Einsendearbeit 2 Lotse zu Staatsorganisationsrecht

Dieses Thema im Forum 'Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht' wurde von Dieter gestartet, 7 Mai 2005.

  1. EA 2 (Lotse) zu Staatsorganisationsrecht

    Hi,

    für alle bemitleidenswerten Fernstudentinnen und Fernstudenten, die im SS 2005 o.g. EA bearbeiten müssen, folgender Tipp und folgende Hinweise:
    Diese EA war schon im letzten Semester dran und führte zu kontroversen Diskussionen mit dem damaligen Mitarbeiter des Lehrstuhles, Herrn Dr. Rux. Zudem waren nach meiner Auffassungen nicht nur einige Aufgabenstellungen bzw. Antwortmöglichkeiten mißverständlich sondern zudem auch einige Lösungen des Lehrstuhles falsch.

    Wie dem auch sei, die Musterlösung des Lehrstuhles dürfte es in den meisten Studienzentren geben. Die Diskussion dieser EA in diesem Forum gibt es hier und Reste der kontroversen Diskussion mit Herrn Dr. Rux gibt es in der Newsgroup zu Verfassungsrecht. Meine kritische Würdigung der Lösungskommentare des Lehrstuhls gibt es auf meiner Homepage als pdf-Dokument hier.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  2. Claudia S.

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Hallo,
    erst einmal recht herzlichen Dank an Dieter, die Musterlösungen des letzten Semesters sind wirklich eine große Hilfe und sensibilisieren uns für die hinter den Aufgaben versteckten Problemen.

    Der Lehrstuhl hat jedoch kleine Veränderungen vorgenommen und die Aufgaben 7, 10 und 18 des letzten Semesters entfallen lassen und anstelle dessen 3 Aufgaben zur Gesetzgebungskompetenz (16 bis 18) aufgenommen. Diese drei Aufgaben sollten wir daher schwerpunktmäßig diskutieren.

    Hier mein erster Lösungsvorschlag:

    1 B C
    2 A B C
    3 A C D
    4 A D
    5 B D
    6 B D
    7 B C
    8 A B
    9 B C
    10 C D
    11 A C
    12 B D
    13 B C
    14 A C
    15 A B

    16 A? B D
    (Bei A schwanke ich. Seite 57 erster Absatz lese ich aber so, als sei es in Ausnahmefälen, d.h. wenn ein sachlicher Grund vorliegt, möglich, Vollregelungen auch im Rahmen eines Rahmengesetzes zu treffen.
    B gem. Art. 75 II GG
    C der Bund kann gem. Art. 72 III GG zurück übertragen. Die Länder haben aber keinen Anspruch darauf.
    D gem. BVerfGE 4, 115)

    17 A B
    (A gem. Art. 93 Ziffer 2 a GG / was ist mit „nur in engen Grenzen gemeint???
    B konkurrierende Gesetzgebung ist eine der drei Typen der Gesetzgebung
    C Rüge gibt’s meiner Ansicht nach nicht.
    D grundsätzlich Einspruchsrecht des Bundesrates, wenn nicht Länderinteressen betroffen)

    18 B C
    (A Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat, kein einzelner Abgeordneter. Art. 76 I GG
    B Art. 50 GG
    C Art. 77 GG
    D nach Auffassung des Lehrstuhls nur formelles Prüfungsrecht.)

    Ich freue mich auf Eure Anmerkungen.
    LG

    Claudia
  3. Abweichungen gegenüber der EA 2 des Vorsemesters

    Hallo Claudia,

    vielen Dank für Deinen Hinweis über die Abweichungen zwischen den beiden EA. Ich habe vorhin mit der Kursbetreuerin wegen meiner Klausur gesprochen. Hierbei habe ich Sie auch auf die nach meiner unmaßgeblichen ;) Auffassung teilweise mißverständlichen Aufgabenstellungen bzw. Antwortmöglichkeiten hingewiesen und ihr meine Lösung mit meiner kritischen Würdigung der Lösungskommentare des Lehrstuhls zugemailt. Sie machte mich dabei darauf aufmerksam, dass es Abweichungen gäbe. Ich werde mir das zuhause mal ansehen.

    Viele Grüße
    Dieter
  4. Claudia S.

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Hallo Dieter,

    ich habe Deine Berichte zur Klausur verfolgt. Nun interessiert mich, wieso trotz Deines guten Gefühles am Tag der Klausur das für Dich enttäuschende Ergebnis zustande kam. Können wir aus den Erfahrungen lernen?
    Wäre schön, wenn Du ein paar Tips geben könntest, worauf es dem Lehrstuhl ankommt.

    LG
    Claudia
  5. Worauf es der Korrektorin ankam

    Hallo Claudia,

    die Korrektorin hat mir gegenüber anklingen lassen, dass die Klausur mit Musterlösung vom Lehrstuhl demnächst auf den Internetseiten des Lehrstuhles veröffentlicht wird. Dann könnt ihr sehen, worauf es dem Lehrstuhl angekommen wäre. Die Musterlösung kenne ich auch noch nicht.
    Folgende Hauptfehler habe ich wohl aber gemacht:


    • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe ich nicht sauber zwischen der Prüfung des Gesetzes (hier: § 1004 BGB) und der Maßnahme (hier: Gerichtsurteile) getrennt, sprich zweistufig geprüft. Gliederungsmäßig habe ich die zwei Stufen der Prüfung eingeführt, allerdings inhaltlich schon die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Urteile bei der Gesetzesprüfung größtenteils vorweg genommen und bin auf die Verhältnismäßigkeit des § 1004 BGB nicht mehr richtig eingegangen.
    • Den Begriff des allgemeinen Gesetzes i.S.d. Art. 5 GG habe ich nicht richtig definiert.
    • Ich bin unter der Klagebefugnis nicht explizit auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte eingegangen.
    Das waren wohl die wesentlichen Fehler die mich die 38 Punkte gekostet haben! :confused::confused::confused:

    Meine Ausführungen zur Zuständigkeit des BVerfGs und zur Prozessfähigkeit hätte ich mir sparen können, denn dafür gab es keinen einzigen Punkt (weil unproblematisch). Naja, ich hätte da schon geringfügig Punkte für erwartet.:(:(:(

    Wie dem auch sei, ich habe die Klausur bestanden und werde sie nicht nocheinmal schreiben dürfen/müssen.

    Liebe Grüße
    Dieter
  6. Die neuen Aufgaben

    Hallo Claudia,

    <O:p</O:pmeine Einschätzung der neuen Aufgaben.
    <O:p</O:p
    <O:p</O:p16 ABD
    <O:p</O:p
    <O:p</O:p17 Hier bin ich mir nicht sicher.

    A(-): In der Antwort steht Art. 72 I GG. Die Bedingungen für eine Zuständigkeit des Bundes werden aber in Abs. 2 beschrieben.
    B (-): Die konkurrierende Gesetzgebung greift ja nicht automatisch, sondern nur in den in Art. 74 genannten Fällen.

    C (-)

    D (-): Nach meinem Wissen müssen Verfassungsänderungen (Art. 79 II), Finanzgesetze (Art. 104a II-IV u.a.) und Verwaltungsgesetze (Art. 84 I, 85 I) durch das Zustimmungsverfahren des Bundesrates. Also nicht alle Gesetze der konkurrierenden Gesetzgebung.

    Allerdings sind nun alle Antworten (-). Wo ist mein Fehler bei Aufgabe 17? Vielleicht kann ja jemand helfen.

    18 BC

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende
    Hendrik
  7. Hallo zusammen,

    bei den Aufgaben 1-15 schließe ich mich auch an ;) .

    Zu den übrigen:

    16: ABD

    17: AB

    18: B (C habe ich nicht, da Art. 77 GG davon spricht, dass der VA einberufen werden kann, aber nicht muss, dann ist das Gesetz gescheitert. Somit wäre das "immer" in C falsch.)


    Viele Grüße
    Orbis
  8. Hallo,

    hat jemand die richtigen Lösungen zur LOTSE-Aufgabe, die Claudia angesprochen hat? Die letzten drei Fragen, nämlich 16,17 und 18 wurden verändert. Hat jemand die richtige Lösung?

    Danke
    Ralf
  9. Hallo zusammen,

    ich werd nach dem Wochenende, wenn die EA 1 fertig ist, auch mit EA 2 starten.

    Claudia: hattest Du gesehen, dass auch bei den Fragen 1-15 abweichende Antwortsmöglichkeiten vorgesehen ist, als in der Aufgabe aus dem vergangenen Semester.
    Daher sollten wir uns nicht so leicht an den Musterlösungen orientieren.

    Ich werd am Wochenende aber noch mal kurz schreiben, bei welchen Aufgaben es Abweichungen gibt

    Frohes schaffen

    Gruß

    Iris
  10. Meine Lösung der EA

    Hi,

    ich habe folgende Lösungen und gebe mal meine Kurzbegründung für die 3 neuen Aufgaben 16-18 ebenfalls an:
    1. B, C
    2. A, B, C
    3. A, C, D
    4. A, D
    5. B, D
    6. B, D
    7. B, C
    8. A, B
    9. B, C
    10. C, D
    11. C
    12. B, D
    13. B, C
    14. A, C
    15. A, B
    16. B, D
    A grds. (+), aber Ausnahme des Art. 73 II -> A falsch
    Art. 73 III i.V.m. 72 II -> B richtig
    Art. 75 III i.V.m. 72 III: Durch Bundesgesetz kann (!) bestimmt werden -> Bundesländer haben keinen Anspruch, können also nicht verlangen -> C falsch
    D beschreibt Sinn und Zweck einer Rahmengesetzgebung -> D richtig

    17. A, C
    Eigentlich zwar Art. 72 II, aber lt Skript ...wurde eine umfassende gerichtliche Prüfung... -> A richtig
    Der (theoretische) Grundsatz lautet, dass die Länder die Gesetzgebungsbefugnis haben (Art. 70 I) und nur ausnahmsweise der Bund -> B falsch
    Meines Erachtens kann man Antwortmöglichkeit C aus Art. 93 I Nr. 2a ableiten.
    Art. 73 II verweist ausschließlich darauf, dass Art. 73 I Nr. 25 ein Zustimmungsgesetz ist. Der Umkehrschluss daraus (argumentum e contrario) lautet daher, dass die anderen Bundesgesetze im Bereich der konkurrienden Gesetzgebung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen -> D falsch

    18. B
    Lt. Art. 76 I i.V.m. §§ 75 I Nr. 1, 76 I GO BT bedarf es für die Einbringung eines Gesetzentwurfes einer Fraktion oder 5 von Hundert der BT-Abgeordneten -> jeder = ein Abgeordneter reicht nicht -> A falsch
    Art. 77 I (+) -> B richtig
    Nach Art. 77 II kann (!) der Vermittlungsausschluss einberufen werden, muss es aber nicht -> C falsch
    Nach hM nur formelles PrüfungsR; materielles PrüfungsR ist umstritten -> Bundespräsident kann nach hM nicht umfassend prüfen -> D falsch

    Im Übrigen habe ich mir inzwischen die wenigen kleinen verbalen Änderungen gegenüber der EA des WS 2004/05 angesehen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass damit lediglich ein Teil der Unklarheiten aus dem Vorsemester beseitigt wurden. Meine diesbezüglich kritischen Anmerkungen könnt Ihr meiner Lösung der EA auf meiner Homepage unter http://www.dieter-welzel.de entnehmen.

    So und nun hoffe ich noch auf eine reghafte Diskussion (insbesondere zu den Aufgaben 16 bis 18).

    Herzliche Grüße
    Dieter
  11. Claudia S.

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Hallo Dieter, Hendrik, Orbis, Ralf, Iris und alle anderen,
    <O:p></O:p>
    Dieter, ist verfassungsrecht dein Hobby? Ich dachte mit der Klausur wäre das Thema für Dich abgehakt. Aber auf jeden Fall herzlichen Dank für Deinen Beitrag.<O:p></O:p>
    <O:p></O:p>
    Iris, die Abweichungen gegenüber des letzten Semesters habe ich gesehen, siehe auch mein obiger Beitrag. Es handelt sich dabei aber nur um klarstellende Korrekturen von missverständlichen Formulierungen.<O:p</O:p

    Beim Vergleichen meines ersten Ergebnisses mit dem von Dieter ist mir eben aufgefallen, dass es zu Aufgabe 11 verschiedene Meinungen gibt. Laut Musterlösung des Lehrstuhls desletzten Semesters waren A und C richtig. Beim Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes handelt es sich meiner Ansicht nach um ein prinzipiell wichtiges und richtungsweisendes Gesetz, das daher keine Einzelentscheidung ist und so in die Richtlinienkompetenz fällt. Ich halte daher neben C auch A für richtig.


    Aufgabe 16 sehe ich genauso wie Dieter, also B und D.


    Bei Aufgabe 17 halte ich nur noch A für richtig. Dieter, ein Rügerecht (C) gibt es meiner Ansicht nach nicht.


    Aufgabe 18: B ist richtig, C falsch, wegen des Wortes "kann".


    LG
    Claudia
  12. Zu Aufgaben 11 und 17

    Hi Claudia,

    nein Verfassungsrecht ist nicht mein Hobby, aber es spielt auch in viele weitere Rechtsgebiete rein, so dass es hilfreich ist, wenn man es nach bestandener Klausur nicht ganz beiseite legt und vergisst. Außerdem habe ich mich über die vielen Unzulänglichkeiten der Lotse-EA im WS 2004/05 sehr geärgert.

    Da diese EA überwiegend mit der vom WS 2004/05 übereinstimmt, war es für mich kein großer Aufwand noch die Abweichungen und drei neuen Aufgaben anzusehen.

    Nun aber zu Deinen inhaltlichen Anmerkungen:

    Bezüglich Aufgabe 11 (im WS 2004/05 Aufgabe 13) habe ich folgende kritische Würdigung:
    A ist falsch, denn unter die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fallen nur im Ausnahmefall auch bedeutsame Einzelfragen, also nicht alle Einzelentscheidungen. Insoweit halte ich die Musterlösung für falsch, die A für richtig hält.

    Die Lösung eines Falles der Universität Mainz (pdf-Datei) spricht stark dafür, dass C richtig ist sowie B und D falsch sind. Das Hauptargument ist, dass der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Seite 2 GG gerechtfertigt ist, denn ein Minister kann ja jederzeit als Minister zurücktreten.

    Bezüglich Antwortmöglichkeit C der Aufgabe 17 bleibe ich bei meiner Auffassung, dass aufgrund des relativ neuen Art. 93 I Nr. 2a GG diese Antwortmöglichkeit richtig sein dürfte. Dies dürfte auch durch die Ausführungen im folgenden Dokument vom Bundesrat-Server gestützt werden: http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/1_20Aktuelles/1.1_20Bundesstaatskommission/6._20Dokumente/6.2_20Kommissions-Drucksachen/HI/Kom_200077_20-_20Bachmaier_2C_20MdB_3B_20Kr_C3_B6ning_2C_20MdB_3B_20St_C3_BCnker_2C_20MdB_3B_20Prof._20Dr._20Dr._20h.c._20Meyer,property=Dokument.pdf

    Natürlich lasse ich mich gleichwohl gerne argumentativ überzeugen.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  13. Claudia S.

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Hallo Dieter,

    danke für Deinen – wie immer perfekten – Beitrag.

    In Aufgabe 11 bin ich aus nachfolgenden Gründen immer noch der Auffassung, dass auch A richtig ist. In Staatsrecht, Katz finde ich zum Thema Kanzelprinzip / Richtlininekompetenz folgendes:

    „Die Richtlinienkompetenz beinhaltet nach h.M. folgendes (Richtlinie verstanden als wesensmäßig nicht auf Details, sondern auf das Prinzipielle, Grundsätzliche und Allgemeine bezogen): primär berechtigt sie in allen wichtigen Fragen verbindlich generelle Anweisungen zu geben (Statusrichtungsbestimmende Grundsatzentscheidungen); darüber hinaus kann der Regierungschef mit ihr aber auch ausnahmsweise in den Fällen Einzelanordnungen treffen, in denen das „prinzipiell Richtungsweisende“ oder besonders „Politische“ seinen Sitz in einer konkreten Sachfrage selbst hat, sich in einer Einzelentscheidung artikuliert (z.B. Grundsätze der politischen Mitbestimmung, Kernenergie, Ostpolitik). Diese Befugnis soll die Führungsrolle, die Steuermanns- und Koordinationsfunktion des Bundeskanzlers gewährleisten; sie geht deshalb Ressort- und Kollegialentscheidungen stets vor.“

    Nun, ich bin der Meinung, dass der Aufgabensteller mit der Auswahl des „Gesetzes zur Regulierung des Arbeitsmarktes“ gerade ein besonders politisches und richtungsweisendes Vorhaben deutlich machen wollte. Auch auf der Dokument der Uni Mainz steht ja unter Ausnahmen: „Wenn eine Einzelmaßnahme prinzipiellen Charakter hat (d.h. wesentlichen Teil der Gesamtpolitik hat), darf der Kanzler diesen Einzelfall entscheiden.

    Dieter, ich glaube im Kern vertreten wir die selbe Rechtsauffassung, ordnen das Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes nur unterschiedlich ein.

    In Aufgabe 17 gebe ich Dir in sofern Recht, als dass die Landesparlamente gem. Art. 93 I 2a GG die Möglichkeit haben, eine Verletzung ihrer Gesetzgebungskompetenz durch den Bund durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Mich stört in der Aufgabenstellung allerdings das Wort „Rüge“. Stellt das Anrufen des Verfassungsgerichts eine „Rüge“ dar?

    Herzliche Grüße

    Claudia
  14. Aufgaben 11 und 17

    Hallo Claudia,

    aufgrund Deiner Antwort ist mir deutlich geworden, dass ich die Aufgabenstellung bei den beiden Aufgaben nicht hinreichend genau gelesen/interpretiert habe.

    In der Tat kann man bei Aufgabe 11 das speziell genannte Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes als eine Einzelentscheidung mit prinzipiellem Charakter ansehen, die unter die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fällt und dem Bundeskanzler das Recht geben, insoweit einem Minister "das Wort zu verbieten". Allerdings steht in der Antwortmöglichkeit A in den Sätzen 2 und 3:
    Ich störe mich nun an dem Wort "alle" im letzten Satz, denn dies widerspricht m.E. der Differenzierung, dass die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers nur bei Einzelentscheidungen mit prinzipiellem Charakter vorgeht. Insoweit halte ich das für eine sprachliche Ungenauigkeit in der Antwortmöglichkeit A, die nach meiner Auffassung dazuführt, dass A falsch ist. Der Lehrstuhl hat aber im letzten Semester die Antwortmöglichkeit A als richtig erklärt. Allerdings leider ohne eine Erklärung dafür zu liefern.

    Bei Antwortmöglichkeit C der Aufgabe 17 verstehe ich Dein Problem mit dem Wort "rügen". In dem Kursteil Staatsorganisationsrecht taucht es zweimal auf:
    und
    Interpretiert man "zu rügen" im Sinne des ersten Zitats müsste man zur Auffassung gelangen, dass Antwortmöglichkeit C falsch ist (das dürfte Deiner Auffassung entsprechen), im Sinne des zweiten Zitats kommt man dagegen zum Ergebnis, dass C richtig ist (das ist (noch?) meine Auffassung). Zwar wird im Kursmaterial der Begriff "rügen" nur beim Organstreitverfahren verwandt, es gibt meines Erachtens aber keine Gründe die dagegen sprechen ihn auch bei einer Verfassungsbeschwerde oder einem Normenkontrollverfahren, wie z.B. dem abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2a GG, zu verwenden. Dann heißt es eben dort, dass der Antragsteller (die Verletzung eines Grundrechtes bzw. der Gesetzgebungskompetenzen) rügt.


    Im Ergebnis glaube ich also, dass auch hier die Aufgabenstellung leider mal wieder nicht hinreichend genau war. Ich bin mal gespannt, ob es dann bei der Musterlösung des Lehrstuhls eine Erklärung zu dieser Problematik gibt. Ich befürchte leider nein.


    Herzliche Grüße
    Dieter
    PS: Nobody is perfect! But who is nobody? ;););)
  15. Verpatzte EA

    Hallo Dieter,

    nachdem ich Deinen Beitrag zu den kontroversen Diskussionen gelesen habe, kommt bei mir wieder meine 'verpatzte' Einsendeaufgabe des Moduls 2 (BGB 1, Teil1) hoch.

    Ich habe mich vor ein paar Tagen fürchterlich geärgert, als ich meine Korrektur erhielt. :aergern:

    Ergebnis 32 Punkte, Thema sachlich richtig, aber angeblich Form verfehlt.

    Gelöst werden sollte die EA im 'juristischen Gutachtenstil', worauf aber in der Aufgabenstellung nicht hingewiesen wurde.

    Sicherlich könnte man meinen, da in dieserm Lehrtext u.a. der Gutachtenstil erarbeitet wurde, dass man dann die EA auch im selbigen ausfertigen soll, aber es wurde eben nicht nur der Gutachtenstil im Script abgehandelt.

    Ich habe mir einen Haufen Arbeit gemacht und das Problem auf 2 DIN A4 Seiten rundherum beleuchtet. IM GA Stil wär' ich wesentlich schneller fertig gewesen...

    Blöde Frage vielleicht, aber soll man(n) das erraten ?

    Hätte nicht die Aufgabenstellung dann besser heissen sollen :

    Lösen Sie im Gutachtenstil ... <Aufgabenstellung>...

    Möglicherweise haben eine Reihe von Leuten diesen Fehler gemacht und waren am Ende - am Ende und stinksauer.

    Nachdem ich nun mitbekommen habe, dass auch Lehrstühle teilweise fehlerbehaftet sind (was ja absolut menschlich ist), gibt es da Deiner Meinung nach 'ne Möglichkeit sich an selbigen wegen de EA zu wenden?

    Möglicherweise interessiert dies ja auch andere Leute, die so Ihre erste EA gleich mal in den Sand gesetzt haben...:hmmm:



    Liebe Grüße und einen schönen Sonntag an alle...

    Mirko
  16. Verpatzte EA

    Hi Mirko,

    das nur wegen des fehlenden Gutachterstils verpatzten EA ist ausgesprochen ärgerlich und ich kann Deinen diesbezüglichen Ärger gut verstehen. Für diese EA hilft Dir das jetzt (wohl) auch nichts mehr, obwohl Du natürlich Widerspruch einlegen bzw. eine Überprüfung der Korrektur fordern kannst.

    Ich persönlich würde es aber unter Erfahrung verbuchen (denn sollte es sich um einen Fall gehandelt haben, der zu lösen war, ist der Gutachtenstil "ungeschriebener" Standard und dürfte ein Widerspruch ohne Aussicht auf Erfolg sein) und künftig bei Zweifeln in der Aufgabenstellung ggf. per Mail oder telefonisch beim Lehrstuhl nachfragen. Das habe ich z.B. bezüglich der dritten EA für Arbeitsvertragsrecht getan. Ggf. kann man dann die Antwort im Studienservice anderen Studenten zugänglich machen.

    Ich hoffe, Dein Ärger tritt bald so in den Hintergrund, dass Du Dich den anderen EA widmen kannst und wünsche Dir für das weitere Studium viel Erfolg und das dazu offensichtlich auch erforderliche Glück.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  17. Hallo Dieter,


    danke für die fixe Info.

    Ich hatte schon an anderen Stellen ins Forum gepostet, hab aber leider noch nicht DIE für mich verbindliche Antwort erhalten.

    Kann man

    (weil auf dem Einsendebogen befindet sich unten ein Vermerk zur Korrektur und ob Korr. bestanden / nicht bestanden ist),

    die ganze Sache nochmals korrigiert hinschicken?

    Wird das dann normal gewertet?

    Ne rischt'sche Auskunft konnt mir bisher keiner geb'n...:confused:

    Grüße,

    Mirko
  18. Richtige Auskunft

    Hallo Mirko,

    da das hier der falsche Thread dafür ist, die Antwort in aller Kürze. Ich bin zwar auch kein Experte für Prüfungsrecht, aber etwas Verwaltungsrechts- und FernUni-Erfahrung habe ich. Nach meiner Kenntnis bestehen folgende Möglichkeiten:

    1. Nicht förmliches Verfahren
    Darauf hast Du meines Wissens keinen Anspruch, aber einen Versuch ist es wert, auch wenn es den Spruch gibt, dass für formlose Rechtsbehelfe die 3 F gelten: form-, frist- und fruchtlos. Am Besten beim Kursbetreuer (Herrn Kreße) anrufen (Tel.: 02331/987-2360) und bezüglich der Bereitschaft zu einer Nachkorrektur nachfragen und ggf. Begründung weshalb Du mehr Punkte haben müsstest beifügen.

    2. Förmliches Verfahren (Widerspruch)
    Nach meiner Auffassung handelt es sich bei der Benotung der EA um einen Verwaltungsakt. Die Folge ist, dass Du hiergegen Widerspruch beim Prüfungsamt ReWi einlegen kannst. Dazu müsstest Du einen Widerspruch mit Begründung und die korrigierte EA an das Prüfungsamt senden.

    Vorsorglich noch einmal mein Hinweis, dass ein Rechtsbehelf nach meiner unmaßgeblichen Meinung keine Aussicht auf Erfolg hat und Du besser Deine Energie in die übrigen EA´s steckst.

    Viele Grüße
    Dieter
  19. RE : Richtige Antwort

    Hallo Dieter,

    besten Dank für die Info.

    Ich werd dann wohl mal weiterkämpfen...

    Gruss Mirko
  20. Hallo Dieter, hallo Claudia,

    bin jetzt auch fast durch mit der EA 2 Lotse Verfassungsrecht.

    Zu Aufgabe 17 habe ich mir gerade mal telefonisch von einem Professor Rat geholt, weil ich mit der Auslegung des Begriffes "rügen" in dieser Aufgabenstellung Probleme hatte. Also in diesm Zusammenhang ist grundsätzlich das Geltendmachung einer Rechtsverletzung vor Gericht (hier Organstreitverfahren) mit "rügen" gemeint. Das ist auch grundsätzlich möglich und passiert auch häufig. Letztes aktuelles Beispiel nannte er mir auch gleich. Bei der Hochschulreform hatte der Bund gleich die Besoldung der Juniorprofessoren mitgeregelt. Das wurde von den Ländern gerügt, da der Bund diese Detailregelung den Ländern hätte überlassen müssen.
    Daher für mich klar: A und C sind richtig.

    Zu Aufgabe 11 bin ich Dieters Meinung. Hier stört das "alle" Einzelentscheidungen, da die Antwortmöglichkeiten hier allgemein formuliert und nicht auf den Sachverhalt des betreffenden Gesetzes (Arbeitsmarktregulierung) bezogen sind. Daher ist hier für mich nur C richtig.

    Bei Aufgaeb 18 bin ich noch etwas unschlüssig. Die Aufagbenstellungen sind aber auch seltsam formuliert. Natürlich ist es nicht so, dass der Vermittlungsausschuß angerufen werden muss, wenn der BR die Zustimmung verweigert - von daher würde ich sagen C ist falsch.
    Aber es ist ja so, dass in diesem Fall nach Art. 77 II 4 auch BT und BReg. den Ausschuß einberufen können. Und das werden sie ja wohl wiederrum selbstverständlich tun, wenn sie das Ziel haben, das Gesetz zustande kommen zu lassen. Bei dieser Betrachtung würde ich wieder sagen - ok dann ist C doch richtig, denn für den Fall der verweigerten Zustimmung weden sicherlich alle Rechtsmittel ausgeschöpft, um die Zustimmung doch noch zu erhalten - und das Anrufen des Vermittlungsausschusses erfolgt dann "immer".
    Allerdings könnte man C auch soauslegen, dass der Vermittlungsausschuß nur in diesem Fall einberufen wird. Und dann ist C in jedem Fall falsch. Denn auch bei den Einspruchsgesetzen kann er ja einberufen werden, nicht nur bei Zustimmungsgesetzen.

    Letztendlich muss ich Dieter hier Recht geben - nicht eindeutige Aufagbenstellung -da bin ich wirklich auf die Musterlösung gespannt. Ich werde mich wohl gegen C entscheiden aufgrund der Tatsache, dass der Wortlaut die Einberufung bei Einspruchsgesetzen faktisch ausschließt.

    Wie denkt Ihr darüber?

    LG Elke

  21. Aufgaben 11 A, 17 und 18

    Hi Elke,

    tut gut, wenn andere Fernstudenten - wie Du - der gleichen Auffassung sind. Vorsorglich aber nochmal der Hinweis, dass bei Aufgabe 11, die mit der Aufgabe 13 des WS 2004/05 übereinstimmt, der Lehrstuhl auch Antwortmöglichkeit A als richtig gewertet hatte und die Antwort A sei falsch mit Punktabzug bestraft wurde.

    Herzliche Grüße
    Dieter
  22. Hallo Dieter,

    ich hab mich nun auch mal mit Aufgabe 11 näher beschäftigt und schließe mich dir an. Vor allem steht im Skript, dass die Richtlinienkompetenz des BuKa nicht so weit gehen darf, dass die Ressortkompetenz des jeweiligen Ministers ausgehebelt wird. Das heißt für mich, bedeutsameEinzelfragen, wie imj Skript gecshriben, nur in Ausnahmefällen. Würde es alle Einzelentscheidungen betreffen, dann würde man auf Garantie in den Bereich manches Ministers eingreifen.

    Bei Aufgabe 17 habe ich auch A und C. C wegen ARt 93 Abs.2a. das Wort rügen wurde auch in Skriptals " geltend machen" verwendet, es klingt halt etwas ungewohnt.

    Bei Aufgabe 18 stellt sich mir auch die Frage, ob C richtig sein könte. Jedoch habe ich das nun verneint. Bezüglich des Vermittlungsverfahrens weißt das Skript auf Art.77. Es steht in Abs.2 " Der Bundesrat Kann ..." und auch noch speziell zum Zustimmungsgesetz in Abs. 2 S.4 "...können auch der BuTa und die BuReg die Einberufung verlangen..."
    Daraus ergibt sich für mich, dass der VermAussch nicht einberufen werden muss oder automatisch einberufen wird. C ist denke ich falsch oder vom Lehrstuhl sehr unglücklich formuliert....

    ich fasse mal kurz zusammen. Korrigiert mich, wenn ich vor lauter Buchstaben und Zahlen was verdreht habe:

    1 AB
    2 ABC
    3 ACD
    4 AD
    5 BD
    6 BD
    7 BC
    8 AB
    9 BC
    10 CD
    11 AC
    12 BD
    13 BC
    14 AC
    15 AB
    16 BD
    17 AC
    18 B

    Einen scönen Tag...
  23. Hallo MariavanHeiden,
    ich habe auch so, bis auf Aufgabe 1, da habe ich B und C richtig.
  24. Korrektur

    Hi Maria,

    ich stimme mit Ralf´s Korrektur überein (s. http://www.studienservice.de/showpost.php?p=36174&postcount=10).

    Herzliche Grüße
    Dieter
  25. Hallo Leute,

    natürlich habe ich bei 1. auch b und c, wie schon gesagt, leicht gestresst haut man schon mal die vielen buchtstaben und zahlen durcheinander...danke für euren hinweis!
    viele grüße...
  26. EA 2 Aufgabe 10

    Hallo Leute,


    was ist mit der Frage 10. Es gibt doch den sog. Minderheitenkanzler, daher würde ich auch A ankreuzen, oder?

    Grüße

    Nadine
  27. EA 2 Aufgabe 10

    Hallo Leute,


    was ist mit der Frage 10. Es gibt doch den sog. Minderheitenkanzler, daher würde ich auch A ankreuzen, oder?

    Grüße

    Nadine
  28. Frage 10

    Hallo Nadine,

    der Bundeskanzler muss zumindest mit der relativen Mehrheit (Art. 63 IV GG) gewählt werden. Hierbei ist der Kandidat gewählt, der mehr Stimmen auf sich vereinigen kann als ein anderer Kandidat. Da es sich auch hierbei um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen handelt, kann es meines Erachtens nicht sein, dass der Kanzler durch eine Minderheit im Parlament gewählt worden ist.

    Gibt es andere Meinungen?

    Gruß Andreas
  29. Aufgabe 17

    Hallo zusammen!

    Bei Aufgabe 17 - A habe ich erheblich Probleme der bisher vertrenenen Meinung zuzustimmen.

    Zunächst steht das benannte Tatbestandsmerkmal in Art. 72 Abs. 2 und nicht im Abs. 1

    Dann steht im Skript - Seite 54:

    "In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat das BVerfG die Kompetenzen des Bundes zugunsten der Länder beschränkt: Zum einen hat es die Anforderungen an die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erhöht, zum anderen wurde eine umfassende gerichtliche Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale ermöglicht."
    Schon daraus lese ich, dass das BVerfG nicht "nur in engen Grenzen" - sondern umfassend prüfen kann.
    Zwar kann der Bund seine Entscheidungen auf eine Prognose stützen, die sich der gerichtlichen Prüfung entzieht - nichts desto trotz bleibt es dabei, dass das BVerfG die Tatbestandsmerkmale des Art. 72 II GG überprüfen kann.

    Ich habe daher bei Aufgabe 17 nur C als richtig.

    Ansonsten kann ich mich bei den anderen Aufgaben der o.g. Lösung anschließen.

    Gruß Andreas
  30. Vielen Dank an alle im Forum (besonders Dieter), wie immer eine große Hilfe bei den Aufgaben.
    Alleine würde ich nie auf die ganzen Probleme kommen, die hinter den Aufgaben stecken - und noch weniger auf die Antworten.

    Herzliche Grüße aus Mexico

    Robert
Skript Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 39,99 €
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