Kündigungsschutz während Schwangerschaft

Dr Franke Ghostwriter
ich hab mal eine Frage im Arbeitsrecht:

Eine schwangere Mitarbeiterin kündigt per SMS einer Kollegin an, daß sie an einem Montag freinimmt, ohne ausdrücklich zu erwähnen, daß die Kollegin diese Info an den Chef weitergeben möge (Anmerkung am Rande: die schwangere Arbeitnehmerin ist bis zu diesem Tag die einzige Vollzeitkraft im Betrieb, daneben gibt es drei Teilzeitkräfte). Übliche Regel im Betrieb ist dabei, daß sich die Mitarbeiter zwar selbständig untereinander über die Urlaubsverteilung abstimmen können, der Chef hat aber immer das letzte Wort.
Der "Betrieb" ist übrigens eine Arztpraxis

An dem genannten freien Montag ruft die schwangere Arbeitnehmerin wiederum eine Kollegin privat an (im Betrieb wäre definitiv jemand erreichbar gewesen) und erwähnt, daß ihre Oma gestorben sei. Daher würde sie auch am Dienstag - wegen der Beerdigung - sowie am Mittwoch fehlen und erst am Donnerstag kommen. Eine Ab- oder Rücksprache mit dem Chef hat zu keiner Zeit stattgefunden. Auch der Tarifvertrag sieht für den Tod eines Großelternteils keinen freien Tag vor.

Es geht jetzt noch nicht einmal um den Tag der Beerdigung, sondern schwerpunktmäßig um den Mittwoch. Ergänzt werden muß, daß aufgrund des Fehltags dieser Mitarbeiterin am Montag bereits viele Patienten ersatzweise für Mittwoch (um-)bestellt wurden und das sicherlich nicht toll wäre, wenn eine erneute Verschiebung notwendig wäre...

Ist dieses Verhalten ausreichend für eine Kündigung trotz Schwangerschaft oder reicht das nicht aus? Irgendwo kann eine Schwangerschaft doch kein Freibrief sein, das so schamlos auszunutzen...?! Es geht auch ausdrücklich nicht darum, aus Arbeitgebersicht sich für die Schwangerschaft zu "rächen", Fakt ist eher, daß diese Arbeitnehmerin schon öfters negativ aufgefallen ist und dem Arbeitgeber in der Öffentlichkeit und nach innen geschadet hat.

Danke für Eure Kommentare,
Gruß
DerFlieger
 
Flieger,
zum Zeitpunkt Deiner Mail reicht das noch nicht aus !! Bei der Kündigung einer Schwangeren muß § 9 III MuSchG beachtet werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber muß bei der für den Arbeitsschutz zuständigen oberste Landebehörde die Kündigung vorher für zulässig erklären lassen.
Also, als Betriebsrat würde ich sagen, daß nach dem Ultima Ratio Prinzip die Frau erst mal abzumahnen ist. Wenn das in der Vergangenheit aber schon geschehen ist, hat der Arbeitgeber möglicherweise gute Karten für eine Genehmigung der Kündigung.
Auch muß der Einzelfall berücksichtigt werden. War in der Praxis das Urlaubnehmen per SMS üblich ? Du erwähnst, daß die Kollegen sich bisher mit der Vertretung abgesprochen haben. Der Chef hat den Urlaubstag konkludent genehmigt, indem er nach Kenntnisnahme nicht widersprochen hat, sondern sogar die Patienten umgeplant hat. (Klasse Chef. Das nenne ich mal richtig nett!)
Mit dem Montag wird die Arbeitnehmerin keine Probleme haben.
Was den Dienstag und Mittwoch angeht: Der Tarifvertrag hat nur dann Gültigkeit, wenn er allgemeinverbindlich erklärt wurde, da der Arzt sicherlich nicht im Arbeitgeberverband ist. Wenn er nicht allgemeinverbindlich ist, gilt eine Regelung im Arbeitsvertrag. Steht da was über Todesfälle drin ? Wenn nicht dann gilt § 616 BGB. Sie konnte nicht kommen, weil sie aufgrund des Todesfalls aus psychischen Gründen für eine nicht erhebliche Zeit arbeitsunfähig war.
Wichtig ist aber in jedem Fall, wie der Chef sich verhält. Als Richter würde ich erwarten, daß er sich mal mit seiner Angestellten in Verbindung setzt und ihr mitteilt, was er von ihr erwartet. Hat er das getan und hat die Arbeitnehmerin dann verweigert zu kommen ? Wenn er nichts unternommen hat, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) sicherlich nicht auszusprechen. Dem Arzt ist zuzumuten die Frau noch bis zum Ende der Frist §9 MuSchG weiter zu beschäftigen. Danach kann er ihr ordentlich kündigen, da sie wegen der geringen Betriebsgröße nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
 
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