Ich hoffe hier kann mir jemand helfen. Ich hab schon mal in den offiziellen newsgroups der Fernuni nachgefragt, aber da antwortet irgendwie niemand...
Ok, also ich bin mit dem kommenden WS neu an der feu und studiere den Masterstudiengang "Governance" in Teilzeit. Ich habe vorher an der Ruhr-Uni Bochum Politikwissenschaft und Geschichte studiert und dort einen Bachelor-Abschluss gemacht. In den MA Gov bin ich ohne Probleme reingekommen. Gestern erhielt ich den Gebührenbescheid, ich solle 325 Euro Studiengebühren für das Zweitstudium bezahlen. Meiner Ansicht nach handelt es sich aber um einen konsekutiven Masterstudiengang, der auf meinem vorhandenen Bachelor-Abschluss aufbaut und demnach nicht gebührenpflichtig ist. So hatte man es uns auch immer an der Ruhr-Uni erklärt. Ich habe folgenden Widerspruch formuliert:
Grüße
Pascal
Ok, also ich bin mit dem kommenden WS neu an der feu und studiere den Masterstudiengang "Governance" in Teilzeit. Ich habe vorher an der Ruhr-Uni Bochum Politikwissenschaft und Geschichte studiert und dort einen Bachelor-Abschluss gemacht. In den MA Gov bin ich ohne Probleme reingekommen. Gestern erhielt ich den Gebührenbescheid, ich solle 325 Euro Studiengebühren für das Zweitstudium bezahlen. Meiner Ansicht nach handelt es sich aber um einen konsekutiven Masterstudiengang, der auf meinem vorhandenen Bachelor-Abschluss aufbaut und demnach nicht gebührenpflichtig ist. So hatte man es uns auch immer an der Ruhr-Uni erklärt. Ich habe folgenden Widerspruch formuliert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Gebührenbescheid vom 29.08.2006 möchte ich hiermit Widerspruch einlegen. In diesem Bescheid berechneten Sie mir eine Studiengebühr für ein Zweitstudium in Höhe von 325,00 Euro.
Da ich einen Bachelor-Abschluss in Politikwissenschaft und Geschichte an der Ruhr-Universität Bochum erlangte, ist der Masterstudiengang "Governance -- Politische Steuerung und Koordination" an der Fernuniversität in Hagen jedoch nicht als Zweitstudium, sondern als ein konsekutiver Masterstudiengang zu werten. Ein konsekutiver Masterstudiengang ist nach § 1 Abs. 2 StKFG ein Studium, "das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt." Für einen konsekutiven Masterstudiengang werden nach § 1 Abs. 1 StKFG keine Studiengebühren erhoben. Stattdessen wird, genau wie bei einem Bachelorstudiengang, nach § 2 Abs. 1 StKFG ein Studienkonto eingerichtet, in dem nach § 6 Abs. 2 StKFG ein Studienguthaben in Höhe der 1,5-fachen Regelstudienzeit eingerichtet wird. Ob ein Restguthaben aus dem Bachelorstudiengang auf dem Studienkonto vorhanden ist oder nicht, ist unerheblich, da nach § 8 StKFG ein Restguthaben nur für einen "postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden Studium" eingesetzt werden dürfen und für konsekutive Masterstudiengänge die o. g. gesetzliche Regelung gilt.
Ich möchte Sie daher bitten, den Gebührenbescheid vom 29.08.2006 noch einmal zu überprüfen und mir nach § 2 Abs. 1 StKFG ein Studienkonto einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Hugo
Ist das so in Ordnung und stimmt die rechtliche Einschätzung? Vielen Dank schon mal. gegen den Gebührenbescheid vom 29.08.2006 möchte ich hiermit Widerspruch einlegen. In diesem Bescheid berechneten Sie mir eine Studiengebühr für ein Zweitstudium in Höhe von 325,00 Euro.
Da ich einen Bachelor-Abschluss in Politikwissenschaft und Geschichte an der Ruhr-Universität Bochum erlangte, ist der Masterstudiengang "Governance -- Politische Steuerung und Koordination" an der Fernuniversität in Hagen jedoch nicht als Zweitstudium, sondern als ein konsekutiver Masterstudiengang zu werten. Ein konsekutiver Masterstudiengang ist nach § 1 Abs. 2 StKFG ein Studium, "das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt." Für einen konsekutiven Masterstudiengang werden nach § 1 Abs. 1 StKFG keine Studiengebühren erhoben. Stattdessen wird, genau wie bei einem Bachelorstudiengang, nach § 2 Abs. 1 StKFG ein Studienkonto eingerichtet, in dem nach § 6 Abs. 2 StKFG ein Studienguthaben in Höhe der 1,5-fachen Regelstudienzeit eingerichtet wird. Ob ein Restguthaben aus dem Bachelorstudiengang auf dem Studienkonto vorhanden ist oder nicht, ist unerheblich, da nach § 8 StKFG ein Restguthaben nur für einen "postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden Studium" eingesetzt werden dürfen und für konsekutive Masterstudiengänge die o. g. gesetzliche Regelung gilt.
Ich möchte Sie daher bitten, den Gebührenbescheid vom 29.08.2006 noch einmal zu überprüfen und mir nach § 2 Abs. 1 StKFG ein Studienkonto einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Hugo
Grüße
Pascal