Geht's nur mir so ...

Dr Franke Ghostwriter
oder haben die Skripte (jedenfalls Kurs 1, Teil 1 und 2) eine extrem hohe Informationsdichte?

Ich fühle mich völlig erschlagen und habe irgendwie noch überhaupt keine Ahnung, was ich mit der Einsendearbeit anfangen soll.

Habt Ihr zufällig Musterlösungen zum Thema Diebstahl gefunden, an denen man sich etwas orientieren kann? Ich habe schon alte EAs und Klausuren durchgeschaut, aber da war noch nix ähnliches dabei. :/
 
Weekend, mir geht es, jedenfalls bezogen auf die Skripte, genau so. Morgen treffen bei mir die Examensrepetitoria von Jäger ein. Ich hoffe dann auch einen besseren Überblick zu haben. Musterlösungen habe ich nicht gefunden, aber googeln auf 'prüfungsschema 242 stgb' hat schon einige Klarheit gegeben.
 
Ich glaube es geht so ziemlich jedem so. Auch beim Staatsexamen Studium haben viele diese Umstellung ins Strafrecht hinein.
Strafrecht ist einfach mal ganz anders. Ein Gebiet für sich. Viele Definitionen, wenig Paragraphen, dafür alles sehr tiefgehend.
Wer sich Apps aufs smartphone Laden kann: Super weil spaßig und trotzdem inhaltlich gut ist der StGB jura Shooter.
Damit lernen sich die DEFs ganz ganz leicht und nebenbei. Ist eher wie ein Spiel vom empfinden her, ich mach das im Bus, beim Arzt etc. Und es ist schon viel hängengeblieben dabei!
Jede Umstellung ist ermüdend, man lernt trotzdem viel an Stoff obwohl man sich vorkommt wie eine Schnecke. Nicht fragen, nicht wundern, einfach weitermachen - ist so mein Ansatz 😉 das wird schon!!!
 
Hier: https://www.studienservice.de/fernuni-hagen/64466/#post-1061858 hatte ich sie schon verlinkt.

Danke für die Links, werde ich mir morgen mal zu Gemüte führen - wobei ich glaube ich vor allem noch ein generelles Problem mit strafrechtlicher Falllösung habe, Prüfschemata sind immer gut, aber ich brauch anfangs immer ausformulierte Lösungen, an denen ich mich entlanghangeln kann. Ist nicht elegant, aber für ein eher lernerfolgsorientiertes Vorgehen bei Einsendearbeiten lässt einem die Fernuni ja schlicht keine Zeit. :/
 
Ich wäre für Hilfe/eine kleine Diskussion dankbar. Wenn man einmal weiß, worauf man sich stürzen muss, gibt's ja viele Hilfen im Internet bzw. auch im Skript. Aber bei Aufgabe 2 und 3 bin ich mir schon bei den Tatbeständen total unsicher ...

Aufgabe 1:
- 242 (Diebstahl)
- 246 (Unterschlagung), aber subsidiär - muss ich das da eigentlich anprüfen oder reicht da ein kurzer Hinweis?

Aufgabe 2:
- 263 (Betrug? Durch Unterlassen?)

Aufgabe 3:
- auch 263/Betrug? Oder 246 (Unterschlagung)?

Was meint Ihr?
 
Ich hänge an Aufgabe 3 - wer kann hier helfen? Betrug fliegt bei mir an sich wegen fehlender Täuschung raus (zumal auch kein Irrtum mehr vorliegt), bei der Unterschlagung hänge ich an der Fremdheit der Sache. Hier müsste man ja erstmal zivilrechtlich einen Herausgabeanspruch herleiten (Anfechtung des Verfügungsgeschäfts), denn die Übereignung hat ja an sich stattgefunden.

Nur will mir nicht in den Kopf, dass es die 30 Punkte für die zivilrechtliche Prüfung geben soll? Oder handele ich kurz und knapp ab, dass es einen Herausgabeanspruch gibt, und bejahe so die Fremdheit der Sache?

Oder gibt's noch was anderes als Betrug oder Unterschlagung, das zu prüfen wäre? Ich bin verwirrt. :/
 
Weekend, mir geht es genau so. Ich habe jetzt auf Diebstahl geprüft und wegen des Fehlens der Wegnahme der Sache Diebstahl verneint. Das Wechselgeld war ursprünglich fremd: es stand im Eigentum des Tankstelleninhabers. Eine Wegnahme scheitert jedoch, da der Tankstellenmitarbeiter das Geld mit Wissen und Wollen übergeben hat.

Bezüglich der Anfechtung besteht ein Verbot der (zivilrechtlichen) Rückwirkungsfiktionen bei der Anwendung von §§ 242, 246 StGB. Das heißt: es ist abzustellen auf den Zeitpunkt der Tat, und nicht auf spätere Willenserklärungen. Somit ist die Anfechtung durch den Tankstellenmitarbeiter (hätte er gewusst, er gab zu viel Wechselgeld, hätte er es nie übergeben) somit strafrechtlich nicht relevant. Unterschlagung muss ich noch prüfen, werde ich aber auch verneinen.

Betrug habe ich noch nicht geprüft. Ich werde hier jedoch auch wieder die Nichtanwendung von Rückwirkungsfiktionen annehmen und die Unbeachtlichkeit von Anfechtungen aufführen. Ein Betrug aus § 263 I StGB scheitert also ebenso. Der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch bleibt jedoch bestehen, werde ich aber nicht weiter prüfen.

Vielleicht sind die 30 Punkte dafür vorgehesen, dass, im Gegensatz zu Aufgabe 2, die Rückwirkungsfiktionen dazu kommen.
 
Hmmm ... ich hätte jetzt gar nicht auf den Zeitpunkt der Geldübergabe abgestellt, sondern sozusagen auf den Zeitpunkt des Behaltens trotz Rückforderung. Deswegen wäre ich auch nie auf die Diebstahlidee gekommen. Den Zeitpunkt der Geldübergabe haben wir ja schon in Aufgabe 2 durchgeprüft ...

Aber gut, Rückwirkungsfiktion hatte ich jetzt überhaupt nicht auf dem Radar, man kann ja auch gar nicht systematisch alles durcharbeiten. :/ Dann werde ich mich mal damit noch auseinandersetzen
 
Kurz eine Frage zur Prüfung bei Aufgabe 1: Ich prüfe da zuerst den Betrug und wollte wissen, wo die Prüfung letztlich scheitert, bei der Irrtumserregung oder bei der Vermögensverfügung? Ich steh nämlich gerade ein bisschen verloren davor und blicke nicht so ganz durch....

Vielen lieben Dank für eure Hilfe
 
Lydia,

meiner Meinung nach scheitert die Vermögensverfügung da die Kassiererin kein Verfügungsbewustsein hat. Zwar kann man davon ausgehen, dass das Verfügungsbewustsein sich bezieht auf alle Sachen, sowohl auf das Laufband als auch in dem Wagen (Stichwort: generelles Verfügungsbewusstsein), aber das wäre dann eine reine Willensfiktion, da die Kassiererin die DVD und die CD nicht bemerkt hatte. Das Verfügungsbewusstsein setzt vielmehr eine Individualisierung einzelner Verfügungsobjekte voraus. Da die Kassiererin die CD und DVD nicht gesehen hat, hat sie sie nicht individualisiert und somit liegt kein Verfügungsbewusstsein vor. Und ohne Verfügungsbewusstsein scheitert die Vermögensverfügung.

just my 2 cents und alles ohne Gewähr xD

Hans
 
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