Du hättest die Frage im BGBIII-Forum stellen müssen, dann hätten auch welche geantwortet.
Meiner Meinung nach:
- handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Es gibt aber auch andere Meinungen, die einen Werk(lieferungs)vertrag annehmen (dazu siehe
link), hängt eben davon ab, wie individuell die Küche gefertigt wird. Falls ein Werkvertrag bejaht wird, dann auf jeden Fall ein Werklieferungsvertrag, was nach § 651 BGB größtenteils wieder zum Recht des Kaufvertrags zurückführt.
- wesentlicher Bestandteil: § 94II: "Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen."
Eine Einbauküche ist nur dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wenn nach der Verkehrsanschauung erst ihre Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das das Gebäude nicht als fertiggestellt gilt, oder wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet.
Wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes sind daher nur solche Einbauküchen, die nicht serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt wurden; dass es sich bei einzelnen Küchengeräten, wie Herd, Kühlschrank oder Spülmaschine, um serienmäßige Modelle handelte, steht dem nicht entgegen.
Dagegen sind Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt wurden, regelmäßig nicht wesentliche Bestandteiledes Wohngebäudes.
Maßgeblich für diese Verkehrsanschauung ist, dass die einzelnen Teile einer solchen, nach einem Baukastensystem zusammengefügten Einbauküche, ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch möglicherweise in anderer Kombination und ergänzt durch weitere Teile, weiterhin genutzt werden können. Dass einzelne Teile, wie zB Hängeschränke, an eingedübelten Haken oder angeschraubten Leisten aufgehängt sind, steht ihrer Mobilität nicht entgegen, ebenso wenig, dass der Herd an eine Gas- oder Stromleitung, die Spüle an eine Wasser- und Abwasserleitung angeschlossen sind; diese Verbindungen und Anschlüsse lassen sich leicht und ohne Beschädigung des Gebäudes oder der Küchenteile lösen.
Also du siehst, wiederum kommt es ganz auf die Individualität der Küche an. In der Regel wird aber anzunehmen sein, dass kein wesentlicher Bestandteil entstanden ist. Sollte - wegen der besonderen wertvollen Einzelanfertigung - doch ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Einfügung entstanden sein, sind daran keine Sonderrechte mehr möglich. In der Tat verliert der Verkäufer dann seinen Eigentumsvorbehalt, das ergibt sich aus § 946 BGB (ein Gebäude ist wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, daher sind die wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes auch die des Grundstücks).
Man kann sich als Verkäufer durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt dagegen schützen. Dazu wird vereinbart, dass für den Fall der Verarbeitung der Sache der Verkäufer Hersteller der durch Verarbeitung neu hergestellten Sache sein soll (sog. Herstellerklausel, wird in der Literatur teilweise kritisiert). Dadurch wird er Eigentümer der neuen Sache.
Wenn nichts derartiges vereinbart wurde/im Sachverhalt stand, würde ich von einem einfachen Eigentumsvorbehalt ausgehen und damit bei einer i.d.R. nicht wesentlicher Bestandteil gewordenen Einbauküche das Eigentum weiterhin beim Verkäufer lokalisieren.
Hat aber was in sich, der Fall :cool