Mal eine saudumme Frage ;-

Dr Franke Ghostwriter
Mal eine saudumme Frage 😉

Hallo zusammen,

vielleicht kann einer/eine von Euch mir weiterhelfen:

Alle von uns wissen, dass wenn eine OHG ihre Schulden nicht mehr zahlen kann, die Gläubiger die jeweiligen Gesellschafter gesamtschuldnerisch als persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können.

ABER:

Wie sieht es andersrum aus?

Folgender Fall:

A und B (Betrüger) betreiben zusammen eine OHG, die sich mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen beschäftigt (AB-OHG). Während A als
alleiniger Gesellschafter im Handelsregister eingetragen wird, findet sich auf der entsprechenden Internetseite der Firma folgender Eintrag
"A und B betreiben die AB-OHG als Partner".

B hat mittlerweile privat Mietschulden in Höhe von 1.400.- € angehäuft.
Allerdings ist P, die die Forderung geltend macht, nicht die einzigste Gläubigerin, da B als Mietnormade durch die Lande zieht. Im letzten Jahr hat B bereits 5 mal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, als er
vom Gerichtsvollzieher "heimgesucht" wurde.

Obwohl B seit dem 01.01.2006 als arbeitslos gemeldet ist, geht er täglich um dieselbe Zeit mit seinem Blaumann aus dem Haus und erscheint jeden Abend mit verschmutztem Blaumann zur selben Zeit 😉

Kann Gläubigerin P in das Vermögen der AB-OHG, bzw. zumindest in den
Gesellschaftsanteil des B, vollstrecken bzw. einen entsprechenden Titel gegen die AB-OHG über ihre Forderung in Höhe von 1.400.- € erwirken ?

Meine Frage also:

Funktioniert die Haftung auch umgekehrt?


Gruß


Sandra
 
Ich glaube, das es nicht geht, da ja nciht die Firma die Schulden verursacht hat, sondern die Privatperson im privaten Umfeld.

Das Vermögen der Firma hat mit den Schulden der Privatperson - wahrscheinlich - nichts zu tun. Was man machen könnte wäre eine Pfändung des Lohnes des B bei der Firma anzutreben. Mehr nicht. Die

Das nur mal ganz kurz als Gedanken zu diesem "Fall".
 
Auch meiner Meinung nach funktioniert es so herum nicht, es fehlt dazu wohl auch die gesetzliche Grundlage. § 128 gilt für den Fall, dass es sich um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft handelt. Aber für die umgekehrte Situation - also private Verbindlichkeit eines Gesellschafters - wüsste ich keine passende Norm. Außerdem bezweifle ich, dass jemand noch bereit wäre, eine OHG zu gründen, wenn er bzw. das Gesellschaftsvermögen für die privaten Verbindlichkeiten des Mitgesellschafters persönlich haften müsste. 🙁

Gruß
Steffi
 
Naja,

ABER: wenn ich Gesellschafter einer OHG bin, dann bin ich ja quasi Eigentümer eines Gesellschaftsanteils ... oder? Damit müssten meine Gläubiger doch eigentlich problemlos auf mein Eigentum bzw. auf meinen Gesellschaftsanteil zugreifen können ...

Bsp.: A bringt 20.000.- € in die Firma ein, B bringt 5.000.- € in die Gesellschaft ein, folglich wäre B zu 1/5-tel am Gesellschaftsvermögen beteiligt ... und erhält natürlich in regelmäßige Abständen einen ent-
sprechenden Anteil am Gewinn.

Da müsste man doch als potentieller Gläubiger Zugriff nehmen können, oder?

Gruß


Sandra

PS (Wenn dem nicht so wäre, könnte ich problemlos Geld waschen, indem ich mein Vermögen einfach in eine OHG buttere, daraus Gewinne erwirt-
schafte ... Dann wäre mein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger ge-
schützt?)
 
goodposti

Ich stimme da voll zu !(soviel weiß ich noch aus meinem Studium zum Sparkassenbetriebswirt!)
Der Gläubiger eines Gesellschafters kann den OHG Anteil pfänden (§§859 I, 829 und 835) und sich zur Einziehung den Anteil überweisen lassen.

Gruß

Ramona
 
Och Menno... Jetzt habe ich mich durch Beck-Online gewühlt, weil das auch meinem Rechtsempfinden nicht passte, und bin endlich auf den § 859 ZPO (Pfändung von Gesamthandanteilen) gestoßen, gucke hier in den Thread rein und da steht´s schon. 😛 😉

Bleibt festzuhalten: Ich bin eine lahme Ente...🙄 Und wir haben eine akzeptable Lösung. 🙂

Viele Grüße
Steffi
 
Danke Euch,

damit ist mein Rechtsempfinden mehr als versöhnt 😉

Konnte mir nicht vorstellen, dass man als Schuldner so leicht seine Gläubiger austricksen könnte, indem man sein letztes pfändbares Geld einfach in eine OHG steckt und damit wirtschaften könnte, ohne dass der Gläubiger dann auf den Geschäftsanteil Zugriff haben dürfte.

Wie seht Ihr das mit der Gesellschafterstellung? Gesellschafterstellung kraft Rechtschein, weil er ja offiziell als "Partner" auf der Internetseite
geführt ist und A quasi nix dagegen unternommen hat ?

Gruß

Sandra
 
hmmm:Grübel Grübel. Mal schauen.


Muß man für den "Rechtsschein" nicht "handeln"? Reicht da eine Angabe auf der Internet Seite? Könnte ja die für den Auftritt beauftragte Firma "verbockt" haben und der A hat dies "überlesen".




Grüße
Ramona

 
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