Frage zu Teil 7 Wollensbedingung

Dr Franke Ghostwriter
Frage zu Teil 7: Wollensbedingung

(1) Was ist der Unterschied zwischen "Wollensbedingung" (S. 22 Teil 7) und einer invitatio ad offerendum? Ich seh keinen.
 
Ich musste jetzt erstmal nachlesen, was Wollensbedingung ist, hab ich nämlich (wahrscheinlich außer in BGBI) noch nie gelesen..

Bei der Wollensbedingung wird die Geltung eines Rechtsgeschäfts davon abhängig gemacht, ob ein Vertragspartner später erklärt, dass er das Geschäft gelten lassen will, wobei die Entscheidung darüber in sein freies Belieben gestellt ist. Fraglich ist, ob die vertragliche Vereinbarung einer solchen Wollensbedingung überhaupt möglich ist. Dagegen spricht, dass die Auslegung einer Erklärung, bei der es einer Partei vorbehalten bleibt zu erklären, ob der Vertrag gelten soll oder nicht, ergibt, dass dieser Partei gerade der für das Vorliegen einer Willenserklärung erforderliche Rechtsbindungswille fehlt; sie will sich vielmehr erst dann binden, wenn sie ihre Geltungserklärung abgibt, die dann die Annahmeerklärung zu dem bis dahin annahmefähigen Angebot der anderen Partei darstellt. Da es also zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Wollensbedingung noch kein Rechtsgeschäft gibt, das von einer Bedingung abhängig gemacht werden könnte, ist erst recht für eine derartige Bedingung kein Raum. Die Vereinbarung einer Wollensbedingung ist daher konstruktiv nicht möglich.
Und weil der Rechtsbindungswille fehlt, handelt es sich vielmehr nur um eine ivitatio ad offerendum.

Die Mindermeinung, die die Wollensbedingung für möglich hält, unterstellt dem Erklärenden einen Rechtsbindungswillen, nur steht die Erklärung eben unter der Wollensbedingung; insofern unterscheidet sich die invitatio ad offerendum nach dieser Mindermeinung von einer Erklärung mit Wollensbedingung im Rechtsbindungswillen.
 
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