Kannibalen-Prozeß

Dr Franke Ghostwriter
Kannibalen-Prozeß

Revisionsbegründung des BGH.

Hier der Link zur Pressemitteilung des BGH.

Wer findet im Internet das Originalurteil des Landgerichts Kassel und kann es hier zur Verfügung stellen ?

Ich bin nur ein BoL-Erstsemester ohne jeglich Ahnung vom Strafrecht ...

Dem Kannibalen selbst wurde wohl von zwei Gutachtern volle Schuldfähigkeit bescheinigt, weshalb er aufgrund des Totschlagurteils, das nun vom BGH verworfen wurde, nicht in einer psychiatrischen Einrichtung landete, sondern im Knast.

Wer kann mir erklären, wie dieser Knastaufenthalt für den Kannibalen nun in der Praxis aussieht ? Ich meine: Der Mann ist halt einfach krank, da kann es doch überhaupt keinen Zweifel geben und es wäre aus Präventionsgründen zum künftigen Schutz der Allgemeinheit gut, wenn während des - nun hoffentlich bald noch länger andauernden Knastaufenthalts - dem Kannibalen eine möglichst gute psychiatrische Behandlung zu Teil würde. Also weshalb wird der Kannibale nicht auch trotz voller Schuldfähigkeit in eine geschlossene psychiatrische Anstalt gesteckt, aus der er halt wie auch aus einem Knast nicht ausbrechen kann ?
 
Ergänzend ein aktueller Pressebericht.

Der Bericht enthält einen Hinweis auf meine vorige Frage:

"Das Kasseler Urteil war auch in der Öffentlichkeit und bei Experten vielfach auf Unverständnis gestoßen. Selbst der Vorsitzende Richter in Kassel, Volker Mütze, war mit der Entscheidung unzufrieden. Meiwes sei im Maßregelvollzug, in dem Straftäter mit schweren psychischen Störungen behandelt werden, besser aufgehoben, weil er dort die nötige Hilfe bekäme, hatte er betont.

Dies, so der Knackpunkt des Verfahrens, war jedoch nicht möglich. Zwar bescheinigten die psychiatrischen Gutachter Klaus Beier und Georg Stolpermann während des Prozesses dem Täter eine "schwere seelische Abartigkeit" – aber eben auch die volle Schuldfähigkeit. Damit war keine juristische Grundlage mehr gegeben, den heute 44-Jährigen in eine psychiatrische Anstalt einzuweisen. "

Aus juristischen Gründen ist es also nicht möglich, in eine geschlossene psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden, wenn man einen Menschen geschlachtet und anschließend verzehrt hat ??? So schlecht ist unser Recht nun wirklich nicht, oder doch ?

Mein gesunder Menschenverstand sagt mir jedenfalls, daß schon wesentlich "harmlosere" Umstände ausreichen, um zwangsweise in der Psychiatrie zu landen ... -

Wer kennt den Knackpunkt, welche juristische Grundlage das sein soll, daß man nicht das tun dürfen soll, was das vernünftigste scheint ?
 
ich bin zwar kein Jura-Fachmann aber grundsätzlich gilt in Deutschland, dass man jemanden nur dann in eine Psychiatrie einweisen darf, wenn die Person eine Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer darstellt. Der "gesunde Menschenverstand" möchte da oft viel schneller "einweisen lassen", wobei ich nicht sicher bin, inwieweit eine Zwangs-einweisung dem Betroffenen hilft, denn meist funktioniert Hilfe nur dann, wenn der Betroffene sich helfen lassen will.

Vermutlich wird die "Gefahr für das Leben anderer" dadurch ausgehebelt, dass der Kannibale mit Zustimmung des Verspeisten diesen verspeist hat und ihn nicht hinterrücks überfallen und ohne dessen Einwilligung gegessen hat. Dadurch dass er sich die Zustimmung eingeholt hat, ist es vermutlich schwer für die Anklage zu beweisen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, denn er hätte den anderen vermutlich gar nicht verspeist und kennen gelernt, wenn dieser ihm nicht signalsiert hätte "hey, du darfst das."

Aus juristischen Gründen ist es also nicht möglich, in eine geschlossene psychiatrische Anstalt eingewiesen zu werden, wenn man einen Menschen geschlachtet und anschließend verzehrt hat ???
Doch dann schon. Ich glaube wirklich, dass die Bereitschaft des Gegessenen, sich verspeisen zu lassen, hier der Knackpunkt ist.

viele Grüße
Jasmin
 
studjur schrieb:
Zwar bescheinigten die psychiatrischen Gutachter Klaus Beier und Georg Stolpermann während des Prozesses dem Täter eine "schwere seelische Abartigkeit" – aber eben auch die volle Schuldfähigkeit.
Schaut mal in § 63 StGB.
Die Unterbringung in der forensischen Psychatrie erfordert eben Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit, und gerade das haben ihm ja 2 (!) Gutachter abgesprochen.
Die Unzufriedenheit des Richters bezieht sich wahrscheinlich darauf, dass Meiwes wohl auch durchaus wegen der seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit oder wenigstens verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB (nicht zuletzt wegen der Zustimmung des "Verspeisten") zugesprochen hätte werden können. Aber das haben eben die Gutachter verneint, somit konnte der Richter § 63 nicht anwenden.
 
schmetterling schrieb:
Ich glaube wirklich, dass die Bereitschaft des Gegessenen, sich verspeisen zu lassen, hier der Knackpunkt ist.

Hallo Jasmin,

in der Revisionsbegründung des BGH steht drin, daß diese Bereitschaftserklärung des Mordopfers (ja Mord, in meinen Augen) nicht viel wert ist, da es ebenfalls an einer seelischen Abartigkeit litt, die seine freie Geistes- und Willenstätigkeit beeinträchtigte. Deshalb - und wohl auch aus weiteren tatbestandlichen Details - wurde ja auch nichts aus dem Wunsch des Kannibalen, daß es "Tötung auf Verlangen" war.

Schöne Grüße, Markus
 
Georgia schrieb:
Schaut mal in § 63 StGB.
Die Unterbringung in der forensischen Psychatrie erfordert eben Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit, und gerade das haben ihm ja 2 (!) Gutachter abgesprochen.
Die Unzufriedenheit des Richters bezieht sich wahrscheinlich darauf, dass Meiwes wohl auch durchaus wegen der seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB Schuldunfähigkeit oder wenigstens verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB (nicht zuletzt wegen der Zustimmung des "Verspeisten") zugesprochen hätte werden können. Aber das haben eben die Gutachter verneint, somit konnte der Richter § 63 nicht anwenden.

Hi Georgia,

und was passiert dann mit den Verurteilten, die wie der Kannibale zwar trotz einer schweren seelischen Abartigkeit schuldfähig waren, aber dennoch eine gute Behandlung in der forensichen Psychiatrie gebrauchen könnten ? Kann die Allgemeinheit bei denen auch die Hoffnung haben, daß die Haftzeit auch für eine Besserung des potentiell gefährlichen Geisteszustandes genutzt wurde ?
 
Markus,

darüber nachzudenken erscheint mir hypothetisch, solange das LG FFm noch nichtmal verhandelt. Wir wissen ja nicht, was da noch geschieht:ka: Vielleicht werden weitere Gutachten eingeholt? Vielleicht setzt sich der Richter über die alten Gutachten hinweg und gelangt über § 20 zu § 63 StGB? Vielleicht wird auch Sicherungsverwahrung angeordnet (§ 66 I Nr. 3 gäbe wohl die Möglichkeit dazu), ggf. auch nachträglich oder unter Vorbehalt? Wie gesagt, alles hypothetisch. Das zu entscheiden - dazu sind die da, die "darauf studiert ha´m" (und damit fertig sind😉 )
 
Georgia schrieb:
Hi Markus,

darüber nachzudenken erscheint mir hypothetisch, solange das LG FFm noch nichtmal verhandelt. Wir wissen ja nicht, was da noch geschieht:ka: Vielleicht werden weitere Gutachten eingeholt? Vielleicht setzt sich der Richter über die alten Gutachten hinweg und gelangt über § 20 zu § 63 StGB? Vielleicht wird auch Sicherungsverwahrung angeordnet (§ 66 I Nr. 3 gäbe wohl die Möglichkeit dazu), ggf. auch nachträglich oder unter Vorbehalt? Wie gesagt, alles hypothetisch. Das zu entscheiden - dazu sind die da, die "darauf studiert ha´m" (und damit fertig sind😉 )
Hi Georgia,

klar können wir hier den Fall weder vollständig nachvollziehen noch ihn entscheiden, erst Recht nicht jemand, der wie ich noch nie was von Strafrecht gehört hat - dennoch macht man sich so seine Gedanken:

§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer StörungenOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausHat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.


Was ist denn nun mit dem - wir brauchen ja gar nicht vom Kannibalen als Individuum zu sprechen - was ist mit demjenigen, der aus irgendwelchen Gründen schuldfähig war, von dem aber dennoch "infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist" ?

Wie sieht der Knastalltag aus ? Der studiert dann vom Knast aus an der Fernuni - oder wird der entsprechend seinem Problem behandelt, z.B. psychiatrisch ?

Und ich komme doch wieder auf den Kannibalen: Also was für eine "krankhafte seelische Störung" muß man denn eigentlich haben, um schuldunfähig zu sein, weil man "das Unrecht der Tat" nicht einsehen kann,
wenn es nicht einmal genügt, daß jemand mordet, das Opfer frißt und hinterher behauptet, das wäre schon in Ordnung und überhaupt nicht unrecht, weil das Opfer das gut fand ...

Also ich verstehs nicht ...

Schöne Grüße !
 
Hier der Link zu einem "Portrait" über den Kannibalen im Stern.

Meiner Meinung nach ist der Artikel gründlich mißlungen. Dargestellt wird ein "ganz normaler netter Mann von nebenan", der Pech mit seiner Mammi hatte und sich irgendwann seinen völlig legitimen Wunsch erfüllt, einmal jemand aufzufressen.

Untermauert wird das dann auch noch mit einer Passage Psychoanalytikerweisheit:

"Zur sicheren Kontaktaufnahme mit dem weiblichen Geschlecht bedürfe es eines sicheren männlichen Identitätskerns, den Armin Meiwes nicht aufweise, schreibt der psychiatrische Gutachter. Nach seiner Einschätzung habe sich Meiwes von seiner ersten großen Liebe, der Mutter, nie gelöst. Der Vater und die Brüder hätten gefehlt, um eine männliche Identität entwickeln zu können. In seiner kranken Fantasie wolle Meiwes zum Mann werden, in dem er sich einen anderen Mann einverleibe - und damit für immer an sich binde."

Um es noch einmal allen deutlich zu machen: Das ist kein lieber Junge von nebenan, kein intelligenter braver unscheinbarer Mann, der dummerweise nur von einer ach so bemitleidenswerten sexuellen Abartigkeit getrieben ist, wie es ja ach so viele menschen gibt, die "in einer ähnlichen Situation sind und eigentlich der Hilfe bedürften " - der Mann ist höchstgradig sozial persönlichkeitsgestört, hat den brutalsten und spektaktukärsten Mord der jüngsten Geschichte begangen und wirkt nur so harmlos.

Vielleicht wäre das ein guter Tip für die künftigen Richter: Der Kannibale scheint unheimlich intelligent darin zu sein, seine Mitmenschen zu manipulieren und sie davon zu überzeugen, wie harmlos er ist - nicht untypisch für Psychopathen ... - das würde erklären, weshalb die Artikel über ihn so verharmlosend sind und der Richter so viel Mitleid hatte ...

Mich würden die beiden Gutachten mal interessieren - man sollte meinen, daß da ganz andere Dinge drin stehen, zum Beispiel, daß der Kannibale komplett Gaga ist - das hätte in einem seriösen Charakterportrait in einer seriösen Zeitschrift eigentlich auch zumindest mal in Erwägung gezogen werden können ?

In der BGH-Entscheidung steht etwas von "Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen". Jedenfalls wehre ich mich entschieden dagegen, daß man ein Monster als "normal" hinstellt und die Schuld der Mamma gibt...
 
Mörder ist, wer aus Mordlust einen Menschen tötet.


Hier ein weiterer Artikel über das nun verworfene Urteil des LG Kassel.

Dort wird der Richter u.a. damit zitiert:

Auch der Tatbestand des Mordes sei nicht erfüllt. Mordlust sei nicht festzustellen. Ebenso schieden der Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie ein Mord zur Befriedigung der Geschlechtslust an der Leiche aus. Meiwes' Ziel sei ausschließlich das Schlachten, Zerlegen und Verspeisen der Leiche gewesen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Tötung "nur ein notwendiges Durchgangsstadium gewesen".

Ich verstehe das Strafrecht schon jetzt nicht ... Warum muß man sich in unendlich langen verbalen Wort- und Sinnverdrehungen ergehen, um dann hinterher sich selbst dazu überredet zu haben, daß schwarz eigentlich weiß ist ?

Warum ist denn keine Mordlust festzustellen ? Mein Studienkommentar sagt: "Aus Mordlust tötet der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen oder aus Zeitvertreib tötet. Die Tötung muß der einzige Zweck der Tat sein".

Super ! Und wenn der Mörder erzählt, er hätte nicht aus Mordlust getötet, sondern daß er als Zusatzzweck das Opfer auch noch fressen wollte, dann liegt keine Mordlust vor ? --> Mörder, freßt eure Opfer, wenn ihr eine milde Strafe wollt !

Wenn Strafrecht sich wirklich ernsthaft so weit vom gesunden Menschenverstand entfernt hat, dann stimmt etwas nicht, sorry ... ich kann hier nur den Offenbarungseid es Strafrechts sehen.

Also ich werfe immer wieder mal ein, daß ich von Strafrecht keine Ahnung habe - aber wie war das mit der Habgier ?

"Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Dieses Gewinnstreben muß nicht das einzige Motiv, aber tatbeherrschend ("bewusstseinsdominant") sein".

Wenn der Täter dem Opfer also vorher die Geldbörse klaut, dann ist er Mörder, wegen der habgier nach dem Geld - wenn er aber nur tötet, um die Habgier, an frisches menschliches Fleisch zu kommen, zu befriedigen, dann ist er kein Mörder ?

"Vom Mordtatbestand sollen nur diejenigen Taten erfasst werden, bei denen die Strafandrohung 'lebenslange Freiheitsstrafe' gerechtfertigt ist".

Ich verstehe das nicht - ist nicht auch der Strafrichter grundsätzlich frei, sich über vorangegangene Rechtsprechung hinwegzusetzen und sich einfach an Gesetzessinn- und wortlaut zu halten ? Weshalb ist es ein so großes Problem, die ganze Urteilsliteratur mit feinsinnigen Formulierungen, die allesamt auf völlig andersartige Tatbestände zurück gehen, einfach außer Acht zu lassen und sich an den Gesetzeszweck und den Gesetzeswortlaut zu halten ? Der Richtersagt ja selbst, es wäre so problematisch gewesen, weil es keine vergleichbaren Fälle gibt. Statt dessen sieht sich der Richter im "Grenzbereich des Strafrechts" - was hat denn der Richter gemacht, der über den ersten Mord, den es nach Einführung des StGB gab, urteilen mußte ?

Also für mich bewegt sich das alles im Grenzbereich zum Ausderhautfahren. Gut, daß sich auch noch strafmildernd die hervorragende Zusammenarbeit mit der Polizei auswirken kann, daß der Täter nach wie vor kein Unrechtsbewußtsein hat (der wollte das ja auch), ist dagegen nicht wirklich schlimm ...
 
Gibt es im Strafrecht keine Möglichkeit, bei einer ungewollten Gesetzeslücke die Lücke durch Auslegung auszufüllen ?

§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar.

Wer an einer Leiche beschimpfenden Unfug betreibt, der stört die Totenruhe, wer sie frißt, erst recht. --> Mord
 
Also für mich liest sich der Artikel vom Stern wie ein Drei-Groschen-Roman. Irgendwie Frage ich mich schon die ganze Zeit seitdem der Fall des Kannibalen aufgerollt worden ist, wie pervers ein mensch sein kann, also für mich gehört der Typ mindestens für immer weggesperrt. So jemanden kann man doch nicht nach 8 Jahren oder früher wieder auf freien Fuss lassen, damit er dann ganz genüßlich nach seinem nächsten freiwilligen Opfer suchen kann? Und für mich ist das schon Mord. Aber die Gesetze sehen das eben anders. Herr Brandes hat es ja schließlich verlangt. Ich bin da schon gespannt wie das gericht jetzt in FFM entscheiden wird....
 
Ramona schrieb:
also für mich liest sich der Artikel vom Stern wie ein Drei-Groschen-Roman. Irgendwie Frage ich mich schon die ganze Zeit seitdem der Fall des Kannibalen aufgerollt worden ist, wie pervers ein mensch sein kann, also für mich gehört der Typ mindestens für immer weggesperrt. So jemanden kann man doch nicht nach 8 Jahren oder früher wieder auf freien Fuss lassen, damit er dann ganz genüßlich nach seinem nächsten freiwilligen Opfer suchen kann? Und für mich ist das schon Mord. Aber die Gesetze sehen das eben anders. Herr Brandes hat es ja schließlich verlangt. Ich bin da schon gespannt wie das gericht jetzt in FFM entscheiden wird....
Ich verstehe ehrlich gesagt bei keinem einzigen der vom Landgericht verneinten Mordmerkmale, weshalb die Bejahung in diesem Fall so problematisch sein soll - und zwar mit gesundem Menschenverstand



"Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstellung
des Angeklagten kurz vor Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er
sein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, dadurch zu realisieren suchte, daß er diese Person sich einverleibte. Zielobjekt seiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Angelehnt an Hausschlachtungen, die der Angeklagte miterlebt hatte, malte er sich aus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann - was er als besonderen Moment betrachtete - den Bauchraum aufschlitzte und das Objekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Einsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lustgewinn, was zur Folge hatte, daß er diese Phantasien zur Erregung während des Onanierens einsetzte und auch hierbei das Aufschlitzen und Ausweiden des Bauchraums als Höhepunkt erlebte."

Was ist denn das anderes als eine Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - es kann doch wohl nicht wirklich darauf ankommen, daß der Kannibale "bei der Ausführung der Tat nicht sexuell erregt war" (was vermutlich auf dem Video zu sehen ist) ?

Wie ist denn jetzt die Rechtslage mit der Sicherungsverwahrung ? Es schließt ja nicht einmal der Kannibalenanwalt aus, daß sein Mandant nach Freilassung wieder rückfällig wird (das las ich jedenfalls so).

Ich werde kein Strafrechtler, nein danke.
 
Link zur Berichterstattung vom Prozeßtag 16. Januar 2005 (FAZ.net)

Netzzeitung

Kurier

Heute

Basler Zeitung

Bei so einem Thema ist öffentliche Berichterstattung äußerst problematisch. Lediglich die Aussagen eines Schwerstgestörten ungefiltert und unkommentiert in die Welt zu tragen, das kann es doch wohl nicht sein ?

Mich erinnert das an die Sensationslust, die früher von Hinrichtungen auf mittelalterlichen Marktplätzen ausging. Kann ein derartiger Prozeß nicht unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden ?

Einen vor diesem Hintergrund journalistisch guten Artikel findet man heute im Kölner Stadtanzeiger
 
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