Hilfe?! betriff § 229 STGB

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Sozpädinnöten

Dr Franke Ghostwriter
Da Prüfungsamt und Prüfungsauschußvorsitzender sich bei der Annerkennung meiner Scheine vertüdelt haben ( ich hab die Uni gewechselt), muss ich meinen Strafrechtsschein im Grundstudium Sozialwesen nun eventuell doch nachholen.
Für Euch Juristen ist es bestimmt Pillepalle,aber mir fällt es nicht soo leicht,der Professor ist als sehr streng verschrien und nun ja,ich weiß,dass er auf Arbeit am Kommentar,am besten dem Münchner besteht.
Ich war heute in der Bibo,aber es gab wieder nur alten Käse,nichts aktuelles.
Ich muss auf jeden Fall bestehen,ich bin ja schon Langzeitstudie und hab zwei Kinder,denen ich mal eine schöne Zukunft bezahlen können will...
Also,ich brauche DRINGEND,also im Laufe des Sonntages oder noch heute nacht einen Kommentartext zu § 229 STGB,fahrlässige Körperverletzung,mit vernünftiger Quellenangabe,am besten aus dem "Münchner Kommentar".
kann mir das einer zusenden oder hier reinstellen ?
Ich kann es online einfach nicht finden.

Danke im Vorraus !!!
 
Sorry,

das Einstellen eines Kommentartextes würde gegen das Urheberrecht verstoßen.

Da Du ja ordentlich immatrikulierte Studentin bist, dürftest Du jedoch auch - so wie wir an der Fernuniversität - über Deinen Uniserver Zugang zu
"Becks-online" oder "Juris" haben.

Ferner findet sich neben dem Münchner Kommentar auch der Kommentar von Tröndle .... Dieser dürfte in jeder Unibibliothek einzusehen sein.

Auch § 229 BGB ist bei der Prüfung nicht wesentlich anders aufgebaut als
§§ 223, 224 BGB. Beim Tatbestand würde ich bei beim objektiven Tatbestand feststellen, ob eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt (hier sollte man die Definitionen von Körperverletzung und Gesundheitsschädigung auswendig können), wenn ja, dannn müsste noch zwischen der Handlung bzw. dem Unterlassen einer Handlung die
Kausalität mit dem Verletzungserfolg bejaht werden, da es sich hier ja um ein Erfolgsdelikt handelt.

Im subjektiven Tatbestand würde ich nur schreiben, dass vorsätzliches Handeln nicht vor-liegt, daher eine Bestrafung nach §§ 223, 224 StGB ausscheidet ... "Allenfalls käme eine Betrafung wegen fahrlässigem Handeln bzw. Unterlassens in Betracht."

Gut, beim Unterlassen müsste man noch auf eine entsprechende Garanten-
stellung eingehen.

Die Fahrlässigkeit würde ich dann nach der Rechtswidrigkeit bei der Schuld prüfen. Gut wäre es noch zusätzlich strafschärfungs- bzw. strafmilderungsgründe vor dem Ergebnis zu prüfen.

Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben.


Gruß


Sandra
 
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