ledigliche rechtlicher Vorteil bei Schenkung eines Tieres an eine beschr. geschäftsf

G

gonzob.

Dr Franke Ghostwriter
ledigliche rechtlicher Vorteil bei Schenkung eines Tieres an eine beschr. geschäftsf.

Folgender Situation:
Eine beschr. geschäftsfähige Person (17 Jahre) bekommt ein Tier geschenkt. Wird die Einwilligung des gesetzl. Vertreters benötigt für das wirksamwerden der WE?

Dazu habe ich folgendes gefunden:

https://www4.justiz.bayern.de/olgm/pressemitteilung2000.02.12.htm
Bei einer Schenkung an einen Minderjährigen ist, da dieser ja zu keiner Gegenleistung verpflichtet wird, die Schenkung von vornherein wirksam, eine Genehmigung der Eltern ist nicht erforderlich („lediglich rechtlicher Vorteil“, § 107 BGB).



Bei (Wirbel-)Tieren gilt die Ausnahme des § 11 c Tierschutzgesetz: Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere nicht an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgegeben, d.h. auch nicht schenkweise übereignet werden.


Wie sieht es nun mit einem 17 jährigen aus? Hat man durch die Schenkung eines Tieres einen lediglich rechtlichen Vorteil und die WE ist wirksam? Lt. dem ersten Absatz ja, aber unser Dozent ist der Auffassung, dass es mehrere Meinungen/Rechtssprechungen geben soll und meine Aufgabe ist es, diese zu finden. Allerdings kann ich nichts finden, außer der oben genannten Pressemitteilung und die Einschränkung aus dem TierSchG.



DANKE!
Marcel
 
Hm, meiner bescheidenen Erstsemester Meinung nach bringt die Schenkung eines Tieres nicht unbedingt nur rechtliche Vorteile. Wenn ich da z.B. an einen Hund denke, gibt es da doch einige gesetzliche Verpflichtungen, die auch mit Kosten verbunden sind.

Mich würde es allerdings auch stören, wenn jeder x-beliebige meinen Kindern ein Tier schenken würde und ich könnte nichts dagegen unternehmen...
 
Hm, meiner bescheidenen Erstsemester Meinung nach bringt die Schenkung eines Tieres nicht unbedingt nur rechtliche Vorteile. Wenn ich da z.B. an einen Hund denke, gibt es da doch einige gesetzliche Verpflichtungen, die auch mit Kosten verbunden sind.

Mich würde es allerdings auch stören, wenn jeder x-beliebige meinen Kindern ein Tier schenken würde und ich könnte nichts dagegen unternehmen...

Da kann ich nur voll zustimmen. Ich habe da von meinen früheren Fortbildung auch was im Hinterkopf, dass der Besitz des Tieres ja uch Pflichten mit sich bringt wie Aufsichtspflicht und Kosten für Futter. Bei Wirbeltieren gelten ja auch besondere Schutzgesetze (Thema Tierquälerei) Wenn man fahrlässig mit den Wuffies umgeht, kann man sich sogar strafbar machen.
Stellt Euch vor, der Minderjährige bekommt eine Bulldogge, verletzt die Aufsichtspflicht, die Dogge wiederum greift jemanden an, uiuiui, 😱

Greetz

Ramona
 
dazu Brox allg. Teil BGB Seite 139 RZ 274

....(2) Auch ein unvollkommen zweiseitiger verpflichtender Vertrag ist für keine Vertragspartei lediglich rechtlich vorteilhaft. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn für einen Vertragsteil immer Verpflichtungen enstehen, für den anderen Vertragsteil hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der beschränkt Geschäftsfähige wird als entweder mit Vertragsschluss schon rechtlich verpflichtet, oder kann unter weiteren Voraussetzungen verpflichtet werden.

Gibt etwa der minderjährige A seinen Hund für die Ferien bei B in Verwahrung,....., besteht für A die Verpflichtung, den B die Futterkosten u.a. zu ersetzen.


 
Die Pflichten aus dem Besitz eines Hundes (inkl. Steuern etc.) ergeben sich hier nicht als Folge (und aus) einer Willenserklärung (Abstraktionsprinzip) sondern als Folge von anderen Gesetzen.

Der Minderj. wird aus dem Schenkungsvertrag erstmal zu nichts verpflichtet.


Das Verfügungsgeschäft zu Gunsten des Minderjährigen ist somit rechtlich vorteilhaft.

Das Tierschutzgesetz spricht ja selber davon, dass nur die Abgabe von Tieren an Personen unter 16 Jahren verboten ist (somit währe eigentlich ein KV nach § 110 wirksam)...

Daraus folgt, dass die Abgabe von Tieren an Personen über 16j. erstmal erlaubt ist.

Bis jetzt geht es ja nur um die Schenkung. Unproblematisch ist dieses, wenn der MJ in einer eigenen Wohnung lebt und das Tier auch aus eigenen Mitteln versorgen kann.

Solange der MJ allerdings unter der Obhut der Eltern lebt ist definitiv auch die Rechtsposition der Eltern zu berücksichtigen. Ich denke, dass regelmäßig dieser Punkt als Knackpunkt anzusehen ist.
 
Die Schenkung eines Tieres an einen Jugendlichen wird in der Regel immer lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Ob er in einer eigenen Wohnung oder bei seinen Eltern lebt, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn er Kosten für das Tier hat, z.B Futter und ggf. Hundesteuer, stellt dies keinen rechtlichen Nachteil im Sinne des § 107 BGB dar, da es sich dabei um mittelbare Nachteile handelt, die mit der Schenkung zunächst nichts zu tun haben.
Sicherlich werden die Eltern meist nicht damit einverstanden sein, wenn plötzlich ein Hund im Haus ist, aber das ist für die Frage der Wirksamkeit der Schenkung unerheblich!
Es ist sogar gerichtl. entschieden worden, dass die Schenkung von Wohneigentum rechtlich vorteilhaft ist, auch wenn der Jugendliche dadurch Pflichten einer Gemeinschaftsordnung einhalten muss. Nur wenn das Wohneigentum vermietet oder verpachtet ist liegt ein rechtlicher Nachteil vor, da der Juegndliche in das Schuldverhältnis (Mietvertrag/Pachtvertrag) eintreten würde, durch welches er unmittelbar verpflichtet wäre.

Na dann wünsche ich Euch noch einen schönen Tag,

LG Jeannette
 
Die Schenkung eines Tieres an einen Jugendlichen wird in der Regel immer lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Ob er in einer eigenen Wohnung oder bei seinen Eltern lebt, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn er Kosten für das Tier hat, z.B Futter und ggf. Hundesteuer, stellt dies keinen rechtlichen Nachteil im Sinne des § 107 BGB dar, da es sich dabei um mittelbare Nachteile handelt, die mit der Schenkung zunächst nichts zu tun haben.
Sicherlich werden die Eltern meist nicht damit einverstanden sein, wenn plötzlich ein Hund im Haus ist, aber das ist für die Frage der Wirksamkeit der Schenkung unerheblich!
Es ist sogar gerichtl. entschieden worden, dass die Schenkung von Wohneigentum rechtlich vorteilhaft ist, auch wenn der Jugendliche dadurch Pflichten einer Gemeinschaftsordnung einhalten muss. Nur wenn das Wohneigentum vermietet oder verpachtet ist liegt ein rechtlicher Nachteil vor, da der Juegndliche in das Schuldverhältnis (Mietvertrag/Pachtvertrag) eintreten würde, durch welches er unmittelbar verpflichtet wäre.

Na dann wünsche ich Euch noch einen schönen Tag,

LG Jeannette


Hi!

Zumindest gilt das, solange der MJ über 16 ist.
Unter 16j tritt § 11c TierschutzG als lex specialis in Kraft und die Schenkung wäre gem. § 134 BGB i.V.m. § 11c TierschutzG nichtig.
 
Irgendwie finde ich das sehr befremdlich. Die Konsequenz daraus wäre jetzt mal ganz krass ausgedrückt
Irgendso ein Typ auf der Strasse, der seinen Hund nicht haben möchte, könnte den meiner 17 jährigen schenken und ich als Elternteil wäre dagegen machtlos und hätte in der Konsequenz auf einmal einen Hund an der Backe???
Da sträubt sich bei mir aber alles.
 
Hi!

Zumindest gilt das, solange der MJ über 16 ist.
Unter 16j tritt § 11c TierschutzG als lex specialis in Kraft und die Schenkung wäre gem. § 134 BGB i.V.m. § 11c TierschutzG nichtig.

Naja das ist nicht ganz richtig. Nicht jedes Gesetz, was irgendetwas verbietet ist auch ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Da gibt es bestimmte Kriterien, die ich hier jedoch nicht näher darlegen will. § 11 c TierschutzG zählt jeden falls auch nicht dazu.
Habe dazu auch einen Link gefunden, aber der ist so lang, dass es irgendwie nicht funktioniert.
Gebt mal bei Google "§ 134 BGB, Tierschutzgesetz" ein. Dann bekommt Ihr relativ weit unten einen Link von der Uni Ruhr-Bochum. Dort auf Seite 45 der pdf Datei könnt ihr etwas genau zu diesem Thema nachlesen.
Gebt mir mal bescheid, ob es geklappt hat,

Jeannette
 
Naja das ist nicht ganz richtig. Nicht jedes Gesetz, was irgendetwas verbietet ist auch ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Da gibt es bestimmte Kriterien, die ich hier jedoch nicht näher darlegen will. § 11 c TierschutzG zählt jeden falls auch nicht dazu.
Habe dazu auch einen Link gefunden, aber der ist so lang, dass es irgendwie nicht funktioniert.
Gebt mal bei Google "§ 134 BGB, Tierschutzgesetz" ein. Dann bekommt Ihr relativ weit unten einen Link von der Uni Ruhr-Bochum. Dort auf Seite 45 der pdf Datei könnt ihr etwas genau zu diesem Thema nachlesen.
Gebt mir mal bescheid, ob es geklappt hat,

Jeannette

Hallo!

Mein Gedanke war eben nicht die allgemeine Gleichsetzung von Verbot = Verbotsgesetz sondern eine sich aus § 11c TierschutzG ableitende Beschränkung der Schenkung an Minderjährige unter 16j.

(Übrigens ist die Meinung aus dem PDF zum § 11c nicht unumstritten!)

Somit ist es natürlich nicht richtig, dass die Schenkung nichtig wäre. Sie ist nur lediglich schwebend umwirksam bis zur Zustimmung durch den ges. Vertreter des Minderjährigen.

War etwas zu schnell aus dem Bauch heraus geantwortet... 😉

Aber um zu der Schenkung an einen 17j. zurückzukommen...

Ich würde erstmal Prüfen, ob der Schenker auch tatsächlich Eigentümer der Sache ist. Denn nach (§ 516 I S.1 BGB) kann nur der Eigentümer wirksam schenken.

Aber (meiner Meinung nach) hast Du als Elternteil das Recht, ein Tier in Deiner Wohnung nicht dulden zu müssen, da gerade der Minderjährige nicht Vertragspartei des Mietvertrages ist.

Wie gesagt, das hat mit der Schenkung an sich nichts zu tun. Spätestens wenn der Beschenkte eine eigene Wohnung hat kannst Du dagegen nichts machen.

In wie weit die Eltern die Tierhaltung in der Wohnung verbieten können, bzw. die rechtliche Begründung hierzu, entzieht sich (noch) meiner Kenntnis.

Aber trotzdem, eine sehr interessante Problemstellung.
 
Mal für die Leute, die wie ich durch Google auf diesen Thread stoßen: Entgegen der hier vertretenen Ansichten geht die Literatur, die ich zum TierSchG gelesen habe (Lorz, Hirt und Hackbarth) davon aus, dass bei Abgabe von Tieren an unter 16-Jährige sowohl das Verpflichtungs- (auch Schenkung) als auch das Verfügungsgeschäft bei fehlender Einwilligung gem. §134 nichtig ist.
 
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