Wirtschaftsrecht

Bömmel,
kann mich leider nicht mit Dir zum Thema austauschen, da ich gekniffen habe - sprich ich habe meine Klausuranmeldung zurückgezogen und werde erst im März 2006 schreiben.
Trotzdem würde mich natürlich brennend interssieren was denn dran kam.
Wäre ganz toll, wenn Du berichten könntest.
 
Fine schrieb:
Hallo Bömmel,
kann mich leider nicht mit Dir zum Thema austauschen, da ich gekniffen habe - sprich ich habe meine Klausuranmeldung zurückgezogen und werde erst im März 2006 schreiben.
Trotzdem würde mich natürlich brennend interssieren was denn dran kam.
Wäre ganz toll, wenn Du berichten könntest.
He, wieso hast Du denn gekniffen? Hatte den Eindruck, daß Du gut dabei bist. Obwohl noch in weiter Zukunft, würde mich auch interssieren, was dran kam um einen Eindruck zu gewinnen.

Welchen Kurs aus ArbRecht machst Du denn im WS? Ich habe mir nämlich vorlaut schon mal den 5390 besorgt obwohl ich ja noch nicht mal den Grundlagenkurs habe 🙄
Gruß Eliza
 
Also, entgegen meiner Erwartungen (und Vorbereitungen!!) ging es grob um folgendes:
A und B gründen die Flotte Flitzer OHG und verkaufen gemeinsam Gebrauchtwagen. Einen Angestellten haben sie, den P, den sie "feierlich" zum Prokuristen ernannt haben mit der Beschränkung, die Prokura beziehe sich nur auf den Erwerb von Gebrauchtwagen. Das Geschäft läuft eher mäßig und um den Verkauf anzukurbeln, bestellt P als "Werbegag" zu den angebotenen italienischen Sportwagen eine Eismaschine zum Preis von 5.000 EUR bei der E-GmbH. Die senden ihm einen entsprechenden Kaufvertrag zu und verweisen auf die Wirksamkeit der rückseitig abgedruckten AGBs. Dort steht u.A., dass im Falle eines Mangels Rücktritt und Minderung ausgeschlossen sind. Ohne nun diese AGBs zu lesen, unterschreibt P den Kaufvertrag und schickt ihn zurück. Nach Geldeingang erhält die F-OHG die Eismaschine. Leider ist diese defekt und auch 2 Reparaturversuche blieben erfolglos. A und B möchten nun ihr Geld wiederbekommen, denn
- zweifeln sie an der Wirksamkeit des Kaufvertrages und
- glauben sie auch nicht, dass die Maschine überhaupt noch zu reparieren ist.

Jetzt könnt Ihr mitdiskutieren. Nun?
 
Das ist ja wohl ganz einfach 😀
Nö, wie gesagt ich fange ja erst an mit dem Studium, da halte ich mich mal zurück, aber das mit den AGS etc. gehört doch aber schon ins Grundlagen-Studium ?
Hier ist wohl Prokura Innen/Außenverhältnis etc ausführlich zu behandeln.
 
Also, ich hab das ein bißchen gesplittet:
1. Prokura, wirksam, aber die Beschränkung ist ja nach außen egal und nach Haftung des P wegen der im Innenverhältnis vereinbarten Überschreitung war ja nicht gefragt. Danach war der KV schonmal wirksam.
2. Der Abschluss des KV selbst: Antrag und Annahme liegen vor, also danach auch wirksam
3. Unwirksamkeit wegen der AGBs: teilweise ja (§ 307 BGB glaub ich, wegen der Einschränkung geltenden Rechts und die Sache mit der Überraschungsklausel, wobei ich mir da nicht sicher bin), an die Stelle der mE unwirksamen Klausel (Einschränkung bei Mängeln) treten die gesetzlichen Bestimmungen
4. Danach §§ 437, 440 BGB, F-OHG hat einen Anspruch auf "Geld zurück" gegen die E-GmbH, da ja auch bereits die 2 Nachbesserungsversuche ohne Erfolg blieben

Das Ganze natürlich viiieeeel ausführlicher...😛
 
Bömmel schrieb:
Also, ich hab das ein bißchen gesplittet:
1. Prokura, wirksam, aber die Beschränkung ist ja nach außen egal und nach Haftung des P wegen der im Innenverhältnis vereinbarten Überschreitung war ja nicht gefragt. Danach war der KV schonmal wirksam.
2. Der Abschluss des KV selbst: Antrag und Annahme liegen vor, also danach auch wirksam
3. Unwirksamkeit wegen der AGBs: teilweise ja (§ 307 BGB glaub ich, wegen der Einschränkung geltenden Rechts und die Sache mit der Überraschungsklausel, wobei ich mir da nicht sicher bin), an die Stelle der mE unwirksamen Klausel (Einschränkung bei Mängeln) treten die gesetzlichen Bestimmungen
4. Danach §§ 437, 440 BGB, F-OHG hat einen Anspruch auf "Geld zurück" gegen die E-GmbH, da ja auch bereits die 2 Nachbesserungsversuche ohne Erfolg blieben

Das Ganze natürlich viiieeeel ausführlicher...😛
klingt plausibel. Bin trotzdem überrascht, daß ich damit 4 Stunden verbringen sollte. Weil was soll man zu 2. schon viiieeel ausführlicher schreiben ?
 
Bömmel schrieb:
Ach, das geht schon. Wenn man das alles ausführlich schreibt und schön zerbröselt, dann geht die Zeit um und ich hab's immerhin auf 13 (groß geschriebene) Seiten gebracht...
Und: schön, wenn's plausibel klingt!😉:super:
aber mal ehrlich: da gibts doch sicher Unmengen viel schwierigere Themen
im Wirtschaftsrecht, da hast Du doch wohl keine Bedenken wg Bestehen/Nichtbestehen ?
Das mit der Prokura habe ich ja schon in der Lehre gelernt.
Allerdings wenn das Thema leicht ist, muß man wohl jedes Fitzelchen schreiben was infrage kommt?
 
Naja, ich bin ehrlich gesagt davon ausgegangen, dass in diesem Semester Gesellschaftsrecht gefragt ist, irgendwer hatte mal gesagt, dass sich Gesellschafts- und Handelsrecht immer abwechseln. Demnach wäre bei "meiner" Klausur Gesellschaftsrecht dran gewesen und darauf habe ich mich in der letzten Zeit hauptsächlich vorbereitet, Handelsrecht habe ich schon im Frühjahr durchgearbeitet nach dem Motto "dann ist das Wichtige frischer". Und im Gesellschaftsrecht hätte man auch viele fiese Sachen machen können, Beschlussfähigkeit, Rechtmäßigkeit der Satzung einer GmbH oder so, Haftung einer Vor-GmbH, irgendwelche Sachen bei einer AG.... Über die Prokura-Sache war ich besonders deswegen erstaunt, weil eine der EAs im letzten Semester auch auf Prokura ausgelegt war und daher wusste ich da echt gut Bescheid. Aber formulier das Ganze mal aus, such vorher die §§ zusammen, da bist Du schon ein Weilchen zugange. Ich bin beim Schreiben auch davon ausgegangen, dass ich spätestens nach 2 Stunden fertig bin (zumal ich immer eher fertig bin), aber ich habe etwas über 3,5 Stunden geschrieben.
 
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