Ein lustig komplizierter - vielleicht klausurrelevanter - Fall, der SV stammt aus einem aktuellen Gerichtsurteil:
AN war seit 1979 als Schlachter im Schlachthof der Stadt C tätig. Nach der Wende wurde die F-GmbH Arbeitgeber, wobei die Stadt C Gesellschafterin der GmbH war. Die F-GmbH schloß am 18.9.1996 mit AG einen schriftlichen Werkvertrag, in dem dieser sich zur Ausführung von Schlachtarbeiten verpflichtete, wobei die wesentlichen Betriebsmittel wie Gebäude und Maschinen im Eigentum der GmbH verbleiben und dem AG deren alleinige Nutzung obliegen sollte. AG beschäftigte und bezahlte zur Erfüllung seiner Schlachtwerke auch AN seit dem 1.2.1996 als Schlachter. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nie geschlossen. Zwischen der F-GmbH und AG regelt ein undatierter Vertrag, daß AN von AG zum 1.2.1996 "aufgrund eines Betriebsübergangs übernommen" und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis F-GmbH-AN "zum 31.1.1996 aufgelöst werden soll". 1997 erwarb dann die G-GmbH die Gesellschaftsanteile der Stadt C und ist seither Eigentümerin des Anlagevermögens. Den Vertrag mit AG führte auch die G-GmbH unverändert weiter.
Am 18.6.2004 kündigte die G-GmbH den Werkvertrag mit AG zum 31.12.2004. Die Schlachtarbeiten wurden ab dem 1.1.2005 an die E übertragen, eine GmbH nach slowakischem Recht, die die Schlachtarbeiten ab Januar 2005 von billigen slowakischen Schlachtern ausführen wollte. Sie tat dies auch und verwehrte den "alten" Schlachtern des AG ab Januar den Zutritt zum Schlachthof.
Erst am 30.12.2004 teilte AG dem AN schriftlich mit, daß sein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zum 1.1.2005 auf die E-GmbH überginge.
Bereits am 2.1.2005 versucht AN, im Schlachthof für die E-GmbH zu arbeiten, wird von dieser aber abgewiesen. Daraufhin läßt AN dem AG anwaltlich mitteilen, er wolle wieder für ihn arbeiten, gehe aber davon aus, daß AG das Angebot ablehne, wenn er nicht bis 18.1.2005 antworte.
Am 22.2.2005 erscheinen AG und AN zum Gütetermin. Der Anwalt des AN erklärt dort, es sei kein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang erfolgt, weil davon ausgegangen worden sei, daß überhaupt kein Betriebsübergang vorliege. AG käme gar keine Arbeitgebereigenschaft zu, da dieser lediglich den AN als Leiharbeitnehmer an die G-GmbH ausgeliehen hätte. Das Recht, dem AN Weisungen zu erteilen, habe bei der G-GmbH gelegen. Bei dem Werkvertrag sei es nur um das Zurverfügungstellen menschlicher Arbeitskraft gegangen. Es könne gar kein Betriebsübergang vorliegen, da schon keine Maschinen von AG an die E-GmbH verkauft worden seien, da diese ja Eigentum der G-GmbH gewesen seien. AG müsse daher den AN weiter beschäftigen und auch für die Zeit des Annahmeverzugs entlohnen.
Nachdem die Berufungsinstanz einen Betriebsübergang auf die E-GmbH festgestellt hatte, widersprach AN am 4.5.2006 doch noch "vorsorglich" einem Betriebsübergang und begründet die Verspätung damit, er sei bisher nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt worden.
AN fordert in mittlerweilse letzter Instanz nun Lohn für Januar bis Juli 2005 von AG. Zu Recht ?
AN war seit 1979 als Schlachter im Schlachthof der Stadt C tätig. Nach der Wende wurde die F-GmbH Arbeitgeber, wobei die Stadt C Gesellschafterin der GmbH war. Die F-GmbH schloß am 18.9.1996 mit AG einen schriftlichen Werkvertrag, in dem dieser sich zur Ausführung von Schlachtarbeiten verpflichtete, wobei die wesentlichen Betriebsmittel wie Gebäude und Maschinen im Eigentum der GmbH verbleiben und dem AG deren alleinige Nutzung obliegen sollte. AG beschäftigte und bezahlte zur Erfüllung seiner Schlachtwerke auch AN seit dem 1.2.1996 als Schlachter. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nie geschlossen. Zwischen der F-GmbH und AG regelt ein undatierter Vertrag, daß AN von AG zum 1.2.1996 "aufgrund eines Betriebsübergangs übernommen" und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis F-GmbH-AN "zum 31.1.1996 aufgelöst werden soll". 1997 erwarb dann die G-GmbH die Gesellschaftsanteile der Stadt C und ist seither Eigentümerin des Anlagevermögens. Den Vertrag mit AG führte auch die G-GmbH unverändert weiter.
Am 18.6.2004 kündigte die G-GmbH den Werkvertrag mit AG zum 31.12.2004. Die Schlachtarbeiten wurden ab dem 1.1.2005 an die E übertragen, eine GmbH nach slowakischem Recht, die die Schlachtarbeiten ab Januar 2005 von billigen slowakischen Schlachtern ausführen wollte. Sie tat dies auch und verwehrte den "alten" Schlachtern des AG ab Januar den Zutritt zum Schlachthof.
Erst am 30.12.2004 teilte AG dem AN schriftlich mit, daß sein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zum 1.1.2005 auf die E-GmbH überginge.
Bereits am 2.1.2005 versucht AN, im Schlachthof für die E-GmbH zu arbeiten, wird von dieser aber abgewiesen. Daraufhin läßt AN dem AG anwaltlich mitteilen, er wolle wieder für ihn arbeiten, gehe aber davon aus, daß AG das Angebot ablehne, wenn er nicht bis 18.1.2005 antworte.
Am 22.2.2005 erscheinen AG und AN zum Gütetermin. Der Anwalt des AN erklärt dort, es sei kein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang erfolgt, weil davon ausgegangen worden sei, daß überhaupt kein Betriebsübergang vorliege. AG käme gar keine Arbeitgebereigenschaft zu, da dieser lediglich den AN als Leiharbeitnehmer an die G-GmbH ausgeliehen hätte. Das Recht, dem AN Weisungen zu erteilen, habe bei der G-GmbH gelegen. Bei dem Werkvertrag sei es nur um das Zurverfügungstellen menschlicher Arbeitskraft gegangen. Es könne gar kein Betriebsübergang vorliegen, da schon keine Maschinen von AG an die E-GmbH verkauft worden seien, da diese ja Eigentum der G-GmbH gewesen seien. AG müsse daher den AN weiter beschäftigen und auch für die Zeit des Annahmeverzugs entlohnen.
Nachdem die Berufungsinstanz einen Betriebsübergang auf die E-GmbH festgestellt hatte, widersprach AN am 4.5.2006 doch noch "vorsorglich" einem Betriebsübergang und begründet die Verspätung damit, er sei bisher nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt worden.
AN fordert in mittlerweilse letzter Instanz nun Lohn für Januar bis Juli 2005 von AG. Zu Recht ?