Nadine24 schrieb:
Wo kann man das noch einmal nachlesen?
Hi Nadine,
zunächst einmal natürlich in BGB & HGB, aber es gibt natürlich auch viele
Bücher zum Thema Handelsrecht.
Zum Thema Haftung:
Wenn normale Personen - also Du und ich - Schulden machen, haften wir natürlich mit unserem gesamten Vermögen. So kann man beispielsweise dazu gezwungen werden, sein Haus zu verkaufen, wenn man seine Schulden beispielsweise aus einem Leasingvertrag nicht zahlen kann, der Gläubiger gegen einen einen Titel erwirkt und daraus vollstreckt.
Auch ein Kaufmann kann eine natürliche Person sein. Nehmen wir an U betreibt als Meister eine Raumausstattung. Hier haftet U grundsätzlich für geschäftliche Verbindlichkeiten auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
Nehmen wir an, U hat einen Großauftrag und muss für das hierfür notwen- dige Material von der Bank ein Darlehen in Höhe von 50.000.- € aufnehmen. Wenn jetzt sein Kund nicht bezahlt - was leider in letzter Zeit häufig vor- kommt -, muss er für die 50.000.- € selbst gerade stehen. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass der aufgenommene Kredit aufgrund einer Geschäftsverbindung mit seinem Kunden entstanden ist.
Nach § 5 HGB gibt es auch sog. Formkaufmänner, z.B. GmbH, AG, also juristische Personen. Zumindest diese juristischen Personen haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen komplett, während die natürlichen Personen,
die eigentlich hinter der juristischen Person stehen (Gesellschafter,
Aktionär ...) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Hier hängt es davon ab, ob sie ihre Einlage bereits in voller Höhe erbracht haben.
Bsp:
Gesellschafter G ist verpflichtet eine Einlage in Höhe von 50.000 € zu leisten, allerdings konnte er bisher nur 30.000 € aufbringen. Wenn die GmbH jetzt Pleite geht, haftet U noch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt bis zu einer Höhe von 20.000.- €.
Gut erklärt:
Klunzinger, Handelsrecht (google mal bei amazon zum Thema "Handelsrecht")
Gruß
Sandra