Zitiergebot Artikel 19 GG

Dieses Thema im Forum 'Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht' wurde von Renaade gestartet, 5 März 2007.

  1. Hallo!
    Irgendwie komme ich mit dem Zitiergebot nicht so wirklich zurecht. Woher weiß ich, wann es zu beachten ist und wann nicht? ??? :confused:
    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
    Renaade
  2. Ich habe mir nun endlich gemerkt:
    zitiergebot, wenn das Gesetz eine Einschränkung darstellt.
    aber nicht, wenn es nur eine Inhaltsbestimmung ist.
  3. Hi Renaade,

    mit dem Zitiergebot ist es oftmals so eine Sache, da insbesondere bei Rechtsverordnungen nicht immer die entsprechende Ermächtigungsgrund-
    lage z.B. im Satorius oder Schönfelder abgedruckt ist.

    Wenn der Sachverhalt hierzu nichts hergibt, würde ich die Einhaltung der Rechtsnorm unterstellen bzw. bei Zeitnot darauf verzichten (lieber 2 bis 3 Punkte weniger, als am Ende kein Ergebnis bzw. falsche Schwerpunkt-
    setzung).

    Sofern ne Rechtsvorschrift ein Eingriff in die Grundrechte darstellt, muss der Gesetzgeber doch eigentlich immer zitieren, oder?

    Schaut Euch z.B. das StVollzG an. Dort ist beispielsweise ausdrücklich erwähnt, dass die Grundrechte auf Freiheit, Meinungsfreiheit etc. einge-
    schränkt werden.

    Wie immer gilt: Wenn nicht problematisch, kein Problem daraus machen. Da diese Teile häufig in den normalen Gesetzessammlungen nicht abgedruckt sind, dürfte hier wohl kaum der Schwerpunkt einer Klausur liegen, oder?

    Ansonsten müsste der Sachverhalt nen Wink mit dem Zaunpfahl hergeben, dass z.B. der Betroffene in seiner Klage geltend macht, dass das Zitier-
    gebot nicht eingehalten wurde.
  4. Ich werde mich auch nur darauf stürzen, wenn wie Sandra schrieb, ein Hinweis darauf gegeben ist oder wenn ich mir sehr sicher wäre, diese Punkte einzuheimsen (werde wohl auf jedes Pünktchen angewiesen sein).
  5. Bei vorkonstitutionellem Recht muss der Gesetzgeber auch nicht zitieren. Und darunter fallen ja viele wichtige Gesetze (z.B. StGB, StPO, BGB...) .

    Noch eine kleine Ergänzung zu dem bisher geschriebenen: Durch die restriktive Auslegung des BVerfG muss auch nur zitiert werden, wenn durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt wird - also z.B. nicht bei einer verfassungsimmanenten Schranke.

    Von daher ist das Zitiergebot so unbedeutend (geworden)...
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