fehlerhafte Partnergesellschaft

Dr Franke Ghostwriter
im Hinblick auf die Klausur überlege ich gerade, ob die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auch auf die Partnergesellschaft anzuwenden sind.

Naheliegend ist ja, dass z.B. der Partnerschaftsvertrag an einem Formmangel wg. des Schriftformerfordernis leidet.

Kann ich in so einem Fall die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft heranziehen und die Partnerschaft, sofern invollzuggesetzt, wie eine wirksam entstandene Partnerschaft behandeln oder handelt es sich in diesem Fall um eine GbR?
 
Hy Flink,

ich denke, dass im Falle eines Mangels des Gesellschaftsvertrages nur eine GbR gegründet wird, da ja dort keine Form verlangt wird, oder? Zumindest habe ich nichts zum Thema "fehlerhafte PartnerschftG" gefunden...
 
dem kann ich mich nur anschließen! ich denke auch, dass dann eine GbR gegründet worden ist, denn andernfalls würde man das schriftformerfordernis umgehen und damit die regelungen zur partnerschaftsgesellschaft aushebeln bzw. missachten!
im übrigen finde ich es ziemlich mühseelig, fälle bzw. falllösungen zur partnerschaftsgesellschaft zu finden!
wenn ich fundstellen hab, poste ich!
 
also ich kann momentan auch nur mit den fundstellen dienen, die sowieso im skript (meins ist eins aus WS 07/08) stehen.
also für die leute unter uns, die kein skript haben:
MDR 1994, 741 ff.
WM 1996, 1029 ff.
NJW 1995, 1 ff.
DB 1994, 2381 ff.
ZIP1995, 712 ff.
 
hab mich jetzt nochmal schlau gemacht und es ist tatsächlich so, dass eine partnerschaftsgesellschaft tatsächlich nicht zustande kommt, wenn der schriftform oder auch der eintragung ins partnerschaftsregister nicht nachgekommen worden ist!
in den beiden fällen entsteht dann auch "nur" eine GbR!
 
Ich schaue mal in die Glaskugel: ich glaube nicht, dass das PartGG die Hauptthematik ausmacht. Meiner Meinung nach ist es nur der Aufhänger für einen "Gang" ins HGB (OHG) + BGB (GbR). Kann auch gut sein, dass der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft platt ist ( dort gbt es ja strenge Vorschriften bezüglich Eintragung etc.) und man dann zur GbR kommt und dort dann die bekannten Problematiken erörtern muss.
 
so ungefähr hatten wir uns das oben ja auch schon überlegt!
ich schätze auch, wie du sagst, dass entweder keine eintragung ins register erfolgt oder ein problem bei der namensgebung vorliegt undwir daher ne GbR vorliegen haben; dann eben abgrenzung zur OHG und so weiter! ich werde mir jetzt auch nur diese 3 gesellschaftsformen anschauen!!!
 
ich habe im Kommentar etwas gefunden zur fehlerhaften Gesellschaft... (Michalski/Römermann)

Danach führt ein Verstoß gegen die Formvorschrift nach § 125 BGB zur Nichtigkeit der Gründung. Ist die Gesellschaft jedoch in Vollzug gesetzt, wenn auch formungültig, und keine vorrangigen Schutzreche Dritter entgegenstehen, ist die Partnerschaft nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als bestehend zu betrachten. In Vollzug gesetzt = wenn in das Partnerschaftsregister eingetragen und die Partner Beiträge geleistet, partnerschaftsvertragliche Rechte ausgeübt oder die GF aufgenommen haben. Da die Partnerschaft existiert, ist auch für eine etwaige Umdeutung in eine GbR kein Raum. Die Mangelhaftigkeit des Partnervertrages kann nur noch ex nunc geltend gemacht werden und nur noch durch die Auflösungsklage nach § 9 iVm § 133 HGB, da lediglich gerichtliche Klärung Rechtssicherheit über den Bestand der Partnerschaft und ggf. den Zeitpunkt des Erlöschens schaffen kann, nicht jedoch die bloße Kündigung aus wichtigem Grund (hier: Formmangel).

Der Münchner Kommentar ergänzt noch:
Bis zur Eintragung hat die Vereinigung die Rechtsform einer GbR, freilich mit den Besonderheiten für das Innenverhältnis, die aufgrund der geplanten Errichtung einer Partnerschaft zu beachten sind.Die fehlende oder unvollständige Form macht den Vertrag nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Anderes gilt, soweit nach § 140 BGB seine Umdeutung in einen formfrei wirksamen GbR-Vertrag in Betracht kommt. Wird die formnichtig gegründete, nicht durch Umdeutung geheilte Gesellschaft in Vollzug gesetzt, dh. beginnen die Partner durch Aufnahme ihrer Tätigkeit nach außen oder durch Leistung der Einlagen mit der Durchführung der Gesellschaft (§ 705 BGB RdNr. 331), so greifen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ein (vgl. dazu näher § 705 BGB RdNr. 323 ff.). Die Gesellschaft erlangt als GbR Wirksamkeit, wird aber aufgelöst und ist abzuwickeln, sobald sich einer der Partner gegenüber den anderen entsprechend § 723 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Formmangel beruft.
 
die Frage passt jetzt zwar nicht zur fehlerhaften, aber dennoch zur Partnerschaft.😉 Wie fangt Ihr denn die Prüfung an? Also klar, ob die PartG wirksam zustande gekommen ist und Vertragspartner sein kann. Aber wie baut ihr das auf? Ich würde damit anfangen, dass sich Angehörige Freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen geschlossen haben müssten. Dann würde ich schauen, ob die jeweiligen Berufe im § 1 II 2 PartGG genannt sind und dann noch sagen, dass ggfs. kein Ausschluss nach § 1 III PartGG vorliegt. Würdet ihr dann noch prüfen,ob nur natürliche Personen als Gesellschafter vorliegen und kein Handelsgewerbe ausgebt wird?
 
Noch eine Frage: wenn die Bezeichnung der Partnerschaft nicht den Vorgaben des § 2 PartGG entspricht, ist die Parterschaft wahrscheinlich auch nach § 125 S.1 BGB formnichtig. Dann hätten wir wieder eine "umgedeutete GbR" oder eine fehlerhafte PartG, richtig?
 
ich konnte jetzt nichts dazu finden. ich denke aber, dass es dann schon an einer eintragung im partnerschaftsregister scheitern wird. Ergo wäre nur der Absatz 2 oben in meinem Posting #16 vom Münchner Kommentar zu berücksichtigen denke ich.

Übrigens - wer sich noch ein Fallbuch anschaffen will - ich fand das von Alpmann Schmidt ganz gut, da sind auch schöne Übersichten mit vergleichen von OHG/KG/GbR/PartGG drin und es ist mit unter 10 euro auch erschwinglich.
 
Stimmt! Wenn der Name nicht den Vorgaben des § 2 PartGG enstpricht, dann kann die Anmeldung ja gem. § 4 I 2 PartGG ja auch nicht erfolgen. Also bleibt wieder nur die Nichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB, die Umdeutung gem. § 140 BGB in einen formfreien GbR Vertrag oder die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Partnerschaftsgesellschaft.
Danke Dir liebe Wonnie!!!

Jetzt ist bei mir nur wieder die Frage aufgekommen, ob es zur Invollzugsetzung die Eintragung in das Partnerregister braucht oder nicht. Im Absatz 1 des Post # 16 steht ja, dass es zur Invollzugsetzung die Eintragung in das Register braucht. Im Absatz 2 steht aber wieder, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die Leistung der Beiträge reicht.
 
@Wonnie und alle bezüglich Post 16 (Kommentar Auszug):

Lese ich die beiden Kommentierungen falsch?

Nach Michalski/Römermann lese ich das so, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar sind und bei Invollzugsetzen die Partnerschaft trotz Formmangel Partnerschaft ist. Für das Invollzugsetzen fordert diese Ansicht die Eintragung und die Aufnahme der Geschäfte.

Hingegen sehe ich die Ansicht des MüKos nicht als _Ergänzung_ sondern als Gegenteil!? Danach soll die Partnerschaft sich doch dann ausschliesslich nach den Regeln einer GbR bestimmen, die dann invollzuggesetzt, wie eine wirksame GbR behandelt wird!? Das empfinde ich als Widerspruch. Die GbR erfordert doch gar keine Schriftform für den Gesellschaftsvertrag. Wenn also die Partnerschaft formnichtig ist = GbR = gerade _keine_ Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.


Ich halte diese Differenzierung für sehr wichtig, denn angenommen die Partnerschaft leidet wirklich an einem Formmangel (Schriftform, Name whatever), dann ist es wichtig zu wissen ob ich eine GbR habe oder eine Partnerschaft hinsichtlich der Haftung! So nach dem Motto: Kann X den C persönlich für den und den Fehler in Anspruch nehmen. Bei der GbR klar! Bei der Partnerschaft nur wenn er mit der Bearbeitung des Auftrages auch befasst war...
 
Wo ist bitte in der Rechtsfolge der Unterschied zwischen einer Umdeutung in eine GbR und der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ?
Beide würden doch letztendlich zu GbR-Regel führen.
Woran würde eine Umdeutung eigentlich scheitern, so dass man zur fehlerhaften Partnergesellschaft kommen würde?
 
@Wonnie und alle bezüglich Post 16 (Kommentar Auszug):

Lese ich die beiden Kommentierungen falsch?

Nach Michalski/Römermann lese ich das so, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar sind und bei Invollzugsetzen die Partnerschaft trotz Formmangel Partnerschaft ist. Für das Invollzugsetzen fordert diese Ansicht die Eintragung und die Aufnahme der Geschäfte.

Hingegen sehe ich die Ansicht des MüKos nicht als _Ergänzung_ sondern als Gegenteil!? Danach soll die Partnerschaft sich doch dann ausschliesslich nach den Regeln einer GbR bestimmen, die dann invollzuggesetzt, wie eine wirksame GbR behandelt wird!? Das empfinde ich als Widerspruch. Die GbR erfordert doch gar keine Schriftform für den Gesellschaftsvertrag. Wenn also die Partnerschaft formnichtig ist = GbR = gerade _keine_ Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.


Ich halte diese Differenzierung für sehr wichtig, denn angenommen die Partnerschaft leidet wirklich an einem Formmangel (Schriftform, Name whatever), dann ist es wichtig zu wissen ob ich eine GbR habe oder eine Partnerschaft hinsichtlich der Haftung! So nach dem Motto: Kann X den C persönlich für den und den Fehler in Anspruch nehmen. Bei der GbR klar! Bei der Partnerschaft nur wenn er mit der Bearbeitung des Auftrages auch befasst war...

Wenn die Gesellschaft bereits im Partnerregister eingetragen war, dann handelt es sich um eine invollzuggesetzte fehlerhafte Partnergesellschaft: Anspruch X gegen Y gem. §§ 280 I 1 BGB, 7 II PartGG i.V.m. 124 I HGB analog, 8 I 1 PartGG.
Wenn die Gesellschaft nicht eingetragen war, dann handelt es sich um eine invollzuggesetzte fehlerhafte GbR: Anspruch X gegen X gem. §§ 280 I 1 BGB, 124 I HGB, 128 HGB.
 
Okay, vielen Dank, dass kann ich nachvollziehen. Ich bin mir nur nicht sicher ob ich damit auch einverstanden bin.
Invollzuggsetzen ist ja, dass die Gesellschaft ihre auf den Zweck gerichtete Tätigkeit _nach außen_ aufgenommen hat. Die reine Eintragung soll nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ja gerade nicht zum Invollzugsetzen ausreichen.

Sagen wir es handelt sich um ein paar Rechtsanwälte die beschließen eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen. Sie schließen einen GV der mit einem Fehler behaftet ist, die Partnerschaft wird trotzdem eingetragen. Selbstverständlich haben die Partner mit der Ausführung im Innenverhältnis begonnen, was ist jedoch mit dem Außenverhältnis? Es wurde noch nichts angeschafft, keine Mandanten beraten etc. Hier soll ich dann trotzdem Invollzugsetzen bejahen? (Okay ich gebe zu diese Konstellation ist wohl sehr sehr selten, denn wenn ein Dritter einen Anspruch gegen die Gesellschaft geltend macht, wird wohl die Gesellschaft regelmäßig schon irgendwie nach außen gehandelt haben 😛)

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Eine ganz andere Frage, ich erinnere mich daran gelesen zu haben, dass wenn eine Partnerschaft dann doch aus irgendeinem Grund oder meinetwegen auch bis zur Eintragung lediglich GbR ist, u.U _trotzdem_ im Innenverhältnis als Partnerschaftsgesellschaft behandelt werden kann/muss wenn dies dem Willen der Partner entspricht.
Hier wäre eine Unterscheidung auch wegen der unterschiedlichen Geschäftsführungsbefugnisse, Auflösungsmöglichkeiten, Herleitung der Normen für Aufwendungsersatzansprüche wichtig.

Meint ihr wir könnten uns darauf einigen, dass sofern der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag bereits von allen unterzeichnet ist, die Gesellschaft aber noch nicht eingetragen ist und damit noch nicht wirksam besteht, sich das IV trotzdem nach PartGG i.V.m. HGB bestimmt? Auch wenn es heisst das die Gesellschaft bis zur Gründung eine GbR mit dem Zweck der Errichtung einer Parnterschaftsgesellschaft ist?
 
In der Zeit zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Partnerschaftsregister handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Recht (sog. Vor-Partnerschaft). Dies bezieht sich auf das Außenverhältnis.
Im Innenverhältnis können die Vorschriften des Partnerschaftsgeschaftsgesetztes ergänzend Anwendung finden laut Skript, weil es dies im Zweifel den Willen der Partner entsprechen dürfte...hmm heißt das die Partner haben im Innenverhältnis ein Wahlrecht,ob sie das GbR-Recht oder Partnerschaftgesellschaftsrecht anwenden?
Ich würde nach den Ausführungen im Skript jedenfalls im Innenverhältnis bis zur Eintragung,aber bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages das PartGG und so auf die HGB-Vorschriften kommen.

Mit dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag habe ich leider Probleme:
Sind vorliegend Konstellationen richtig gelöst:

Eintragung ins Partnerschaftsregister (=Vollzug),aber Formmangel nicht schriftlich oder Name von nicht Partnern aufgeführt,Minderjährigkeit eines Partners--Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Partner-Gesellschaft

Keine Eintragung ins Partnerschaftsregister, dann liegt GbR nach außen vor, Vollzug, aber z.B Minderjährigkeit eines Partners -- Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften GbR-Gesellschaft
 
jep, im Innenverhältnis genau so. Siehe MüKo, § 7 PartGG Rn. 5

Die konstitutive Wirkung der Eintragung schließt es nicht aus, dem auf die Gründung einer Partnerschaft gerichteten, im schriftlichen Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen schon vor der Eintragung Rechtswirkungen für das Innenverhältniszuzumessen. zur Fussnote [1]Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten unterstehen im Zweifel von Anfang an abweichend vom GbR-Recht dem dispositiven Recht des PartGG, soweit der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen enthält. Das hat Bedeutung namentlich für die regelmäßige Alleingeschäftsführungsbefugnis in der Partnerschaft (§ 6 Abs. 3 iVm. § 115 Abs. 1 HGB) in Abweichung von § 709 Abs. 1 BGB. Die Rechtslage ist derjenigen einer als OHG geplanten, auf den Betrieb eines kannkaufmännischen Handelsgewerbes gerichteten Gesellschaft vergleichbar, die bis zur konstitutiv wirkenden Handelsregistereintragung (vgl. §§ 2, 123Abs. 2 HGB) ebenfalls als GbR besteht, im Innenverhältnis aber im Zweifel schon OHG-Recht unterliegt. zur Fussnote [2]Das für den Partnerschaftsvertrag geltende Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 steht nicht entgegen, da die Vereinbarung der Beteiligten über die Gründung einer Partnerschaft regelmäßig als konkludente Verweisung auf das dispositive Recht des PartGG in Abweichung von demjenigen der GbR zu verstehen ist.


Bezüglich der Minderjährigkeit - ich glaube nicht, dass es überhaupt möglich ist, dass ein Minderjähriger einen freien Beruf ausüben kann, denn wenn man sich anschaut, was freie Berufe sind, die haben doch alle oft einen langjährigen akademischen Hintergrund, das schafft man als Minderjähriger doch gar nicht...
 
Ich habe gerade gelesen,dass zur Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft eine "schriftlicher" Gesellschaftsvetrag zwischen der Parteien abgeschlossen werden muss und dann Gesellschaft in Vollzug gesetzt werden muss.

Nehmen wir an..die Partnerschaft wird nicht schriftlich abgeschlossen,aber doch trotzdem aufgrund eines Fehlers des Registergerichts ins Partnerschaftsregister eingetragen.
Die Grundsätze für eine fehlerhafte Partnergesellschaft können mangels Abschluss eines "schriftlichen" Vetrages nicht entstehen.

Die Grundsätze für eine fehlerhafte GbR-Gesellschaft ja auch nicht ,da der GbR-Vertrag ja auch "konkludent" abgeschlossen werden kann.Also ist dieser ja nicht fehlerhaft.

Was nun?

Liegt nun ganz einfach eine GbR nach außen vor und im Innenverhältnis sind die HGB Vorschriften anwendbar???

Zerbrech mir schon länger den Kopf um diese Fallgestaltung!

Bitte um Hilfe 🙂!!
 
@Wonnie und alle bezüglich Post 16 (Kommentar Auszug):

Lese ich die beiden Kommentierungen falsch?

Nach Michalski/Römermann lese ich das so, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar sind und bei Invollzugsetzen die Partnerschaft trotz Formmangel Partnerschaft ist. Für das Invollzugsetzen fordert diese Ansicht die Eintragung und die Aufnahme der Geschäfte.

Hingegen sehe ich die Ansicht des MüKos nicht als _Ergänzung_ sondern als Gegenteil!? Danach soll die Partnerschaft sich doch dann ausschliesslich nach den Regeln einer GbR bestimmen, die dann invollzuggesetzt, wie eine wirksame GbR behandelt wird!? Das empfinde ich als Widerspruch. Die GbR erfordert doch gar keine Schriftform für den Gesellschaftsvertrag. Wenn also die Partnerschaft formnichtig ist = GbR = gerade _keine_ Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.


Ich halte diese Differenzierung für sehr wichtig, denn angenommen die Partnerschaft leidet wirklich an einem Formmangel (Schriftform, Name whatever), dann ist es wichtig zu wissen ob ich eine GbR habe oder eine Partnerschaft hinsichtlich der Haftung! So nach dem Motto: Kann X den C persönlich für den und den Fehler in Anspruch nehmen. Bei der GbR klar! Bei der Partnerschaft nur wenn er mit der Bearbeitung des Auftrages auch befasst war...

Es gibt oft kein Falsch oder Richtig. Vor allem wenn gesetzlich nicht geregelte Figuren wie die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kommen. Du musst deine Meinung nur logisch begründen. Der Kommentar Henssler/Strohn zum Gesellschaftsrecht vertritt eine andere Meinung zum MüKo.

Ich blick da auch noch nicht 100% durch. Vor lauter Bäumen, na du weisst schon=) Wichtig ist Grundüberblick! Alle Verästelungen des PartGG werden sicherlich nicht in der Klausur abgefragt. Detailwissen des MüKo auch nicht.
 
Ich habe gerade gelesen,dass zur Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft eine "schriftlicher" Gesellschaftsvetrag zwischen der Parteien abgeschlossen werden muss und dann Gesellschaft in Vollzug gesetzt werden muss.

Nehmen wir an..die Partnerschaft wird nicht schriftlich abgeschlossen,aber doch trotzdem aufgrund eines Fehlers des Registergerichts ins Partnerschaftsregister eingetragen.
Die Grundsätze für eine fehlerhafte Partnergesellschaft können mangels Abschluss eines "schriftlichen" Vetrages nicht entstehen.

Die Grundsätze für eine fehlerhafte GbR-Gesellschaft ja auch nicht ,da der GbR-Vertrag ja auch "konkludent" abgeschlossen werden kann.Also ist dieser ja nicht fehlerhaft.

Was nun?

Liegt nun ganz einfach eine GbR nach außen vor und im Innenverhältnis sind die HGB Vorschriften anwendbar???

Zerbrech mir schon länger den Kopf um diese Fallgestaltung!

Bitte um Hilfe 🙂!!

Dritte sind vor den Rechtsfolgen eines nichtigen Partnerschaftsvertrages durch § 5 Abs. 2 i. V. m. § 15 HGB geschützt: ist die Partnerschaft zu Unrecht ins Partnerschaftsregister eingetragen, so kann sich ein Dritter der Partnerschaft und ihren Partnern gegenüber auf die Eintragung berufen, es sei denn, dass der Dritte die fehlende Schriftform und die daraus abzuleitende Rechtsfolge (Nichtigkeit der Partnerschaft) kannte.

Wegen der Formnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wirkt die Eintragung in derartigen Fällen abweichend von § 7 Abs. 1 nicht konstitutiv; auch führt sie nicht etwa zur Heilung des Formmangels. Wird die Vereinigung nach der Eintragung in Vollzug gesetzt, so greifen wiederum die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ein. Die nichtige Vereinigung wird zur wirksamen, aber fehlerhaften Partnerschaft.
 
wie sieht es denn aus, wenn die Partner die Vertretungsbefugnis dahingehend abgeändert haben, dass jeweils nur ein Partner mit einem anderen die Gesellschaft nach außen vertreten kann. Diese Änderung unterbleibt im Handelsregister. Nun kauft jedoch ein Partner im Namen der Gesellschaft ein. Entsteht dann ein Anspruch gegen die Gesellschaft bzw. den Partner?
 
Hallo,

wie sieht es denn aus, wenn die Partner die Vertretungsbefugnis dahingehend abgeändert haben, dass jeweils nur ein Partner mit einem anderen die Gesellschaft nach außen vertreten kann. Diese Änderung unterbleibt im Handelsregister. Nun kauft jedoch ein Partner im Namen der Gesellschaft ein. Entsteht dann ein Anspruch gegen die Gesellschaft bzw. den Partner?

Eine interessamte Fallkonstellation. Regelungen über die Vertretungsmacht sind deklaratorisch, d.h. schon vor der Eintragung ins Partnerschaftsregister wirksam. Sie sind aber eintragungspflichtig gem. § 4 I PArtGG. Gem. § 5 II PartGG ist § 15 I HGB anzuwenden. Dein angesprochener Fall wirft dann Probleme auf, wenn der Vertragspartner gutgläubig in Bezug auf die Vertretungsmacht ist.

Im echten Leben wird es keine Gesamtvertretung in einer Partnerschaftsgesellschaft geben. In einer Klausur vielleicht=)

Achte darauf, dass es für Partnergesellschaften ein Partnerschaftsregister gibt und nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Sie betreiben ja gerade kein Handelsgewerbe.
 
Ich würde den Anspruch gegen die PartG bzw dann die akzessorische Haftung der Partner schon wegen § 126 II 1 HGB, der über 7 III PartGG Anwendung findet, bejahen. Ich würde mich dem 15 I HGB dann gar nicht bedienen.

Im Innenverhältnis hätte dann die PartG bzw. die Partner dann einen SE Anspruch gem. 280 I BGB wegen Verletzung des Partnerschaftsvertrages.
 
Ich würde den Anspruch gegen die PartG bzw dann die akzessorische Haftung der Partner schon wegen § 126 II 1 HGB, der über 7 III PartGG Anwendung findet, bejahen. Ich würde mich dem 15 I HGB dann gar nicht bedienen.

Im Innenverhältnis hätte dann die PartG bzw. die Partner dann einen SE Anspruch gem. 280 I BGB wegen Verletzung des Partnerschaftsvertrages.

Wir haben aber hier keinen Fall von einer Einschränkung der Vertretungsmacht, sondern dass GAR KEINE Vertretungsmacht vorliegt. Dann ist § 126 HGB gar nicht anwendbar. Es liegt schlicht keine Vertretungsmacht vor. Daher ist die Gesellschaft auch gar nicht wirksam vertreten worden. Da aber diese entzogene Vertretungsmacht immer noch im PR eingetragen ist, kommt § 15 HGB zum Tragen. Guter Glaube muss natürlich vorliegen.

Die Beschränkung die in § 126 II HGB gemeint ist bezieht sich nur auf die Geschäftsart. Es ist nicht etwa so, dass eine Gesamtvertretung eine Beschränkung im Sinne dieser Regelung wäre. (Auch wenn es tatsächlich eine Beschränkung darstellt.) Ansonsten wäre ja die Gesamtvertretung gar nicht anwendbar.
 
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