G
gonzob.
ledigliche rechtlicher Vorteil bei Schenkung eines Tieres an eine beschr. geschäftsf.
Folgender Situation:
Eine beschr. geschäftsfähige Person (17 Jahre) bekommt ein Tier geschenkt. Wird die Einwilligung des gesetzl. Vertreters benötigt für das wirksamwerden der WE?
Dazu habe ich folgendes gefunden:
https://www4.justiz.bayern.de/olgm/pressemitteilung2000.02.12.htm
DANKE!
Marcel
Folgender Situation:
Eine beschr. geschäftsfähige Person (17 Jahre) bekommt ein Tier geschenkt. Wird die Einwilligung des gesetzl. Vertreters benötigt für das wirksamwerden der WE?
Dazu habe ich folgendes gefunden:
https://www4.justiz.bayern.de/olgm/pressemitteilung2000.02.12.htm
Bei einer Schenkung an einen Minderjährigen ist, da dieser ja zu keiner Gegenleistung verpflichtet wird, die Schenkung von vornherein wirksam, eine Genehmigung der Eltern ist nicht erforderlich („lediglich rechtlicher Vorteil“, § 107 BGB).
Bei (Wirbel-)Tieren gilt die Ausnahme des § 11 c Tierschutzgesetz: Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere nicht an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben, d.h. auch nicht schenkweise übereignet werden.
Wie sieht es nun mit einem 17 jährigen aus? Hat man durch die Schenkung eines Tieres einen lediglich rechtlichen Vorteil und die WE ist wirksam? Lt. dem ersten Absatz ja, aber unser Dozent ist der Auffassung, dass es mehrere Meinungen/Rechtssprechungen geben soll und meine Aufgabe ist es, diese zu finden. Allerdings kann ich nichts finden, außer der oben genannten Pressemitteilung und die Einschränkung aus dem TierSchG.Bei (Wirbel-)Tieren gilt die Ausnahme des § 11 c Tierschutzgesetz: Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere nicht an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben, d.h. auch nicht schenkweise übereignet werden.
DANKE!
Marcel