Haftung bei Dissens

Dr Franke Ghostwriter
Verstehe den Absatz III. Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) bei Dissens auf Seite 51 des 3. Teils des Moduls 2 Bürgerliches Recht 1 nicht.
Wieso steht im letzten Absatz "die schuldhafte Herbeiführung eines Dissenses draf nicht zur Entstehung eines Anspruches aus § 280 wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führen"? Ich dachte gerade das wäre in den vorhergehenden Absätzen erklärt worden. Dass derjenige, der den Dissens schuldhaft herbeigeführt hat, dem anderen den Vertrauensschaden ersetzen muss...

ich raff es nicht, bitte verzweifelt um erklärung!

simone
 
Steffi,
auch ich verstehe diesen Absatz nicht. Kein Schadenersatz ist soweit klar.
Aber was meint der Verfasser mit folgenden Satz:
"Wenn nur eine Partei fahrlässig ein Missverständnis über das Zustandekommen des Vertrages verursacht, wird sie sich häufig den Erklärungsinhalt nach den Grundsätzen der normativen Auslegung - dies als Rechtsfolge - zurechnen lassen müssen. ???
Was ist dann Rechtsfolge?
Kannst Du mir das erklären.

Vielen Dank schon mal
Salome
 
Salome,

die Rechtsfolge ist, dass der Vertrag dann wirksam zustande gekommen ist und daran festgehalten wird. Man gibt hier quasi demjenigen, der das Missverständnis verursacht hat, die "Schuld" daran, er hätte klar machen können und sollen, was er meint und will.

Gruß
Steffi
 
Salome schrieb:
Hallo Steffi,
auch ich verstehe diesen Absatz nicht. Kein Schadenersatz ist soweit klar.
Aber was meint der Verfasser mit folgenden Satz:
"Wenn nur eine Partei fahrlässig ein Missverständnis über das Zustandekommen des Vertrages verursacht, wird sie sich häufig den Erklärungsinhalt nach den Grundsätzen der normativen Auslegung - dies als Rechtsfolge - zurechnen lassen müssen. ???
Was ist dann Rechtsfolge?
Kannst Du mir das erklären.

Vielen Dank schon mal
Salome
Guten Morgen Salome,

Hintergrund ist hier, daß der Feststellung eines Dissens zunächst die Auslegung der Willenserklärungen vorausgeht.

Es wird zunächst geprüft, welchen Inhalt die Erklärung desjenigen hat, der "fahrlässig ein Mißverständnis" hervorgerufen hat und wie der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte. Die Begriffe "fahrlässig" und "normative Auslegung" bezeichnen folgenden Fall:

Die Erklärung ist mißverständlich, der Erklärende und der Erklärungsempfänger haben unterschiedliche Vorstellungen über die Erklärungsbedeutung.

Der Erklärende hat nicht die erforderliche Ausdruckssorgfalt walten lassen ("fahrlässig"). Da seine Erklärung in die Rechtssphäre des Erklärungsempfängers eingreift, muß sich der Erklärende hier diejenige Bedeutung seiner Erklärung zurechnen lassen, die sich aus der "normativen Auslegung" ergibt, das heißt: Es kommt darauf an, wie ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger, der Angehöriger des maßgeblichen Verkehrskreises ist, die Erklärung bei Anwendung der gehörigen und zumutbaren Auslegungssorgfalt verstehen mußte und damit durfte.

Rechtsfolge ist in dem Fall, den das Skript meint also, daß der Vertrag mit dem Inhalt zustande kommt, die sich aus der normativen Auslegung ergibt.

Schöne Grüße, Markus
 
Oben