Kurseinheit 2 Seite 62 63 Trunkenheit

Dr Franke Ghostwriter
KE 2, S. 62, 63: Trunkenheit

Hallo,
an o.a.O. ist ein Fallbeispiel " Trunkenheit ". Irgenwie habe ich ein Brett vorm Kopf. Kann mir jemand erklären, wann § 316 und wann § 323a zur Anwendung kommt? Gelangt man überhaupt jemals zu § 316? Ich hab` den Fall jetzt schon so oft durchgelesen und finde einfach keinen Zugang. Mittlerweile sehe ich den Wald vor lauter Bäumen wohl schon nicht mehr. Wenn mir jemand das Fallbeispiel in seinen eigenen verständlichen Worten erläutern könnte, wäre ich echt dankbar.

Danke und viele Grüße

Kewie
 
Kewie,
ich versuche mal es dir aus dem Bauch heraus zu erklären.
Normalerweise muss zur Strafbarkeit einer Person immer der Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sein. Die Schuld könnte jedoch wegfallen, wenn jemand schuldunfähig ist, weil er eine Promillegrenze über 3,0 (bei Mord 3,3) hat. Damit diese Person aber deshalb nicht straffrei ausgeht, wurde der § 323a StGB eingeführt, der eben genau bestraft, das jemand sich in einen Vollrausch versetzt und eine Straftat begangen wird.
Bei § 316 geht es auch darum, dass gerade der Alkoholgenuss am Steuer bestraft werden soll unabhängig von einer schuldausschließenden Promillezahl.
Ich hoffe ich konnte es dir erklären, ohne nochmal in die KE zu schauen.
Gruß Jeannette
 
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