Kurseinheit 4 Strafrecht Aufgaben am Ende der KE

Dr Franke Ghostwriter
KE 4 Strafrecht Aufgaben am Ende der KE

Hallo, ich habe eine Frage zum den zweiten Übungsfall

https://www.fernuni-hagen.de/REWI/STJZ/Fallb.htm

Wenn mich jemand unmissverständlich auffordert ihm mein Geld zu geben, dann habe ich doch, auch im Park, noch die Möglichkeit a) wegzurennen oder b) zu sagen es gibt nichts zu holen. Ist kann nicht kann nachvollziehen, warum bei der Prüfung der Erforderlichkeit keine andere Möglichkeit gibt als direkt zuzuschlagen.
Ist das hier Auslegungssache oder kann mir jemand die Lösung näher erklären.
 
Klichi,

ich hatte mir die Fälle durchgelesen und es erst so hingenommen weil ich es für nachvollziehbar hielt, aber auch noch halte. Auch wenn ich sagen muss dass deine Kritik m. E durchaus berechtigt ist, denke ich dass man es juristisch durchaus verteidigen kann, wenn man eine Drohung erhält, es ist dunkel, sonst kein Mensch im Park, (Überlegung des Bedrohten: hat er Waffen? Eine "Schlägergruppe" in Rücken? Wozu ist der überhaupt fähig? kann er so gut rennen wie ich? ) usw usw, das dieses Mittel durchaus noch "mild" ist, da er sich nur körperlich, also nicht mit Hilfe von Waffen o. ä.verteidigt. Hinzu kommt das der Bedrohte seinen Angreifer auch "nur" in Bezug auf die Bedrohung des Raubes Handlungsunfähig macht, ihn also nicht noch unnötig vertrimmt, obwohl er schon am Boden liegt.
Das ist meine Überlegung dazu...

Ansonsten schönen Abend noch🙂

Joana
 
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