später wenden sich H und T an P. Die fällige Miete in Höhe von 2.000.- € steht noch aus. Hierauf entgegnet P, dass er dem H vor längerer Zeit einmal 2.000.- € geliehen hätte und bisher noch nicht zurückerhalten hätte. Nun seien sie quitt. T macht eine offene Kaufpreisforderung in Höhe von 10.000.- € geltend. Darauf entgegent P, dass das Auto mehrere Vor- schäden gehabt hätte und deshalb einen Minderwert von 1.000.- € hätte. A und P hätten das nicht gewusst. Deshalb erklärt P gegenüber T, dass er vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen anfechten würde. Können H und T Zahlung von P verlangen? Meine Lösung: A. Anspruch H -> P aus § 535 II BGB i.V. m. § 128 S.1 HGB I. Bestehen einer OHG 1. Wirksames Entstehen einer OHG a) Gesellschaftsvertrag (+) b) Handelsgeschäft aa) Gewerbe (+) bb) Handelsgewerbe (+) c) unter eigener Firma (+) d) keine Haftungsbeschränkung bei den Gesellschaftern (+) => OHG ist wirksam entstanden 2. Wirksames entstehen im Außenverhältnis a) Eintragung ins Handelsregister, § 123 I HGB (-) b) Aufnahme des Geschäftsbetriebs, § 123 II HGB (+) -> mit Einwilligung der Gesellschafter => OHG im Außenverhältnis wirksam geworden => Bestehen einer OHG II. Gesellschaftsverbindlichkeit (§ 124 I HGB) 1. Mietvertrag a) Einigung (+) b) wirksame Stellvertretung der OHG durch A gemäß § 164 I BGB aa) eigene WE bb) in fremdem Namen cc) mit Vertretungsmacht - aus Gesellschaftsvertrag - sowie aus § 125 I 1.Hs. HGB => wirksame Stellvertretung => Vorliegen zweier übereinstimmender WE (Einigung) => Mietvertrag => Gesellschaftsverbindlichkeit III. Haftung des P 1. persönlich haftender Gesellschafter der OHG (+) 2. Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB a) Vorliegen zweier Forderungen aa) H-> P aus § 535 II BGB i.V. mit § 128 Satz 1 HGB bb) P-> H aus § 598 BGB b) gleichgerichtete Forderungen - beide Forderungen auf Zahlung gerichtet - i.H.v. jeweils 2.000.- € c) Aufrechnungserklärung (+) d) Wirkung: Forderungen erlöschen H -> P keinen Anspruch gemäß § 535 II BGB i.V. mit § 128 Satz 1 HGB B. T-> P aus § 433 II BGB i.V. mit § 128 Satz 1 HGB I. Bestehen einer OHG (+) II. Gesellschaftsverbindlichkeit 1. Kaufvertrag a) Einigung b) wirksame Stellvertretung durch A aa) eigene WE bb) in fremden Namen cc) mit Vertretungsmacht => Kaufvertrag => Gesellschaftsverbindlichkeit 2. Erlöschen des Anspruchs durch Anfechtung a) Anfechtungsgrund aa) § 119 II BGB aaa) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache bbb) Offenbarungspflicht des Verkäufers bb) § 123 I BGB arglistige Täuschung aaa) Täuschungshandlung bbb) arglist ccc) Kausalität der Täuschungshandlung für Vertragsschluss => zwei Anfechtungsgründe sind gegeben b) Anfechtungserklärung aa) wirksame Stellvertretung der OHG durch B aaa) eigene WE bbb) im fremden Namen ccc) mit Vertretungsmacht aaaa) eigentlich § 125 I 1.Hs HGB (+) bbbb) ABER: Ausschluss per Gesellschaftvertrag => Vertetungsmacht (-) cccc) Vertretungsmacht § 15 I HGB aaaaa) eintragungspflichtige Tatsache (+) bbbbb) in Angelegenheiten der OHG (+) ccccc) nicht eingetragen und bekannt gemacht (+) ddddd) nicht kennen des T => "Kraft Rechtschein des HR wegen fehlender Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht" B vertretungsberechtigt ABER: T hat ein Wahlrecht, ob er das Handeslregister oder die wirkliche Rechtslage hier gelten lassen will. Vorteil: wirkliche Rechtslage (wahl) => keine wirksame Stellvertretung => keine wirksame Anfechtungserklärung => kein Erlöschen des Anspruchs Erg: T -> P Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000.- € gemäß § 433 II BGB i.V. mit § 128 Satz 1 BGB Natürlich wären die Voraussetzungen für den Rücktritt auch zu prüfen gewesen. Das hab ich leider zeitlich nicht geschafft *stöhn* Gruß Sandra
Hallo Sandra, nicht schlecht Deine Zusammenfassung. Ich habe das soweit ich mich erinnere auch vom Ansatz her so. Ich habe nur den Rücktritt vor der Anfechtung geprüft, komme aber zum gleichen Ergebnis. Zumal man hier noch die Rügepflicht beim Sachmangel nach 377 einbauen kann, welche aber m.E. auch nicht wirksam durch P erfolgen kann.(?) Dann habe ich noch die Beschränkung der Vertretung §126, II abgelehnt, da dadurch m.E. der Dritte und Handelspartner geschützt werden soll und es um Beschränkung von vorhandener Vertretungsmacht geht, nicht kompletten Ausschluss. Ich hatte bei der Prüfung Probleme mit der Abgrenzung zwischen 114 und 125... war für mich irgendwie das Gleiche, jemand eine Idee hierzu? Alles in allem lang aber fair, oder? Gruss, Gerrit.
Hallo! Ich habe da einen etwas anderen Ansatz als ihr, aber ich bin mir nicht mehr sicher, ob das richtig ist. Das mit der Aufrechnung habe ich ähnlich: Der Anspruch des H gegen T ergibt sich nicht aus § 598 BGB (Leihe), sondern wohl eher aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Darlehen), oder? Bin noch auf die Fälligkeit der Gegenforderung und die Erfüllbarkeit der Hauptforderung eingegangen. Desweiteren habe ich bei T gegen P die Anfechtung nicht durchgeprüft, denn dies führt meines Erachtens nur dazu, dass P gemäß § 129 Abs. 2 HGB die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht und die Anfechtungsfrist eingehalten ist. Anfechten kann P nicht, da dies nur die Gesellschaft kann. Hätte die Gesellschaft angefochten, so läge ein Fall des § 129 Abs. 1 HGB vor. § 15 HGB war meines Erachtens überhaupt nicht erwähnenswert, da von einer Eintragung zum Zeitpunkt der Anfechtung auch noch nicht die Rede war - sonst würde doch drin stehen: Eine Eintragung des Vertretungsausschlusses oder der OHG hat nicht stattgefunden, oder? Dass man den Sachverhalt soweit quetschen muss, glaube ich nicht! Ich glaube darauf wollte der Korrektor nicht hinaus. Wie hättet ihr denn den Rücktritt geprüft? Das habe ich zeitlich nicht geschafft! Und wie seid ihr mit der Angabe von 1000.- € umgegangen? @Gerrit: § 114 und § 125 HGB ist nicht dasselbe, da § 125 HGB die Vertretungsmacht im Außenverhältnis regelt und § 114 HGB von der Geschäftsführung spricht.
Guten Abend Bin auch nicht auf § 15 eingegangen, habe aber dafür in der Außenwirkung eine Vertretungsmacht des Porschel über 129 HGB ? angenommen. Bei der Anfechtung bin ich dann hängengeblieben. Ob er nun eine tatsächliche Anfechtungserklärung abgibt ODEr zurücktreten will ODER seine 1.000 Euro Preisnachlass aufgrund der Wertminderung haben will, wurde mir nicht ganz ersichtlich. So prüfte ich die Anfechtung nach 123, dann Sachmangel mit Rücktritt oder Preisminderungsalternativen. Ich bin, aufgrund der Unschlüssigkeit der Beschreibungen und der Wertbezeichnung dann nach Auslegung ("Sachverhaltsquetsche") bei einer Forderung von 9.000 Euro für das Auto gelandet. Die Aufrechnung gegen die fällige Forderung des Vermieters mit der Darlehensforderung hat das andere Problem von selber gelöst. Kam noch jemand zum Bestehen einer Forderung von Trug gegen die OHG i.H. v. 9.000 €? Wie habt Ihr die Vertretungsmacht des Porschel behandelt? Obwohl er ja gleiche Rechte und Pflichten hat und zu gleichen Maßen beteiligt ist, lediglich keine Alltagsgeschäfte machen will? Einen schönen Abend! Cornelia
Hi, "Der Anspruch des H gegen T ergibt sich nicht aus § 598 BGB (Leihe), sondern wohl eher aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Darlehen), oder? Bin noch auf die Fälligkeit der Gegenforderung und die Erfüllbarkeit der Hauptforderung eingegangen." Hier war ich mir auch unsicher. ABER soweit ich mich erinnern kann, schuldet der Darlehnnehmer beim Darlehensvertrag nicht nur die Rückzahlung des Darlehens sondern auch die Zinsen, oder? Geld ist nun einmal auch eine bewegliche Sache und kann "verliehen" werden? Oder? *vorsichtig guck? "Desweiteren habe ich bei T gegen P die Anfechtung nicht durchgeprüft, denn dies führt meines Erachtens nur dazu, dass P gemäß § 129 Abs. 2 HGB die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann. Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht und die Anfechtungsfrist eingehalten ist." Da fand ich wieder im Sachverhalt den Namen "Trug" als Wink mit dem Zaunpfahl, dass man auf ne arglistige Täuschung einfach kommen musste. Eine Anfechtung setzt jedoch auch voraus, dass überhaupt eine wirk- same Anfechtungserklärung abgegeben wird. Da P mangels Vertretungs- macht dazu nicht berechtigt ist (zwar ergibt sich etwas anderes aus dem "Rechtschein" des Handelsregisters - da keine Eintragung gilt P als un- eingeschränkt vertretungsberechtigt ABER T kann zwischen der wirklichen Rechtslage und der Lage nach Register wählen ) eben keine wirksame An- fechtungserklärung abgeben kann, bleibt die Gesellschaftsschuld bestehen. "Anfechten kann P nicht, da dies nur die Gesellschaft kann." Ja aber P hätte ja stellvertretend für die Gesellschaft gemäß § 164 I BGB die Anfechtungserklärung abgeben können. Das Handeln im Namen der Gesellschaft ergibt sich aus den Umständen (§ 164 I Satz 2 2.Alternative BGB), da der Kaufvertrag ursprünglich mit der OHG geschlossen worden war. "Hätte die Gesellschaft angefochten, so läge ein Fall des § 129 Abs. 1 HGB vor." Über § 15 I HGB bin ich eben zur selben Lösung gekommen. "§ 15 HGB war meines Erachtens überhaupt nicht erwähnenswert, da von einer Eintragung zum Zeitpunkt der Anfechtung auch noch nicht die Rede war - sonst würde doch drin stehen: Eine Eintragung des Vertretungsausschlusses oder der OHG hat nicht stattgefunden, oder?" Naja, wenn die Gesellschaft nicht eingetragen ist - was nach § 106 HGB erforderlich ist -, muss auch die Haftungsbeschränkung (§ 106 II Nr.4 HGB eingetragen sein. Ist die Haftungsbeschränkung wiederum nicht eingetragen, sind wir bei der Rechtslage des § 129 HGB (den hab ich leider vergessen zu erwähnen) "Dass man den Sachverhalt soweit quetschen muss, glaube ich nicht! Ich glaube darauf wollte der Korrektor nicht hinaus." Für den Rücktritt hat bei mir die Zeit nicht gereicht ;-( Habe nur am Schluss angemerkt, dass auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 I, II Nr.3 BGB vorgelegen hätten, aber auch hier wiederum die wirksame Rücktrittserklärung an der fehlenden Vertretungsmacht - wie bei der Anfechtung - scheitert. "Wie hättet ihr denn den Rücktritt geprüft? Das habe ich zeitlich nicht geschafft!" Gar nicht ... ;-( Die Zeit hat mir nicht gerreicht. Da hätte man weit ausholen müssen. Über nen Sachmangel § 437 BGB etc. Dann die Voraussetzungen von § 323 BGB ... Naja, die Rücktrittserklärung wäre dann eben der Haken gewesen. "Und wie seid ihr mit der Angabe von 1000.- € umgegangen?" Hab ich glaube ich nicht einmal erwähnt. Weil ich gleich auf die verkehrs- wesentliche Eigenschaft der Unfallfreiheit abgestellt habe. Ober der Wagen nun 1.000.- € mehr oder weniger wert ist, ist doch wenn man ne Anfechtung gemäß § 119 II BGB oder § 123 I BGB erklärt, ziemlich egal, oder? Gruß Sandra
Hallo Sandra, also was ich mit meinen Ausführungen sagen wollte, ist folgendes: Man kann auch Geld nach § 488 Abs.1 Satz 2 BGB ohne Zinsen verlangen - es kann ja ein zinsloses Darlehen sein. Das mit § 598 BGB stimmt keinesfalls, denn dann hätten ja genau die gleichen Geldscheine zurückgegeben werden müssen......stimmt´s? Der Anspruch gegen die Gesellschaft ist nicht durch Anfechtung wieder erloschen, weil keine Anfechtungserklärung vorliegt. P konnte nicht anfechten. Er kann aber, solange die Anfechtung durch die Gesellschaft möglich ist, nach § 129 Abs. 2 HGB die Zahlung verweigern. Eine Anfechtung durch die Gesellschaft ist möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Frist eingehalten wird. Eine Anfechtung selbst muss noch gar nicht erfolgen (vgl. Wortlaut des § 129 Abs. 2 HGB). Werde mich jetzt aufs Ohr hauen, denn morgen steht die nächste Klausur an. Ich lass die Klausur von heute mal Klausur sein und gehe mit dem Ergebnis ins Bett, dass ich den Rücktritt aus Zeitmangel nicht geschafft habe.......naja.....wie immer eben!
Hallo, also die Sache mit der Miete habe ich eigentlich genauso wie Sandra. Bei dem Auto habe ich zuerst den Rücktritt geprüft, habe das dann aber an der nicht gesetzten Frist scheitern lassen. Bei der Anfechtung kam ich zum selben Problem, dass P ja keine Vertretungsmacht hat und ja im Namen der OHG anfechten müsste. Da bin ich dann über eine analoge Anwendung des § 744 BGB (Notgeschäftsführungsbefugnis) gegangen (habe ich gelesen, dass das bei allen Pers.-ges. so gehandhabt werden kann) ud habe P ausnahmsweise für die OHG handeln lassen, weil die OHG ja sonst einen Verlust erlitten hätte. Ich habe in dem Zusammenhang allerdings den § 129 II HGB versemmelt... Naja, ich bin mal gespannt. Den § 15 HGB habe ich überhaupt nicht drin und mit den 1000 EUR konnte ich auch nix anfangen. Ich hoffe, daß das nur ein Hinweis darauf sein sollte, dass der Kauf tatsächlich ein Verlust für die OHG wäre.... Wir habens hinter uns !!!! Elke
Komisch, wieviele Lösungsansätze es da gibt. Ein Teil von uns wird sich wohl freuen und die anderen blöd gucken, wenn das Ergebnis fest steht......wir müssen es wohl abwarten! @Elke: Das mit der Frist ist doch egal, oder? Es liegt doch ein nicht behebbarer Mangel vor, oder? § 744 BGB analog ist mir völlig fremd.......! Gute Nacht und bis demnächst..............
Absolut !!! Deswegen ärgere ich mich ja so - habe § 129 bei der Aufrechnungssache noch so ausgeschlachtet und versemmele ihn bei der Anfechtung total ... ärger.... Schlaf gut und viel Glück morgen ! Elke
Ich dagegen habe bei der Aufrechnung § 129 HGB gar nicht erwähnt, denn da gehört er meines Erachtens nicht hin. Denn P rechnet mit einer persönlichen Forderung auf und nicht mit einer, die der oHG zusteht.....so stehts auch im HGB-Kommentar.......sorry! Morgen wird schon irgendwie hinhauen! Danke fürs Daumen drücken! Wir können doch heute erst mal froh sein, dass kein Vereinsrecht oder keine AG dran war, oder? Worüber wir jetzt diskutieren wird wohl den Unterschied zwischen 1 und 2 ausmachen und ich muss ganz ehrlich sein: Mir würde eine 2 genügen..... - kannst ruhig die 1 haben! Bis dann!
*g* ne 2 würde mir auch vollkommen ausreichen .... Obwohl bei Wackerbarth ... dar wird`s wahrscheinlich eher ne 3 *g* oder vielleicht doch ne 4 ... Bestanden haben könnte ich, auch wenn ich den § 129 HGB nicht hab. Aber ich hab ja so viel geschrieben, da werden die auch was finden, was richtig ist, oder? Gruß Sandra
Da bist Du nicht alleine, das hoff ich von mir auch Bin zwar irgendwie fertig geworden, aber am Ende wars ganz schön knapp. Hat einer von Euch die Konnexität der Forderungen in der Aufrechnung geprüft? Gruß Lewhellyen
Keine Angst, brauchtest Du auch nicht zu prüfen. Das gehört nämlich nicht zur Aufrechnung sondern zum Zurückbehaltungsrecht Hab wohl da in der Eile was verwechselt
Hi, ist eigentlich noch irgendjemand darauf eingegangen, daß P geltend macht H müsse sich zunächst an die OHG wenden? Muß er natürlich nicht, aber man sollte das erwähnen fand ich... Habe im wesentlich aber das gleiche wie hier...gegen H kann P aufrechnen(Mit seinem Anspruch aus 488 I 2 BGB - Geld wird nícht geliehen!!!) und bei T hat P die Einwendung des 129 II solange der Gesellschaft anfechten kann. Ich bin auf den Rücktritt auch nicht eingegangen, ich dachte P als Laie wollte durch seine Aussage nur kundtun, daß er sich vom Vertrag lösen möchte und habe es daher insgesamt als Versuch der Anfechtung gewertet(die P mangels Vertretungsmacht ja eigentlich nicht erklären kann...) Nun ja, wir werden sehen, was die Korrektoren dazu sagen... Liebe Grüße + viel Glück für alle die diese Woche noch Klausuren vor sich haben! Tanja
Hi, na Ihr wart ja gestern noch fleißig... habe übrigends auch Anspruch aus Darlehen geprüft gehabt - die 1000€ habe ich außen vor gelassen. So jetzt aber noch mal ran an die ZPO und ein wenig BGB 3 wiederholen ;-) Gerrit
Hallo Leute, mal noch eine Anmerkung zum Thema Anfechtung: Schaut mal im BGB I-Skript, Teil 6, Seite 11-13: "durch eine Irrtumsanfechtung nach §119 II BGB würde das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers nach §§ 437 Nr. 1, 439 unterlaufen. Angesichts der Veränderung der Rechtsbehelfe des Käufers liegt es nahe, auch vor Gefahrübergang die ANfechtung wegen Eigenschaftsirrtums als ausgeschlossen anzusehen ..." Das heißt im Klartext: Die hM schließt wegen der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum aus. Hab das auch erst im Nachhinein gelesen, ist jemand von Euch in der Klausur darauf gekommen?? D. h.: Anfechtung brauchte nur kurz angeprüft zu werden und dann Übergang in die Prüfung des Rücktritts. By the way: für § 15 HGB hab ich auch keinen Anhaltspunkt gesehen. Hat jemand von Euch die kaufmännische Rügepflicht geprüft? Viel Spaß beim Grübeln!
So langsam werde ich das Gefühl nicht los, dass diese Klausur zeitlich überhaupt nicht zu schaffen war....bin gerade mal bis zur Anfechtung gekommen und die Gewährleistung habe ich gar nicht erwähnen KÖNNEN! Ich Frage mich manchmal, ob sich die Profs die Mühe machen und versuchen, die Klausur zu schreiben. Die Probleme erkennen ist eine Sache, aber dann auch alles in 2 Stunden aufschreiben zu können, wiederum eine andere...... Des Weiteren finde ich es schon fast eine S..erei, eine Klausur in Unternehmensrecht zu schreiben und den Schwerpunkt auf BGB-AT zu legen......ob das so sinnvoll ist......! Werde aufs Ergebnis warten und mich dann unter Umständen mal an den Lehrstuhl wenden...... So, das musste nun mal raus!!!!
Hallo, ich finde auch, dass die Klausur einfach zu umfangreich war. Die Rügepflicht nach § 377 HGB habe ich auch angeprüft, scheidet ja aber aus, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass T Kfm. sein könnte und hier ja ausdrüc klich ein Handelsgeschäft auf beiden Seiten gefordert wird (also greift § 345 HGB auch nicht). Bei der Anfechtung bin ich ja über § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung gegangen und nicht über einen Willensmängel nach § 119 BGB, daher denke ich schon, dass die Anfechtung in diesen Fällen möglich ist. Aber wie schon gesagt, habe ich den meiner Ansicht nach perfekt passenden § 129 II HGB übersehen... naja, mal sehen, was das gibt. Ich fand auch, dass es ziemlich viel BGB AT & BT war - habe zwischendurch schon gezweifelt, ob ich vielleicht ein zentrales Problem im SV übersehen habe, weil irgendwie zu wenig Gesellschaftsrecht nach meinem Gefühl drin war... Jetzt können wir nur noch abwarten und hoffen, dass es diesmal nicht wieder so lange mit den Ergebnissen dauert. Liebe Grüße Elke
Zur Anfechtung gemäß § 119 II BGB gab es in BGB I einiges ... Man musste darauf abstellen, ob die Unfallfreiheit eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache war - ist bei einem Gebrauchtfahrzeug nach der Rechtssprechung so ... T hätte nämlich von sich aus der OHG, bzw. dem A, der stellvertretend für die OHG gehandelt hat, die Vorschäden von sich aus offenbaren müssen. Demnach hat sich die "OHG" über die verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt. Dass die Gefahr durch Übergabe des PKW an die OHG bereits auf den Käufer übergegangen war, spielt in diesem Fall meines Erachtens überhaupt keine Rolle. Folglich ist § 119 II 2.Alt. BGB unproblematisch gegeben. Zu § 123 I BGB: - Vorliegen einer Täuschungshandlung (+) - Arglist ... dürfte einem Herren namens Trug (wenn der Lehrstuhl schon so deutliche Winke mit dem Zaunpfahl gibt) unproblematisch zu unterstellen sein *g* (+) - Hervorrufen eines Irrtums beim Verkäufer (+) ... leider vergessen - Kausalität der Täuschungshandlung für den Irrtum (+) - Irrtum kausal für die WE für den KV (+) Also gibts auch § 123 I BGB Ich sehe es auch so, dass die Klausur so umfangreich war, dass sie in 2 Stunden nicht zu schaffen war. Gesellschaftsrecht hatte ich schon viel drin, zumindest im Aufbau. Habs nämlich so aufgebaut, wie es uns Petra in Bremen gezeigt hat: ausführlichst die Entstehung der OHG geprüft, dann Gesellschaftsschuld, dann Haftung der Gesellschafter ... Gruß Sandra
Hi , ob Leihe oder Darlehensvertrag, spielt eh keine Rolle. Es kommt ja nur auf das Bestehen einer aufrechenbaren Hauptleistungspflicht an. Im Zweifel würde ich bei Geld immer Darlehen annehmen. Im Sachverhalt hieß es, P sei Privatier und wolle auch nicht mitarbeiten. Daher hielt ich es für sinnvoll zumindest kurz ein stilles Gesellschaftsverhältnis verneinend anzudiskutieren. Was meint Ihr ? Die Vertretungsmacht für die Rechtshandlungen des P habe ich bejaht durch konkludente Zustimmung des Mitgesellschafters bzw ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Schließlich handelte er ja auch in dessen Interesse. Alles andere wäre doch lebensfremd oder ? Ich denke am wichtigsten ist hier, das Problem überhaupt erkannt zu haben. Viel Glück Euch allen, Oliver
Nach Anfechtung nach 123 muss man doch gar nicht mehr zurücktreten, KV ex tunc nichtig! Sehe ich das richtig? bzgl Aufrechnung. Der Gesellschafter haftet akzessorisch zur Gesellschaftsschuld. Darf er dann gegen seine persönliche Forderung aufrechnen? Denke nicht! Habe kein Gesetz zur Hand bin unterwegs sorry, aber für Hinweise wäre ich dankbar. Wann gibts wohl die Ergebnisse und wie waren die nochmal online abrufbar? Merci!