Fragen zum Fall im Skript

Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine Frage zu den Fällen im Skript auf Seite 40 (Teil 2, KE 1).
Und zwar geht es da um den Fall, dass die Hunde auf A gehetzt wurden und dieser ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, über den Zaun zu springen.
Aber er schlägt beide Hunde nieder - einen mit einem Stock, den er dabei hat und den anderen mit einer Zaunlatte, die er erst noch abreißen muss.

Ich verstehe ja grundsätzlich den Unterschied zwischen § 228 BGB (Gefahr geht von der Sache aus) und dem § 34 StGB (Angriff auf ein Rechtsgut) und § 904 BGB (Eingriff in die Rechte anderer, obwohl von denen kein Angriff ausgeht - Zaunlatte).

Aber bei der Lösung komme ich nicht ganz klar:
Beim Hund, der durch die Zaunlatte getötet wird, wird § 228 BGB im Hinblick auf den Hund bejaht, wenn die Möglichkeit bestand sich durch den Sprung über den Zaun zu retten?! Das ist doch nicht logisch, oder?

Auf den Seiten 40 und 41 haben sich meines Erachtens ein paar Fehler eingeschlichen.

Wäre nett, wenn sich von Euch jemand die Zeit nehmen würde und mir den Fall ein wenig aufschlüsseln würde......

Danke schön!

Xyrodser
 
Xyrodser,

auf Seite 40 steht m.E., dass die Rechtswidrigkeit nur ausgeschlossen werden kann, wenn die Möglichkeit bestand, sich über den Zaun zu retten (statt den Hund mit dem Zaun zu töten).
Die Möglichkeit bestand, deshalb scheidet auch eine Rechtfertigung nach § 228 BGB aus. § 228 BGB wird also nicht bejaht.
Stattdessen ist die Handlung aber gem. § 32 StGB gerechtfertigt.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Viele Grüße

Jellybean




Hallo,

ich habe mal eine Frage zu den Fällen im Skript auf Seite 40 (Teil 2, KE 1).
Und zwar geht es da um den Fall, dass die Hunde auf A gehetzt wurden und dieser ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, über den Zaun zu springen.
Aber er schlägt beide Hunde nieder - einen mit einem Stock, den er dabei hat und den anderen mit einer Zaunlatte, die er erst noch abreißen muss.

Ich verstehe ja grundsätzlich den Unterschied zwischen § 228 BGB (Gefahr geht von der Sache aus) und dem § 34 StGB (Angriff auf ein Rechtsgut) und § 904 BGB (Eingriff in die Rechte anderer, obwohl von denen kein Angriff ausgeht - Zaunlatte).

Aber bei der Lösung komme ich nicht ganz klar:
Beim Hund, der durch die Zaunlatte getötet wird, wird § 228 BGB im Hinblick auf den Hund bejaht, wenn die Möglichkeit bestand sich durch den Sprung über den Zaun zu retten?! Das ist doch nicht logisch, oder?

Auf den Seiten 40 und 41 haben sich meines Erachtens ein paar Fehler eingeschlichen.

Wäre nett, wenn sich von Euch jemand die Zeit nehmen würde und mir den Fall ein wenig aufschlüsseln würde......

Danke schön!

Xyrodser
 
Wieso ist denn die Tat nach § 32 StGB gerechtfertigt?!

Muss man hier denn nicht prüfen, ob das Schlagen des Hundes mit dem Zaun erforderlich gewesen ist?
Meines Erachtens war es das ja auch nicht, denn er hätte ja über den Zaun springen können.

Oder woran scheitern meine Gedanken dann?
 
Ich würde sagen, dass die Tat nach § 32 StGB deshalb gerechtfertigt ist, weil hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat.

Vorraussetzung hierfür ist ein rechtswidriger und gegenwärtiger Angriff. Das liegt ja insofern vor, als der B die Hunde auf A gehetzt hat.

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, und erforderlich ist sie, wenn die Handlung geeignet ist den Angriff sicher und erfolgreich zu beenden. Zwar muss der Angegriffene auch hierbei das mildeste Mittel wählen, allerdings muss er sich nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Insofern könnte die Tat nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Ich finde das schlüssig und würde den rechtfertigungsgrund nach § 32 StGB auch bejahen.
Oder was meinst Du, warum es daran scheitern sollte?







Wieso ist denn die Tat nach § 32 StGB gerechtfertigt?!

Muss man hier denn nicht prüfen, ob das Schlagen des Hundes mit dem Zaun erforderlich gewesen ist?
Meines Erachtens war es das ja auch nicht, denn er hätte ja über den Zaun springen können.

Oder woran scheitern meine Gedanken dann?
 
"...auf Seite 40 steht m.E., dass die Rechtswidrigkeit nur ausgeschlossen werden kann, wenn die Möglichkeit bestand, sich über den Zaun zu retten (statt den Hund mit dem Zaun zu töten).
Die Möglichkeit bestand, deshalb scheidet auch eine Rechtfertigung nach § 228 BGB aus. § 228 BGB wird also nicht bejaht."


Dieser Satz kann doch nicht richtig sein, oder?
Die Rechtswidrigkeit kann ausgeschlossen werden (= also ist die Tat gerechtfertigt und somit nicht strafbar, oder?), wenn die Möglichkeit bestand über den Zaun zu springen.
Das bedeutet doch: A hat sich nicht strafbar gemacht, wenn er über den Zaun hätte springen können, anstatt den Hund zu töten!

Findet ihr das logisch?
 
Ich bin da ganz deiner Meinung. Vor lauter Verneinungen scheinen die das da etwas durcheinander gebracht zu haben.

Beim Defensiv-Notstand stehen sich ja das Eigentum des einen und die körperl. Unversehrtheit o.ä. des anderen gegenüber. Beides ist schutzwürdig. Wenn jetzt also die Möglichkeit besteht, beides gleichzeitig zu bewahren (wie es bei dem Sprung über den Zaun ist, weil dann der Mann nicht gebissen wird und der Hund am Leben bleibt), muss diese Möglichkeit zuerst ausgenutzt werden.

Daher ist - wenn der Mann trotzdem den Hund erschlägt - er auch nicht gerechtfertigt nach § 228 und handelt rechtswidrig.
 
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