BGB III Klausur vom 3.3.08

Dieses Thema im Forum 'Bürgerliches Recht III' wurde von annihann gestartet, 3 März 2008.

  1. Hallo zusammen,
    und, wie wars? Ich fand die Klausur ziemliche besch..eiden..
    Habe mich ziemlich vermurkst mit der Prüfung:mad:.
    Ging es nur mir so, oder waren die 2 Stunden eindeutig zu kurz?
    Vielleicht denk ich auch nur zu kompliziert und überseh deshalb alles..:confused:
    Jedenfalls bin ich mit meiner Prüfung der §§ 985 BGB iVm. § 80 InsO ziemlich daneben gelegen.. auweia.
    Gehören die Stoffballen eigentlich zum Vermögen des S oder betrifft der § 35 InsO nur Geld..?
  2. Hallo,

    es wäre super, wenn du den Sachverhalt mal kurz darstellen könntest.

    Danke
  3. Textilhändler T bestellt 2007 beim Stoffhändler S 15 Ballen Stoff. Diese bezahlt er auch umgehend. Noch Ende 2007 erfährt T von der Insolvenz des Seite Am 18.2. stellt der S Insolvenzantrag. Am 25.2. wird das Insolvenzverfahren eröffnet und I zum Insolvenzverwalter bestellt.

    Variante 1: Ähhhm, was war hier nochmal? Der Stoff ist noch beim Seite Was kann T von I verlangen?

    Variante 2: S schickt dem T am 2. Januar den Stoff. Was kann I von T verlangen.

    Variante 3: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schickt S dem T die Stoffballen. Was kann I von T verlangen?

    Variante 4: Wie 3, T hat den Stoff bereits zu Hemden verarbeitet. Was kann I von T verlangen?

    Anhang: § 261 ZPO Rechtshängigkeit

    so ungefähr.. bitte vervollständigen!
  4. 2 Stunden waren für 4 Fragen, die auch noch im guten alten Gutachtenstil bearbeitet werden sollten, eindeutig zu wenig. Ich weiss auch nicht, was es für einen Sinn macht, einen derartigen Zeitdruck aufzubauen.
    Dann kann man doch gleich eine Multiple-Choice-Klausur stellen.
    Oder noch eine Frage mehr stellen und die Fragen dann nur als Lösungsskizze beantworten. So ist das echt SCH...!!

    Habe übrigens auch bei Frage 1 §§ 985 i.V. §80 InsO geprüft...ist das echt sooo abwegig??
    Bin völlig genervt (zumal in Hamburg mal wieder die Raumbelegung nicht stimmte - echt, tolle Organisation!!).....und "darf" mir zur Stimmungsaufhellung nochmal die Basics in Strafrecht reinziehen..:rolleyes:
  5. Aliud

    Studiengang:
    Bachelor Rechtswissenschaft
    Tja, irgendwie habe ich auch alles vermurkst. Mist Insolvenzrecht. Blöderweise hatte ich nicht die Unterlagen der Fernuni. Musst mir 2 Stunden lang etwas aus den Fingern saugen.
    Was sollte denn der Hinweis mit der Rechtshängigkeit der ZPO?
  6. Gute Frage...!! Falls das ein hilfreicher Bearbeiterhinweis sein sollte, habe ich ihn komplett ignoriert.
    Ich glaube, die Klausur kann ich komplett abhaken...und mich schon mal seelisch auf den nächsten Termin vorbereiten.
    Falls ich bis morgen meine Lösungsansätze gedanklich auf die Reihe bringe, werde ich sie nochmal posten....nach der hoffentlich erfolgreicheren Strafrechtsklausur...:eek:
  7. Nee, variante 3 lautete:
    s hat dem t im januar die stoffballen geliefert (also vor insolventantrag und eröffnung). was kann i von t verlangen.

    hab hier zunächst ziehmlich aufm schlauch gesessen. dachte mir, joa wo ist denn das problem? bis ich 129 ff. inso "entdeckt" habe (10 min vor abgabe). ob das die "erleuchtung" war:confused:? aufbau war natürlich gleich null. musste ja schnell noch variante 4 lösen. kurz gesagt: die Klausur war eine katastrophe:mad:
  8. Oje.. Also das mit mc wäre echt nicht schlecht.. Zumal ich es echt gewohnt bin, juristische Gutacheten in mindestens 4 Stunden zu schreiben..:mad:
    Naja, ich denke der Hinweis mit der Rechtshängikeit bezog sich auf die §§ 989, 990 BGB, da dort SE nach Rechtshänkigkeit geprüft werden muss (denke ich..)
    Aber Rechtshängigkeit tritt soweit ich weiß nach Klageerhebung ein. Ist jetzt die Eröffnung des Inso-Verfahtrens dem gleichzustellen?
    Oh man.. §§ 129 ff InsO habe ich gar nicht gesehen und somit Var. 3 als problemlos angesehn..:eek: Habe mich einfach zu lang mit der 1 Var. abgehalten und die anderen mehr oder weiniger im Urteilsstil hingeschmiert..

    @ Petra 76: ich weiß auch nicht, was die sich mit dieser Klausur gedacht haben.. Jedenfalls hat es funktioniert und ich war total verwirrt, obwohl ich eigentlich dachte, ich sei gut vorbereitet..:mad:
  9. Ach, ärgern bringt jetzt nichts. muss heute wieder fleißig Klausur schreiben, diesmal mein "horrorfach" ipr. wenn das kein spass ist...

    @annihan
    ich komme mit der zeiteinteilung auch nicht klar. war gestern leide rauch so, fast eine stunde Frage 1, rest einfach nur im chaotisch verzweifelten stil weiter geprüft, nach dem motto: so ist es und fertig!
  10. Hallo, habe in Bochum geschrieben. Schließe mich nahtlos an: KLausur war sowas von sch.... Bereite mich auch schon gedanklich auf nächsten Termin vor. War noch dazu krank, Nebenhöhlenentzündung und Schüttelfrost. Heute noch Strafrecht und morgen die vertiefung dazu- es kann nur besser werden. Was habt Ihr bei der Variante 4: Ich habe da irgendwelche ungerechtfertigte Bereicherung wegen Eigentumserwerb aufgrund Verarbeitung?
  11. Schließe mich auch an, die Klausur war mist!
    Habe bei Var 1 985 mit 930 und 433 geprüft...

    die anderen hab ich nur im gtachten stil durchgehechelt.

    der ZPO § ist interessant beim "Berchechtigungsersatz" also wenn keine berechtigung im eigentlich sinn da ist... hab ihn aber irgendwie nicht verwenden können....
  12. Hallo,
    ich fand die Klausur im Ganzen eigentlich in Ordnung. Lediglich der Umfang war für zwei Stunden nichtz ganz so passend.

    Der Hinweis mit ZPO § 261 ist wohl bei Variante 4 zu prüfen gewesen. M.E. aber unnötig, da §§ 989, 990 BGB eine Vindikationslage voraussetzen und T zwar anfechtbar Eigentum erworben hat (Variante 3) => eigentl. kein Eigentum, aber nach § 950 BGB Eigentum durch Verarbeitung zu Hemden erlangt hat => Eigentum des T ja und somit ist S nicht mehr Eigentümer => keine Vindikationslage => keine Anwendung §§ 989, 990 BGB. Aber es besteht ein Ausgleichsanspruch nach §§ 812 ff BGB, was sich aus § 951 BGB ergibt.

    Vergeigt habe ich Variante 1, weil ich völlig sinnlos das InsVerfahren (§§ 13 ff) geprüft habe, was ja laut SV schon gegeben war; das hat mich mind. 30 Min an wertvoller Zeit gekostet. Aber was soll's, im September habe ich ja noch 'ne Chance, wenn's nicht gereicht haben sollte.
  13. Hallo zusammen,

    schön dass ich doch nicht die einzige bin, die sich mit der Klausur ja mal sowas von gar nicht anfreunden konnte.
    dachte schon ich bin ganz allein... :auweia:

    vielleicht sieht man sich beim nächsten versuch :eek:
  14. Aliud

    Studiengang:
    Bachelor Rechtswissenschaft
    Jo bei Variante 4 habe ich auch § 951 i.V.m. § 812 BGB geprüft, weil § 951 ja eine Rechtsgrundverweisung ist. Ich hab dann die Leistungskondiktion aus § 812 I 1. Var. abgelehnt, sondern die Nichtleistungskondiktion geprüft, weil T ja aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerb durch Verarbeitung (§ 950) und nicht durch Leistung erlangt hat. Bei ohne rechtlichen Grund i.S.v. § 812 habe ich dann geschrieben, dass gesetzlicher Eigentumserwerb keinen rechtlichen Grund darstellt und somit § 951 durchgeht. ???????????

    Ich wusste mir in der Klausur auch gar nicht zu helfen. Ich hab einfach irgendwelchen Murks mir ausgedacht. Der S hatte ja seine Verfügungsbefugnis nach Eröffnung des Insoverfahrens verloren. Ich hab dann noch so eine Scheiße geschrieben, dass guter Glaube an die Verfügungsbefugnis im BGB nicht geschützt wird, allenfalls in § 366 I HGB. Dann müssten S und T Kaufleute sein. War ja der Fall. Hab dann aber guten Glauben an die Verfügungsbefugnis abgelehnt, weil § 80 Inso ein absolutes Verfügungsverbot ist und so weiter und mir jede Menge Scheiß aus den Fingern gesaugt...........

    Okay, vor dem nächsten Versuch im September werde ich aber mir das Skript der Fernuni besorgen und die Präsenzveranstaltung vorher besuchen. :D Besser ist das.
  15. Jessy

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Na, und ich dachte schon ich bin zu blöde mir die Zeit richtig einzuteilen. :eek:

    Dann stehe ich ja wenigstens nicht alleine da. Ich bin beileibe nicht fertig geworden, weil ich die erste Stunde fast komplett damit verbracht habe mir ein Konzept zurecht zu legen. :rolleyes:

    Im Endeffekt konnte ich Var. 4 nur noch im Urteilsstil schreiben, bzw. "schemenhaft" :D und gegen Ende von Variante 3 lässt mein Gutachtenstil auch schon zu wünschen übrig.

    Hätte auch im Leben nicht erwartet, dass so viel Insolvenzrecht dran kommt, zumal ich gestern morgen auf der hp von Prof. Völzmann-Stickelbrock noch gelesen habe, dass bei der Klausur in diesem Modul der Schwerpunkt im Sachenrecht liegt. :mad:

    Var. 1 habe ich nur über § 433 I 1 BGB laufen lassen und bin dazu gekommen, dass T keinen Anspruch auf Lieferung der Ballen hat, weil er durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum ganz normalen Insolvenzgläubiger wird. 985 klingt prima, habe ich aber leider nicht. :mad:

    Var. 2. habe ich über 861 BGB laufen lassen, mit dem Ergebnis, dass T die Ballen zurückgeben muss.

    Var. 3 habe ich über 134 i.V.m. 130 Inso laufen lassen, auch mit dem Ergebnis, dass T die Ballen zurückgeben muss.

    Var. 4 habe ich über 950, 951 BGB laufen lassen und hinzu den SchE nach 989,990 BGB, wo dann auch der 261 ZPO ins Spiel kam. Aber wie gesagt, dass habe ich nur noch in aller Eile "hingeschmiert", damit der Korrektor wenigstens in Ansätzen erkennen kann, was ich noch alles tolles geschrieben hätte, wenn ich mit der Zeit ausgekommen wäre. :cool:

    Nun denn, trotz allem hoffe ich, dass es zum Bestehen gereicht hat, damit ich den Sch... nicht noch mal machen muss. :rolleyes:

    Für die nächste Klausur werde ich mir vornehmen, weniger Zeit auf das zurecht legen eines Schemas zu verwenden und früher mit dem Ausformulieren anzufangen, wobei das gestern wohl auch nicht zum vollendeten Erfolg geführt hätte, denn vier Fallfragen im Gutachtenstil sind schon echt heftig...

    Ich wünsche uns allen, dass es trotz allem gut ausgeht. ;)
  16. Aliud

    Studiengang:
    Bachelor Rechtswissenschaft
    Ich hab in Variante 1 auch einen Anspruch des T aus § 433 I 1 BGB geprüft. Kaufvertrag wurde ja geschlossen zwischen S und T.
    § 985 kommt für T nach meiner Ansicht auch nicht in Betracht, weil die Ballen ja noch bei S waren und noch gar nicht übereignet worden sind. Wie sollte denn der T Eigentum erlangt haben. Es wurde ja nur der Kaufpreis gezahlt (schuldrechtlicher Vertrag geschlossen), von dinglicher Übereignung (Einigung und Übergabe) ist doch gar nicht die Rede gewesen. S ist doch noch immer Eigentümer.
    ???? Aber wie gesagt, ich habe keine Ahnung.
  17. Ich habe bei Variante 1 auch den Anspruch auf Herausgabe aus § 433 I 1 BGB geprüft, da S immer noch Eigentümer ist. Dabei habe ich aber gesagt, dass der Herausgabeanspruch von I abhängig ist, da dieser nach § 103 InsO das Wahlrecht hat, ob der Vertrag erfüllt werden soll. Meiner Meinung nach ist der Vertrag nämlich von T noch nicht vollständig erfüllt, da dieser die Kaufsache noch nicht abgenommen hat, obwohl er den Kaufpreis schon entrichtet hat.

    Bei Variante 2 habe ich dann den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB i. V. m. § 80 InsO geprüft und habe diesen bejaht, da T nicht Eigentümer geworden ist. Ob das aber alles so stimmt, weiß ich aber nicht.
  18. Aliud

    Studiengang:
    Bachelor Rechtswissenschaft
    Ich mal wieder. Lässt mir ja doch keine Ruhe. Nunja, einen Anspruch auf Herausgabe gibt es gem. § 433 I 1 BGB nicht, Anspruch auf Übereignung/Erfüllung würde ich das bezeichnen.
    Stimmt, in Var. 1 habe ich auch § 103 InsO angesprochen, allerdings habe ich den abgelehnt, da, soweit ich weiß, dafür von keiner Seite vollständig erfüllt worden sein darf und T hat ja schon vollständig gezahlt.
  19. Habe ich so ähnlich, allerdings habe ich bei Variante 1 die Voraussetzungen für §103 InsO bejaht, weil m.E. noch keine Erfüllung eingetreten war. Erfüllung nach §362 BGB bedeutet doch das Erlöschen des Schuldverhältnisses dadurch dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
    Die Lieferung der Stoffballen stand ja noch aus, also noch keine Bewirkung der Leistung durch den Stoff-Fabrikanten, keine Erfüllung i.S. §103 InsO...:confused:
  20. Oje, oje.. vielleicht hätten wir alle die Kalusur zusammenschreiben sollen, dann wärs noch was geworden..:rolleyes:
    Naja, mittlerweile glaube ich wirklich das war nix, habe den §433 irgendwie inzident bei §985 geprüft in Var. 1 und bin (warum auch immer) zu dem Ergebnis gekommen, dass T die Ballen verlangen kann.. Naja, bei Var. 4 habe ich im Prinzip auch das mit der Verarbeitung, allerdings keinen einzigen §§, da mir die Aufsicht, die Klausur schon aus der Hand gezerrt hat..
    Im Endefekkt denke ich, es war alles etwas zu wirr geschrieben, so dass kein roter Faden erkennbar ist:mad:.
    Nun denn, dann eben eine Klausur mehr im September..:feiff:
    Shit happens!
  21. Jessy

    Studiengang:
    Master Rechtswissenschaft
    Na, na, erst mal abwarten, bevor wir schwarz malen....:cool:

    Ich bin ja immer eher Optimist und hoffe einfach, dass es trotzdem zum Bestehen der Klausur gereicht hat. Hauptsache 50+ :p

    Im Nachhinein denke ich mir, man hätte die Var. 1 doch auf 985 aufbauen können, das Eigentum des T verneinen, weil noch nicht übereignet wurde und dann darauf kommen, ob er Anspruch auf Leistung nach 433 I 1 hat...das wäre vielleicht stimmiger gewesen, weil wir uns ja in einer Sachenrecht-Klausur befunden haben und eigentlich nicht im Schuldrecht.

    Beim 103 InsO habe ich mich darauf bezogen, dass T erfüllt hat, aber S noch nicht, ein Wahlrecht aber nur besteht, wenn beide noch nicht bzw. nicht vollständig erfüllt haben. T hatte in meinen Augen bereits vollständig erfüllt. Auch wenn er die Sache noch nicht abgenommen hat, denn er hatte ja gar nicht die Chance zur Abnahme. Deswegen habe ihc das Wahlrecht verneint.

    Erst war ich damit ein wenig unzufrieden, weil ich dem T die Ballen eigentlich gerne gegeben hätte, dann habe ich mir aber überlegt, dass es ja eigentlich der Sinn des Insolvenzverfahrens ist, alle Gläubiger gleichmäßig quotenmäßig zu befriedigen. Und nicht das "wer zuerst kommt malt zuerst" Prinzip. Damit muss T ja normaler Insolvenzgläubiger sein und keinen Anspruch auf Leistung der Ballen haben, sonst wäre er ja allen anderen Gläubigern gegenüber bevorteilt. Ich habe mir dann nocht was zurecht geschrieben, dass die Forderung in ihren Geldwert umzurechnen ist und er sie anmelden muss, wobei das wahrscheinlich an der Fallfrage vorbei geht...aber ich dachte es sollte erwähnt werden. :p

    Auf jeden Fall bin ich auf die Lösung des Lehrstuhls gespannt....
  22. Lösungsversuch

    Probier ich mal ne Lösung einzustellen:

    1.) 433 I (da schuldrechtlicher Vertrag und Übereignung nicht stattgefunden hat) T gegen I

    Geschäft noch nicht vollständig erfüllt deshalb § 103 InsO.
    §103 Inso nicht einschlägig da Kaufpreis durch T bezahlt (Fraglich ob Kaufpreiszahlung für vollständige Erfüllung ausreicht, das hab ich noch in keinem Buch gefunden ). I hat Anspruch auf Herausgabe.

    2.) Einigung + Übergabe liegt vor durch S nach § 929 BGB. Es fehlt ihm aber gemäß § 81 Inso an der Berechtigung weil absolutes Verfügungsverbot in der Insolvenz durch Seite I kann Ballen von T herausfordern nach § 985 BGB, 80 Inso

    3. Übereignung nach 929 wirksam

    Anfechtungsrecht durch I nach § 143 Inso, 129 Inso, 130 Inso. ( hab ich leider anders da § 143 vergessen und ich ne Anfechtugn nach §§133,142 Inso geprüft habe wobei man dies vielleicht auch so tun kann, da S zu dem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und T das wußte und somit § 133 zutreffen könnte da das wissen um die zahlungsunfähigkeit für den Vorsatz reicht). Anfechtung geht nur nach § 146 Inso über Klage nach ZPO.

    4. Anfechtung durch I aber Eigentumserwerb durch T nach § 950 BGB. Abwicklung nach § 951 über Bereicherungsrecht §§ 818 IV,819,292,989,990 BGB. (die §§ kette hab ich in der Form auch nicht habs aber bei Hemmer gefunden).

    Dies meine Lösung + Fehler in Kurzform

    War schon sehr verwunderlich, dass fast nur InsO dran kam.
  23. Meine Lösung:

    1) § 433 geprüft, bejaht, § 103 InsO bejaht, weil Abnahme fehlt und daher keine vollständige Erfüllung von beiden Seiten
    2) § 985 bejaht wegen § 81 InsO
    3) Insanfechtung nach § 130 InsO, § 143 InsO gegeben
    4) § 950 BGB erfüllt, T Eigentümer, § 951 verweist auf § 818 IV und dieser auf § 292, § 292 führt zu § 989, Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO ist nicht, § 143 InsO verweist aber auf § 819 BGB, wegen § 819 wird Rechtshängigkeit fingiert ab Erlangung der Stoffe, also Rechtsfolge Wertersatz
    Dann hätte man bestimmt eine Aufrechnung prüfen müssen, was mit leider nicht eingefallen ist. Den § 292 habe ich leider auch übersprungen. Bin mal gespannt, ob es richtig ist.
  24. Ergebnisse sind online! :)
  25. Habs jetzt woanders hingeschrieben.
  26. Hab ich gesehen. Ist auch besser. :)

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