Rechtliches Können / Rechtliches Dürfen

Dr Franke Ghostwriter
habe hier eine Frage ob ich den Zusammenhang richtig verstanden habe....

Das rechtliche Können entspricht dem Umfang der Vertretungsmacht.
Das rechtliche Dürfen entspricht dem Umfang der Befugnisse im Innenverhältnis Vollmachtgeber/Bevollmächtigter.

Beispiel 1:
A schreibt seinem Angestellten B eine Vollmacht "Ich bevollmächtige B für mich beim Großhandel Waren bis zum Wert von 100 Euro einzukaufen" und schickt diesen zum Großhandel. (Nehmen wir für den Fall an er muß die Vollmacht dort nicht vorlegen...)
Dort kauf B jedoch Waren für 200 Euro und handelt damit er außerhalb des Rahmens seiner Vertretungsmacht - richtig ?
Angenommen es handelt sich um mehrere Produkte wären dabei diejenigen bis 100 Euro von der Vollmacht gedeckt, alles darüber nicht. Handelt es sich um ein einzelnes Produkt (oder untrennbare Ware o.ä.) wäre der gesamte Kauf nicht gedeckt. B handelte somit (zumindest für einen Teil) als Vertreter ohne Vertretungsmacht, weil er seiner Vertretungsmacht überschritt.
Im Ergebnis wäre B (zumindest für den nicht gedeckten Teil) falsus procurator und haftet gegenüber dem Großmarkt.

Beispiel 2:
A schreibt B eine Vollmacht "Ich bevollmächtige B für im Großmarkt einzukaufen".
Er schickt nun B zum Großmarkt mit den Worten "....aber kauf nicht für mehr als 100,- €".
Wiederum kauft B Ware für 200 Euro.
Seine Vollmacht enthält nunmehr keine Limitierung wodurch der Einkauf von seinem rechtlichen können (also der Vertretungsmacht) gedeckt ist.
Sein rechtliches dürfen (also die Limitierung aus dem Innenverhältnis) ist allerdings durch den Kauf überschritten worden.
In diesem Fall handelt es sich um Mißbrauch der Vertretungsmacht und das Geschäft wirkt überhaupt nicht für und gegen A sondern ausschließlich als Eigengeschäft für und gegen B.

Abwandlung zu 1:
Mußte B seine Vollmacht beim Großmarkt vorlegen kannte der Geschäftsgegner die fehlende Vertretungsmacht. In diesem Fall ist B zwar ebenfalls falsus procurator, haftet jedoch gem. § 179 III 1 dem Großmarkt gegenüber nicht.


So.... bitte schreibt mir kurz ob das so stimmt bzw. was daran nicht nicht stimmt und warum.....
 
In diesem Fall handelt es sich um Mißbrauch der Vertretungsmacht und das Geschäft wirkt überhaupt nicht für und gegen A sondern ausschließlich als Eigengeschäft für und gegen B.

Nein.

Missbrauch der Vertretungsmacht = Der Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (also Handeln mit rechtlichem Können) aber verletzt eine Befugnis aus dem Innenverhältnis (also Handeln ohne rechtliches Dürfen).

Grundsatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht liegt eine wirksame Stellvertretung vor, d.h. das Geschäft wirkt für und gegen den Vertretenen. Grund: Das Risiko der Missachtung einer Regel aus dem Innenverhältnis soll nicht der Geschäftsgegner tragen, sondern der Vertretene. Der Geschäftsgegner soll geschützt werden.

Nur in den Fällen, in denen der Geschäftsgegner nicht schützenwert ist, sind die Rechtsfolgen andere. Man unterscheidet zwei Fälle:

1. Fall "Evidenz": Hier weiss der Geschäftsgegner, dass der Vertreter seine Befugnisse überschreitet oder hätte es "ohne weiteres" (wie es immer so schön heißt) wissen können.

Rechtfolgen:
- Keine wirksame Stellvertretung
- Der Vertretene kann dem Geschäftsgegner den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242) entgegenhalten.
- Es werden §§ 177 ff. BGB analog angewendet. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wird in der Regel bereits die Ablehung sein.
- Der Vertreter haftet dem Geschäftsgegner nach § 179 BGB, allerdings wird die Haftung oft wegen § 179 III 1 BGB ausgeschlossen sein.

2. Fall "Kollusion": Vertreter und Geschäftsgegner arbeiten bewusst zum Nachteil des Vertretenen.

Rechtsfolgen:
- Vertretergeschäft ist nach § 138 I BGB nichtig.
- Haftung des Vertretenen und des Geschäftsgegners gegenüber dem Vertretenen (als Gesamtschuldner) nach § 826 BGB auf Schadensersatz.

Fazit: Die Missachtung einer Grenze des Innenverhältnisses durch den Vertreter (= Missbrauch der Vertretungsmacht, sofern sie überhaupt vorliegt) geht zu Lasten des Vertretenen, es sei denn der Geschäftsgegner ist nicht schützenswert (Fallgruppen Evidenz und Kollusion).

Liebe Grüße
 
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