Zweite EA

Dr Franke Ghostwriter
habe mich an die zweite Einsendeaufgabe gewagt und stell mal meine Ergebnisse zur Diskussion:

1: c, e
2: b, c, e
3: a, d
4: b, d, e
5: a, b
6: a, d
7: b, e
8: a, b, e
9: b
10: a, b, c, d, e

Was sagt Ihr dazu?
Habt Ihr die selben Ergebnisse oder bei mir Fehler gefunden?
 
Crashagentin,
ich habe folgende Lösugen, die Abweichungen habe ich mit Seitenangabe im Skript begründet:
1: c, e
2: a (S. 12/13), b, c, e
3: a, b (S. 24 oben), d
4: b, d, e
5: a, b
6: a, d
7: b, e
8: a, e ( b nicht, S. 60)
9: b, c (S. 15)
10: a, b, c, d, e

Mal sehen, was die anderen dazu sagen!
 
Pimboli,

zu 2: Ich meine, dass es doch Anwesenheitsrechte gibt, siehe Skript Seite 66.
zu 8: ich denke b muss mit rein, siehe Seite 63
zu 9: die Möglichkeit des Kreuzverhörs gibt es, § 239 StPO, kommt allerdings so gut wie nie vor. Stand auch irgendwo im Skript, aber ich finde es nicht mehr.

Ansonsten haben wir es ja ziemlich ähnlich. Das lässt hoffen...

Habe es zeitlich nicht geschafft die erste EA zu machen, so dass diese und die dritte unbedingt passen müssen.
 
Crashagentin!

O.k., bei 2 und 9 stimme ich dir zu, bei 8 zitiere ich S. 60 oben, dort geht es um den Gegenstand des Akteneinsichtsrechts: eine Ausnahme bilden lediglich die Handakten der Staatsanwaltschaft; [...] Sie brauchen dem Verteidiger nicht vorgelegt werden.

Ich hoffe, dass nunmehr mit der EA eigentlich nicht mehr viel schiefgehen kann, wo wir uns dich weitgehend einig sind 😉
Die erste EA habe ich gestern abgeschickt, da bin ich echt mal gespannt...
 
zu 10) ich bin ziemlich sicher, dass bei einer X-Auswahl NIE alle Antworten richtig sein können ebensowenig wei KEINE

Ansonsten habe ich da auch noch einige Abweichungen 😱
Muss aber nochmals manche Stellen in Ruhe lesen, bevor ich alle Fragen bearbeitet habe
Bin erst bei Frage 7
 
na ja, wenn ich § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG lese, dann komme ich schon ins grübeln ... dort steht, dass die Landgerichte für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als 4 Jahre zu erwarten ist zuständig sind ... und das im ersten Rechtszug. Heißt das im Klartext, dass der Staatsanwalt sich aussuchen kann, wo er klagt?
 
na ja, wenn ich § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG lese, dann komme ich schon ins grübeln ... dort steht, dass die Landgerichte für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als 4 Jahre zu erwarten ist zuständig sind ... und das im ersten Rechtszug. Heißt das im Klartext, dass der Staatsanwalt sich aussuchen kann, wo er klagt?
deswegen kam ich auch ins Grübeln und habe mich entschlossen wegen dem MUSS es wegzulassen.
 
also bei frage zehn habe ich a, b, c, d und e.
e, weil per definition ein rechtsssubjekt eine person ist, der eine rolle im verfahren insoweit zukommt, als sie dessen gang mitbestimmen kann.
der nebenkläger kann zum beispiel unter anderen auch anträge stellen, somit kann er den gang des verfahrens mitbestimmen.
 
Oben