Strafrechtstheorien

Dr Franke Ghostwriter
mir wurde das Propädeutikum angerechnet, daher liegt mir der Kurs nicht vor. Habe mir im Hinblick auf die Klausur allerdings anhand einer kurzen Zusammenfassung die Strafrechtstheorien angeschaut. Habe gelesen, dass es die absolute Straftheorie gibt, die relativen Theorien (General- und Spezialprävention) und Vereinigungstheorien. Was ich nicht verstehe ist, wie die psychologische Zwangstheorie von Feuerbach in dieses Schema passt. Handelt es sich dabei auch um eine relative Theorie oder eine absolute Straftheorie? Oder ist das noch eine ganz andere Theorie, die bei diesem Schema aussen vor steht? Für eine kurze Erklärung wäre ich sehr dankbar.
Grüsse an alle Lerngeplagten,
strahlie
 
Strahlie,

mir geht es ähnlich wie Dir, auch mir ist das Prop. angerechnet worden und ich habe mich vorher noch nie in meinem Leben mit Strafrechtstheorien beschäftigt. Ich habe mir die Theorien daher auch nur grob angesehen.

Zur psychologischen Zwangstheorie von PJA Feuerbach finde ich folgendes:

Nicht erst die Strafvollstreckung, sondern bereits die Strafdrohung des Gesetzes soll die Bürger von der Begehung von Verbrechen abschrecken. (Präventionswirkung)
Daraus folgt, dass die Gesetzes allgemein bekannt, die Tatbestände klar sein und die Unrechtsfolgen von vornherein feststehen müssen, also nicht im Ermessen des Richters stehen dürfen.

Da bei der absoluten Straftheorie der Aspekt der Prävention völlig fehlt, ordne ich die psychologische Zwangstheorie als negative Generalprävention und damit als relative Strafzwecktheorie ein.


Hast Du außer den Strafrechtstheorien irgendwas angeguckt, was zum Prop. gehört?

Viel Erfolg!

Claudia
 
Hallo Strahlie,

mir geht es ähnlich wie Dir, auch mir ist das Prop. angerechnet worden und ich habe mich vorher noch nie in meinem Leben mit Strafrechtstheorien beschäftigt. Ich habe mir die Theorien daher auch nur grob angesehen.

Zur psychologischen Zwangstheorie von PJA Feuerbach finde ich folgendes:

Nicht erst die Strafvollstreckung, sondern bereits die Strafdrohung des Gesetzes soll die Bürger von der Begehung von Verbrechen abschrecken. (Präventionswirkung)
Daraus folgt, dass die Gesetzes allgemein bekannt, die Tatbestände klar sein und die Unrechtsfolgen von vornherein feststehen müssen, also nicht im Ermessen des Richters stehen dürfen.

Da bei der absoluten Straftheorie der Aspekt der Prävention völlig fehlt, ordne ich die psychologische Zwangstheorie als negative Generalprävention und damit als relative Strafzwecktheorie ein.


Hast Du außer den Strafrechtstheorien irgendwas angeguckt, was zum Prop. gehört?

Viel Erfolg!

Claudia

Danke...nee, ich muss da einfach Mut zur Lücke haben. Hatte keine Zeit, mir mehr davon anzuschauen.

Gruß
strahlie
 
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