Verhältnis § 125 zu § 126 HGB

Dr Franke Ghostwriter
habe mal eine wirklich dumme Frage - so kurz vor der Klausur...
Wie stehen § 125 und § 126 HGB zu einander? Beispiel: A ist Gesellschafter der OHG und laut Gesellschaftsvertrag von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Er schließt dennoch ein KV im Namen der OHG ab. Hat er Vertretungsmacht wegen § 126 II HGB? Oder heißt § 126 II HGB nur, dass wenn Vertretungsmacht vorliegt, diese nicht eingeschränkt werden kann - ähnlich wie bei der Prokura?

Für Eure Hilfe danke ich sehr.

Viele Grüße

Nadine :confused
 
Nadine,

das kannst Du nachlesen in Skript Teil 4, Seite 31-33.
Es geht hier um das Innenverhältnis und das Verhältnis gegenüber Dritten.
Man kann innerhalb der Gesellschaft sehr wohl die Vertretungsmacht beschränken, aber gegenüber einem Dritten ist sie auf Grund des Vertrauensschutzes nicht gültig.
Das ist eigentlich schon alles...

LG Sabrina
 
Bei §§ 125 HGB geht es darum, wer grundsätzlich Vertretungsmacht hat. Bei § 126 II HGB geht es darum, dass die erteilte Vertretungsmacht nach außen (gegenüber Dritten) nicht beschränkbar ist.
Ist die Vertretungsmacht wie in Deinem Beispielsfall nach § 125 HGB nicht erteilt bzw. mittels des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen worden, kann § 126 II HGB darüber auch nicht hinweghelfen. Wenn A also im Namen der OHG irgendetwas kauft, handelt er vielmehr als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 179 BGB.
Du musst also erst schauen, ob der Handelnde überhaupt Vertretungsmacht hat. Erst dann kannst Du Dich mit §§ beschäftigen, die regeln, wie diese erteilte Vertretungsmacht im Innen- oder Außenverhältnis wirken soll. MERKEN!!!
:capito:

LG zephyr
 
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