Vorsatz bei Eigentumsdelikten und Tötung!/Körperverletzungsdelikten

Dr Franke Ghostwriter
zur Vorsatz Prüfung bei den oben genannten Delikten :
Bekannt sind ja drei Vorsatzarten:
Dolus eventualis:Eventualvorsatz
Dolus directus 1.Grades:
Dolus directus 2.Grades(Absicht war das, glaube ich)
In den Hemmer Fallbüchern finde ich bei Vorsatz immer nur:Vorsatz lag vor, 15StGB!Soll man das in der Klausur jetzt auch so machen oder lieber differenzieren? Und welche Art Vorsatz reicht bei den oben genannten Delikten?

Lg Jenny
 
Aus den Mentoriaten hab ich es mir so gemerkt, dass bei Vorsatz immer dolus evetualis reicht, es sei denn, im Gesetz (oder Prüfungsschema 😉) steht "Absicht".

So verstehe ich auch den letzten Absatz unter Hinweis Nr. 15 zum 1. Teil im Skript.

Bei Tötung ist es meines Erachtens dolus eventualis, es reicht schon, den Tod billigend in Kauf zu nehmen.

Bei Eigentums- und Vermögensdelikten beim Vorsatz bzgl. der objektiven TB-Merkmale auch dolus eventualis, nur bei der Aneignung bzw. Bereicherung im subjektiven TB dann Absicht. Da spricht der Gesetzeswortlaut ja auch schon von Absicht.

Ich hoffe das stimmt jetzt so und ich hab auch nix durcheinandergehauen ... ich lasse mich da auch gern berichtigen. Aber so hab ich es jetzt gelernt ...
 
Oben