Haftung eines Einzelkaufmanns

Dr Franke Ghostwriter
der Einzelkaufmann haftet doch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt, richtig? Wo kann man das noch einmal nachlesen?

Danke Euch.

Gruß

Nadine:confused
 
Nadine24 schrieb:
Wo kann man das noch einmal nachlesen?

Hi Nadine,

zunächst einmal natürlich in BGB & HGB, aber es gibt natürlich auch viele
Bücher zum Thema Handelsrecht.

Zum Thema Haftung:

Wenn normale Personen - also Du und ich - Schulden machen, haften wir natürlich mit unserem gesamten Vermögen. So kann man beispielsweise dazu gezwungen werden, sein Haus zu verkaufen, wenn man seine Schulden beispielsweise aus einem Leasingvertrag nicht zahlen kann, der Gläubiger gegen einen einen Titel erwirkt und daraus vollstreckt.

Auch ein Kaufmann kann eine natürliche Person sein. Nehmen wir an U betreibt als Meister eine Raumausstattung. Hier haftet U grundsätzlich für geschäftliche Verbindlichkeiten auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
Nehmen wir an, U hat einen Großauftrag und muss für das hierfür notwen- dige Material von der Bank ein Darlehen in Höhe von 50.000.- € aufnehmen. Wenn jetzt sein Kund nicht bezahlt - was leider in letzter Zeit häufig vor- kommt -, muss er für die 50.000.- € selbst gerade stehen. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass der aufgenommene Kredit aufgrund einer Geschäftsverbindung mit seinem Kunden entstanden ist.

Nach § 5 HGB gibt es auch sog. Formkaufmänner, z.B. GmbH, AG, also juristische Personen. Zumindest diese juristischen Personen haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen komplett, während die natürlichen Personen,
die eigentlich hinter der juristischen Person stehen (Gesellschafter,
Aktionär ...) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Hier hängt es davon ab, ob sie ihre Einlage bereits in voller Höhe erbracht haben.

Bsp:

Gesellschafter G ist verpflichtet eine Einlage in Höhe von 50.000 € zu leisten, allerdings konnte er bisher nur 30.000 € aufbringen. Wenn die GmbH jetzt Pleite geht, haftet U noch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt bis zu einer Höhe von 20.000.- €.

Gut erklärt:

Klunzinger, Handelsrecht (google mal bei amazon zum Thema "Handelsrecht")


Gruß


Sandra
 
Zusaetzliches Argument

Hallo,

es ist nicht ganz richtig, dass es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt. So laesst sich aus den 249ff. BGB, die das SChadensrecht regeln, der sog. Grundsatz der Totalreparation herleiten. Dieser besagt, dass man den gesamten eingetretenen Schaden zu ersetzen hat. In Ermangelung beschraenkender Regeln heisst dies, dass wenn ich einen Schaden ueber 50 Millionen durch fahrlaessige Brandstiftung etwa verursache, ich auch fuer diesen Betrag haften muss (Versicherungsfragen mal aussen vor).
Daher kann man den Grundsatz unbeschraenkter Haftung zumindest fuer den Bereich des SChadensrechtes schon positivrechtlich begruenden.

Gruss,

Wilhelm
 
Hi Nadine,

Nach § 5 HGB gibt es auch sog. Formkaufmänner, z.B. GmbH, AG, also juristische Personen. Zumindest diese juristischen Personen haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen komplett, während die natürlichen Personen,
die eigentlich hinter der juristischen Person stehen (Gesellschafter,
Aktionär ...) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Hier hängt es davon ab, ob sie ihre Einlage bereits in voller Höhe erbracht haben.

Gruß

Sandra

Ergänzung: Alle (deutschen) juristischen Personen haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen komplett, nicht nur "zumindest diese"; siehe von mir beschriebener Rechtsgrundsatz oben.

Wenn du schreibst, die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, dann ist das generell nur im wirtschaftlichen Sinn richtig, juristisch handelt es sich bei einer Einlagenschuld um einen normalen Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter. Letzterer haftet nicht per se für die Gesellschaftsschulden. Im Bsp. der Sacheinlage wird der Unterschied klar: Man kann im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, daß ein Gesellschafter eine bestimmte Sache (oder ein Recht, z.B. eine Marke) in die Gesellschaft einbringen muß. Wenn Gesellschafter X eine Maschine in die GmbH einbringen muß, dann ist er nur zur Einbringung der Maschine verpflichtet, er haftet nicht per se für die Geldschuld der GmbH. Allerdings ist deine Aussage für die Kommanditisten einer KG richtig.

Hi Nadine,

Bsp:

Gesellschafter G ist verpflichtet eine Einlage in Höhe von 50.000 € zu leisten, allerdings konnte er bisher nur 30.000 € aufbringen. Wenn die GmbH jetzt Pleite geht, haftet U noch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt bis zu einer Höhe von 20.000.- €.

Gruß

Sandra

Ich würde das Wort "unbeschränkt" weglassen, da er - im Falle einer Bareinlage - nur 20000€ an die GmbH zu zahlen hat.
 
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