Hausarbeit Staatsrecht II

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fralu

Dr Franke Ghostwriter
wir schreiben gerade ÖffR Hausarbeit und brauchen mal hilfe.
uns ist unklar,welches verfahren angewendet werden muss.
wäre nett,wenn uns jemand so schnell wie möglich jemand helfen könnte.

hier ein teil des betreffenden sachverhalts:

Das Fritz-Walter-Stadion in Sachsen- Anhalt soll während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zum Puplic- Viewing genutzt werden.
Dazu ist es notwendig, aufgrund des erwarteten enormen Besucherandrangs einen zusätzlichen Parkplatz einzurichten, damit genügend Parkmöglichkeiten für das fußballbegeisterte Publikum zur Verfügung gestellt werden können. In Stadionnähe befindet sich nur noch ein einziges für das Vorhaben geeignetes Grundstück in passender Größe, eine Wiese, die dem P gehört. P nutzt die Wiese nicht und hat dies auch insbesondere während der WM nicht vor, noch ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet. Er will sie jedoch auf keinen Fall verkaufen, weil sich dieses Stückchen Land schon immer im Eigentum seiner Familie befunden hat. Ein viertel Jahr vor WM- Beginn bekommt P einen formell rechtmäßigen Bescheid von der zuständigen Behörde, der ihm eröffnet, dass seine Wiese für die Dauer der Fußball- WM 2006 als Autostellplatz verwendet werden wird.
Der Bescheid beruht auf folgendem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Parlamentsgesetz:

(§ 1)
(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle
der Allgemeinheit dienen, insbesondere zur Errichtung von Anlagen für Sporteinrichtungen
und Großveranstaltungen anlässlich besonderer Sportereignisse.
(2) Anlagen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Anlagen zur Versorgung der Besucher,
zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Infrastruktur.

(§ 2)
Durch die Enteignungen können Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstücken berechtigen, begründet werden. Die Begründung eben genannter Rechte ist nur
solange und soweit aufrecht zu erhalten, wie es tatsächlich zur Erfüllung von Vorhaben nach §1
notwendig ist.

(§ 3)
(1) Für die Enteignungen ist eine Entschädigung in Geld ( in Höhe von zwei Dritteln des ortsüb-
lichen Pachtzinses ) zu leisten. Diese wird für den durch die Enteignung eingetretenen Rechts-
verlust sowie der dadurch eintretenden Vermögensnachteile ( z.B. Abnutzung des Grundstücks )
gewährt.
(2) Anstelle des in Absatz 1 genannten Pachtzinses, wird auf Antrag eine nach dem Verkehrs-
wert zu berechnende Entschädigung in Geld gewährt, soweit das Grundstück vor der
Enteignung nachweislich vom Eigentümer gewerblich genutzt wurde.

P ist entsetzt und erhebt gegen diesen Bescheid Widerspruch und danach Klage vor dem VG. Beides jedoch ohne Erfolg. Alle weiteren Rechtsmittel waren ebenso wenig erfolgreich.

FRAGE: Ist das Vorgehen gegen P verfassungsgemäß?
 
Nein, das kann es nicht sein, weil die aufgeführten § nicht anwendbar sind. Sie enthalten lediglich Vorschriften über eine Enteignung. P soll aber nicht enteignet werden, sondern die Wiese laut Sachverhalt nur für die Dauer der Fußball WM zur Verfügung stellen. Danach kann er die Wiese ja wieder nutzen.
Angenommen, der Sachverhalt würde eine Enteignung vorsehen, so würde die Prüfung an dem Punkt "milderes Mittel" scheitern. Die zwangsweise, vorübergehende Gebrauchsüberlassung der Wiese wäre geeignet um den Zweck zu erfüllen, verhältnismäßig (da P die Wiese ja nicht nutzen will) und auch das mildere Mittel im Vergleich zur Enteignung. Folglich wäre P in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14GG) verletzt und man sollte P die Klage empfehlen.
 
joerg...
uns sind bedenken gekommen, ob es sich nicht um eine enteignung auf zeit handeln kann, da ihm schließl. das grundstück letzlich für die dauer der wm ganz entzogen wird und er die wiese nicht mehr nutzen kann.

wenn du sagst, es liegt keine enteignung vor, müsste folglich eine inhalts- und schrankenbestimmung vorliegen?!?
 
Eine Enteignung ist:die rechtmäßige Entziehung oder Belastung des Eigentums durch einen staatlichen Hoheitsakt zum Wohle der Allgemeinheit. Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes darf eine Enteignung nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktim-Klausel).
Was hier vorliegt ist eine vorübergehende Gebrauchsentziehung des Grundstücks. Dadurch, daß P für die Dauer der Fußballveranstaltungen nicht mehr Besitzer ist, verliert er ja nicht automatisch sein Eigentum.

Allerdings fürchte ich, daß wir mit der Enteignungsdisskussion nicht in die Richtung gehen, die der Aufgabensteller haben will. Das könnte Übel enden. Ihr solltet die Bedenken hinsichtlich der fehlenden Enteignung mit dem Verfasser der Aufgabe besprechen, oder einfach so arbeiten, als ob eine Enteignung vorliegen würde und ganz normal prüfen, ob die Enteignung verfassungsgemäß ist. In der Aufgabenstellung sind ja einige Hinweise, was der Prüfer sehen will: formell, ordnungsgemäß zustande gekommenes Parlamentsgesetz, Entschädigungsregelung, Interessenabwägung des Art 14GG, fristgerechter Bescheid....
Die Schranken-Schranken für den Art 14 stehen ja in ihm schon drin:Wohle der Allgemeinheit, Aufgrund eines Gesetzes, Entschädigung, Abwägung mit Interessen des Betroffenen, Rechtsweg über Höhe der Entschädigung.
Ganz am Ende würde ich vielleicht, getrennt vom Gutachten ein paar Zeilen schreiben und eine Enteignung definieren, mehr aber nicht.
 
JoergH,

hinsichtlich der Enteignungsdiskussion könnte ich Dir auf den ersten Blick zustimmen. Aber eine Enteignung findet immer dann statt, wenn es zu einer finalen Änderung der Nutzungsrechte kommt. Hier im Fall geht es nur um einen zeitweiligen Entzug der Nutzungsrechte.

Weiter wird nach § 1 von einer Enteignung gesprochen. Dies wird aber in §2 weiter erläutert. Danach ist die Maßnahmen auch nur für eine begrenzte Dauer für die Vorhaben nach §1 zulässig.

Soweit verwirrt hier der Begriff der Enteignung.
 
Fraglich ist, ob die Nutzungsmöglichkeiten von der Eigentumsgarantie des Art.14 gedeckt ist. Döding und Webel schreiben im Buch Musterklausuren Staats und Verfassungsrecht, daß es in Fällen, in denen es nicht primär um den "Schutz des konkreten Bestandes an vermögenswerten Gütern in der Hand des Eigentümers, sondern um den Schutz eines bestimmten Verhaltens" geht, der Schutzbereich des Art.14 GG nicht betroffen ist, sondern auf die damit verbundenen Nutzungsmöglichekiten abzustellen ist. Damit ist dann die Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG einschlägig und in der Hausarbeit gilt es den Nutzungswunsch des Staates gegen den nicht vorhandenen Nutzungswunsch abzuwägen (der aber natürlich auch ein Nutzungswunsch ist, da die Handlungsfreiheit auch die Freiheit nicht zu handeln einschließt). Dann sind die aufgeführten Rechtsgrundlagen am Art.2 I GG zu messen.

Habt ihr inzwischen eine Musterlösung erhalten
??
 
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