KE 2 Frage

Dr Franke Ghostwriter
Eine kurze Frage: Auf Seite 138 ist eine Beispielberechnung für die 6 bzw. 12 Monatsfrist nach § 3 (1) S. 2 EFZG

Beispiel:

R ist seit Oktober 1999 als Kraftfahrer bei der Spedition A angestellt. In der Zeit vom
1.3.2010 bis zum 3.6.2010 und vom 30.1.2011 bis zum 27.2.2011 war R aufgrund desselben
Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt von A nur für die Krankheitszeiten ab dem 1.3.2010
bis zum 3.6.2010 Entgeltfortzahlung. R möchte jedoch auch für die Krankheitszeiten vom
30.01.2011 bis zum 27.02.2011 Entgeltfortzahlung erhalten.


Wie aber kann der R für mehr als 3 Monate Entgeltfortzahlung erhalten? Oder ist es einfach nur missverständlich formuliert?
Danke für eine Antwort.
 
Hier geht es ja nur darum, dass zwischen dem Ende der ersten Erkarnkung und dem Beginn der neuen Erkrankung mehr als 6 Monate liegen. also die Differenz vom 3.6.10 zum 30.01.11.

Dass R vorher vom 1.3.10 bis 3.6.10 Entgeltfortzahlung erhalten hat, kann rein rechnerisch mit den sechs Wochen nicht ganz hinkommen. Sicher ein Druckfehler.
 
Oben