@maischdro: :daumen:
Danke für den Hinweis, es scheint unsere EA zu sein (allerdings ist Eure Klausur etwas ausführlicher formuliert).
Den Teil "Miet-Forderung" hatte ich auch so gelöst, Kauf Golf bis zum Thema "Anfechtung". Ich befürchte, ich muß noch eine Nacht darüber schlafen.........
Viel Glück für Deine Klausur(en).....
@ stopperl
Zum Thema Aufrechnung:
Aufrechnung ist gem. § 387 BGB möglich zwischen gleichartigen Forderungen (hier zwei Geldforderungen): Mietforderung = Geldforderung und Darlehnsrückzahlung = Geldforderung, damit die Gleichartigkeit der Forderungen (+).
Zwar wurde der Mietvertrag zwischen Hausmann und der ATA-OHG abgeschlossen, aber als Gesellschafter kann Porschel in Haftung genommen werden, damit eine persönliche Haftung des Porschel, wenn Hausmann die Miete von ihm fordert.
Daher habe ich die Aufrechnungsmöglichkeit bejaht.
Zum Thema: Anfechtung
😱 Ich hatte mich so auf die Minderung gestürzt, daß ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung völlig übersehen habe (stattdessen die Anfechtung nach § 119 BGB beim Gesellschaftsvertrag hoch und runter geprüft habe...:auweia:
Thanxx, nun weiß ich zumindest, wie ich den heutigen Abend verbringen werde.......
Grüße
Muschelschubser
P.S. Einen schönen Tag noch, ich muß nun mal meine Brötchen verdienen......