Zitiergebot

Dr Franke Ghostwriter
Kann mir jemand erklären, bei welchen Grundrechten das Zitiergebot zu beachten ist und bei welchen nicht? Habe gelesen, dass es nur bei den Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt zu beachten ist. Das heißt....?????
Grundsätzlich können doch alle Grundrechte durch oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden, oder? Heißt das eventuell, dass bei den Grundrechten, die grds. vorbehaltlos gewährt werden, also nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken eingeschränkt werden können, das Zitiergebot nicht zu beachten ist?????
Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte....
 
Geh einfach davon aus, dass immer wenn Du ein Grundrecht in irgendeiner Form einschränkst, Du zitieren musst. Da jedoch der Lehrstuhl regelmäßig nicht möchte, dass die Prüfung bereits an diesem Punkt scheitert (und zudem nicht alles immer in den Gesetzessammlungen steht), schreibe einfach:

"Das Zitiergebot wurde beachtet."

Und fahre dann mit Deiner normalen Prüfungsreihenfolge fort. Der Schwer-
punkt in den Klausuren lag bisher eigentlich immer beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Kick Dich nicht zu früh raus !


Gruß


Sandra
 
Nein Maischdro, so einfach würde ich mir das nicht machen. Wenn ein Grundrecht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt wird, ist das Zitiergebot zu beachten. Es ist also nicht zu beachten, wenn vorbehaltlos gewährte Grundrechte betrofen sind, wie z.B. die Kunstfreiheit (also immer dann, wenn man in der Prüfung zwei grundrechte gegeneinander abwägen muß, braucht man kein Zitiergebot). Wichtig ist aber auch, daß das Zitiergebot nicht zu beachten ist, wenn das Gesetz erlassen wurde, bevor der Artikel 19 ins GG aufgenommen wurde (bzw. bevor das GG in kraft trat). Das ist der Fall bei allen Gesetzen des Strafrechts oder bürgerlichen Rechts. Da sich die Klausur aber an der Wirklichkeit orientiert, kann man davon ausgehen, daß Normen, für die das Zitiergebot gilt auch ein solches enthalten und der Gesetzgeber seinen Artikel nicht vergessen hat.) Wenn das Zitiergebot nicht erforderlich ist, schreibt man halt, daß das Zitiergebot nicht beachtet werden muß, da das Gesetz vorkonstitutionelles Recht ist.
 
Oh Joerg,

schon mal im Satorius geschaut. Hier sind nicht alle Präambeln der Gesetze vollständig abgedruckt, so dass Du bei den Gesetzessammlungen in der Regel nicht überprüfen kannst (zumindest nicht in der Klausur ohne Internetanschluss), ob das Zitiergebot in allen Fällen beachtet wurde.

Außerdem hast Du "nur" den Satorius I zur Hand, also weder den Schön-
felder, noch die Landesverwaltungsgesetze etc. dabei.

Natürlich hast Du recht, aber denke doch mal praktisch !!!!! Wenn das Zitiergebot nicht berücksichtigt wurde, muss der Lehrstuhl doch den Gesetzestext der Rechtsgrundlage (d.h. z.B. alle 357 Paragraphen des StGB) abdrucken, damit Du diesen Prüfungspunkt ordentlich erledigen kannst. Das tut kein Mensch !!!

Also kannst Du problemlos schreiben. "Das Zitiergebot wurde beachtet." (So steht es als Vorschlag auch in diverser Übungsliteratur)

Wenn es um 2 Pünktlein geht, sollte man sich keinen solchen Stress machen. Wichtiger ist der richtige Schwerpunkt und die ausführliche Diskussion beim Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Gruß

Sandra

*Kopf schüttel*
 
Sandra,
sicher hast Du recht, daß das nicht der Schwerpunkt ist.In meinen Übungsklausuren ist das aber ganz einfach zu prüfen, da der Autor hat einen § angibt, der den Inhalt hat, daß das Gesetz Art. xy GG einschränkt. Steht das nicht dabei, ist das Zitiergebot nicht einschlägig. Ich denke das reicht für die Klausur. Ich würde aber nicht schreiben, daß das Gebot beachtet wurde, wenn es dafür nirgendwo einen Anhaltspunkt im Sachverhalt gibt. Aber, das bleibt natürlich jedem selbst überlassen.
 
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