Der Fall ist nicht ohne.
https://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/oerv/200703/uebungsfallVerfR-Sachverhalt-2007.pdf
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Diese Aussage irritiert mich etwas.Der Fall ist nicht ohne.
ist doch 'ne normale pdf-Datei 😕Würde mir gern den Sachverhalt zum Fall von Magnum anschauen, leider klappt der link bei mir irgendwie nicht.
Diese Aussage irritiert mich etwas.
Äh, ich finde den Fall eigentlich relativ einfach, sehe ich die Fallen nicht 😕
Will jemand über den Fall reden ??
Aber es ist doch eine Meinungsäußerung innerhalb der Versammlung -Laut GG-Kommentar von Sachs, der sich u. a. auf BVerfGE beruft, sind Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG nebeneinander anwendbar.
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Steht das wirklich auch danach zur Verfügung, ich bin nicht sicher,ob ich es zeitgleich sehen kann ?Die Lösung für Ihre Fragen gibt es am Samstag im Hörsaal oder im Internet...
...Und wenn ich den Inhalt der Meinung trennen muß von der Versammlung an sich, komme ich zu dem Schluß, daß das Versammlungsverbot ok ist aber das Gesetz ihn nicht daran hindert, seine Meinung zu sagen, nur eben nicht auf einer Versammlung , also kein Eingriff 😕
Also ich hab die beiden eh schon allein aufgrund des Sachverhaltes getrennt. Wenn B sagt, er ist in der Meinungsfreiheit verletzt, dann ist diese auch zu prüfen.
Allerdings bin ich da mit der Prüfung schon beim Eingriff fertig, weil ich mir dachte, dass gar kein Eingriff vorliegt. Schließlich bezieht sich ja das AVG nur darauf, dass B sich nicht versammeln darf, aber ihm wird ja nicht generell verboten, seine Meinung zu äußern. Damit kein Eingriff. Liege ich da so falsch mit?
aber eine Prüfung könnte doch auch sein, festzustellen daß es subsidiär ist. Gibt genügend Fälle, wo jemand 4 GR geltend macht, aber letztendlich nur 1 infrage kommt.
Er wollte seine Meinung aber genau dort äußern und das wird ihm damit verwehrt; ist also schon ein Eingriff, oder ?
ja, ich habe mich ja auch schon belehren lassen, daß die Meinungsäußerung zusätzlich zu prüfen ist.😀
Ob es allerdings sofort zu Ende ist - keine Ahnung 😕
Hoffentlich stellt jemand am Samstag kurz die wesentlichen Fakts hier rein, ich kann wahrscheinlich den Videostream nicht angucken.
danke im vorausIch fahr da am Samstag hin und versuche anschließend genaustens zu berichten
Ich denke, dass ein Eingriff nicht erst vorliegt, wenn eine Meinung generell verboten wird - das wäre dann ja höchstens nicht mehr rechtfertigungswürdig (allgemeine Gesetze...).aber ihm wird ja nicht generell verboten, seine Meinung zu äußern.
Ich hätte mir aber schon gewünscht, ein paar Sätze zu hören, daß und warum Art.5 und Art. 8 wirklich beide geprüft und nicht evtl. der eine im anderen enthalten sein könnte, was wir hier angesprochen hatten.
Fände ich hilfreicher als 10 Minuten, daß jedermann die VB einreichen kann.
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Was mich persönlich sehr beruhigt hat, ist die Aussage, dass er nicht davon ausgeht, dass 2 Grundrechte in der Klausur geprüft werden müssen, weil die Klausur so auf jedenfall den zeitlichen Rahmen sprengt.
Hi,
diese Info kann ich so nicht bestätigen. In unserer Klausur hatte man
zwar schwerpunktmäßig Art. 14 I, allerdings musste man sich auch mit
Art. 12 I, Art. 3 I und Art. 2 I GG herumschlagen, sofern man wirklich eine gute Note wollte.
Gruß
Sandra
Also der meinte wir sollen auf jeden Fall nur auf andere Art. eingehen, wenn es in der Aufgabe steht.
Aber ihr musstet die doch nicht als komplette Grundrechtsprüfungen durchführen oder?
Doch, gut, Art. 14 I GG hatte ich ziemlich ausführlich und die restlichen Grundrechte nur oberflächlich (in Kurzversion). Freiheits- vor Gleichheits-
grundrechten. Auf Art. 12 I GG bin ich nicht mehr eingegangen, weil ich keine Zeit mehr hatte. Obwohl, ich glaube habe Art. 12 I nur kurz erwähnt.
War ne ziemliche Schnellschreibklausur. Wer nur Art. 14 hatte, lag im Bereich "befriedigend".