Offenbarungspflicht vs Schwangerschaft

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe ein kleines Problem in Kurs 1 des Arbeitsvertragrechts und ich hoffe mir kann jemand helfen oder wenigstens einen Tipp geben.
Es geht um Offenbarungspflicht bei Schwangerschaft.
Nach derzeitiger Rechtsprechung des EuGH und des BAG sind Fragen des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft einer Bewerberin generell unzulässig. Soweit klar und auch nachvollziehbar.
Nun mein Problem: Für den Bewerber, bzw. die Bewerberin besteht eine Offenbarungspflicht, wenn in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss. Bei bestehender Schwangerschaft wird eine Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit wohl zu bejahen sein.
Der Arbeitgeber darf ja bestimmte freiwillige Auskünfte des Bewerbers nach Treu und Glauben erwarten. Nach BAG Rechtsprechung kann aber auch ein Verschweigen eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 I BGB darstellen.
Der Arbeitgeber fragt somit nicht nach der Schwangerschaft, aber erfährt sie wohl auch nicht von der Bewerberin, da sie dann sicher davon ausgehen kann die zu besetzende Stelle nicht zu erhalten.
Für Tipps, Denkanstöße oder eine Lösung bin ich gern zu haben.
Danke fürs Mitdenken.
 
Die Schwangerschaft wird total geschützt. Da eine Frage nach der Schwangerschaft absolut unzulässig ist, stellt auch das Verschweigen kein arglistiges Täuschen dar. Der Chef hat dan einfach Pech gehabt.
In dem Fallbuch vom Rolf Schmidt Verlag gibt es einen Fall, der heißt die schwangere Schwangerschaftsvertretung. Selbst hier, wurde die Frage nach der Schwangerschaft als unzulässig eingestuft.

LG Jeannette
 
Es geht um Offenbarungspflicht bei Schwangerschaft.
Nach derzeitiger Rechtsprechung des EuGH und des BAG sind Fragen des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft einer Bewerberin generell unzulässig.

Für den Bewerber, bzw. die Bewerberin besteht eine Offenbarungspflicht, wenn in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss. Bei bestehender Schwangerschaft wird eine Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit wohl zu bejahen sein.
(geringfügig abgeändert ...)

Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Schwangerschaft meinen in diesem Zusammenhang nicht das selbe.

Nach nichtjuristischem Begriffsverständnis könnte man zwar auch die Schwangerschaft als Hinderungsgrund für den Arbeitsantritt und insofern als "Arbeitsunfähigkeit" ansehen,

insofern man meinen könnte, daß zwei gleiche Sachverhalte auch zum selben Ergebnis führen müssten, hier zur Offenbarungspflicht / Zulässigkeit der Frage.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft richtet sich nach den gesetzlichen Wertungen in MuSchG und § 611a BGB.

Danach gebührt Schwangeren ein besonderer Schutz ihres Arbeitsplatzes, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts außerdem unzulässig.

Deshalb ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft i.Z.m. der Prüfung einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen oder bewußte Falschantwort als unzulässig anzusehen. Damit ist die Täuschung nicht widerrechtlich, weshalb auch keine arglistige Täuschung vorliegen kann.

Das gilt grundsätzlich auch für den Fall der schwangeren Schwangerschaftsvertretung, die ihren Chef anlügt und dadurch an Sozialleistungen gelangen will, ohne aber die gänzliche Arbeit jemals ausführen zu wollen, für die sie sich bewirbt ...

Eine andere Frage ist aber, ob man in diesem Fall der schwangeren Schwangerschaftsvertretung nicht aus § 242 die Berufung auf die Unzuläsigkeit der Frage verwehren muß, weil das rechtsmißbräuchlich sein könnte. Eine Antwort auf diese Frage habe ich im Augenblick nicht.

Die Frage ist, ob man den Fall der Arbeitsunfähigkeit ähnlich lösen kann. Auch den kranken und arbeitsunfähigen Arbeitnehmer schützt das Gesetz, auch die Arbeitsunfähigkeit wird - im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit - nur ein vorübergehender Zustand sein.

Von daher halte ich die Fallösung des hier angeführten Fallrepetitoriums für erstaunlich, daß auch im Fall der schwangeren Schwangerschaftsvertretung keine arglistige Täuschung vorliegen soll ...

(Neben der arglistigen Täuschung können weitere Anfechtungsgründe vorliegen.)

Bezogen auf den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses ist es der schwangeren Vertretung nicht nur vorübergehend unmöglich, ihre Arbeitspflicht zu erfüllen, sondern vollständig. Ebenso dem Arbeitnehmer, der wegen einer schweren Herzoperation für 6 Monate ins Krankenhaus muß und sich vorher noch schnell für einen 6-Monatsjob bewirbt ...
 
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