Erste EA

Ich hätte schon mal einen ersten Lösungsansatz:
1. § 212 I StGB "Sumpf"
hier: objektiver Tb (+)
subjektiver Tb .........Problem
Meinungsstreit: dolus generalis
im Ergebnis: subjektiver Tb (-), kein vollendetes Vorsatzdelikt
2. Strafbarkeit § 212 I StGB " Feuerhaken"
hier: objektiver Tb...........Problem
Meinungsstreit: objektive Zurechenbarkeit
im Ergebnis: objektiver Tb (-), kein vollendetes Vorsatzdelikt
3. Strafbarkeit §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB Versuch "Feuerhaken"
1. Vorprüfung (+)
2. Tatentschluß (+)
3. Unmittelbares Ansetzen (+)
4. RW
5. Schuld, beides (+)
6. Ergebnis (+)
4. Strafbarkeit § 222 StGB
im Ergebnis: (+)
Strafbarkeit des A wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB in Tateinheit mit § 222 StGB
Kritik, Anmerkungen etc. wird gerne entgegengenommen
 
ich bin noch nicht mal mit dem Lesen durch und heute kam schon Kurs 2 mit der Post. Müssen wir Teil 2 Kurs 1 auch bis zur 1. EA gelesen haben? In den Prüfungsinformationen steht nur was von 4 Teilen und nur Teil 1 bis zur 1. EA. Oder geht das doch nach Kursen, weil das Material schon so früh da ist?
 
Miss Marple II ,

m.E. ist Punkt 2 zu bejahen. Der oTB ist gegeben wegen der csqn-Formel (Äquivalenztheorie). A hätte B nicht in den Sumpf geworfen, wenn sie durch die Schläge mit dem Feuerhaken nicht regungslos gewesen wäre (analog Fall 7 im Skript auf Seite 59).
Punkt 3 ist somit nicht mehr zu prüfen.
 
was habt ihr zum objektiven Tatbestand bei der Strafbarkeit nach § 212 I des Werfens in den Sumpf geschrieben? Beim Fall 7 im Skript steht ja nur da, dass der objektive Tatbestand des § 212 erfüllt ist. Bin mir aber irgendwie unsicher, ob das reicht. Und falls nicht, soll mam echt Tathandlung, Taterfolg, Kausalität und Zurechenbarkeit prüfen? Ich könnte ja dann bei der Prüfung des objektiven Tatbestands des § 212 I bzgl. des Einschlagens mit dem Feuerhaken nach oben verweisen.

Vielen Dank!

k.
 
Bistra Voda: " 222 StGB habe ich nicht mehr geprüft, da 212 und Vorsatz (+).

karo99: oTB Werfen in den Sumpf (+) - das Werfen in den Sumpf ist kausal für den Tod der B - sie ist im Sumpf ertrunken. Ich würde das nicht so ausführlich erläutern, da sich aus dem SV alles konkret ergibt. Die detaillierte Prüfung des TB bietet sich immer dann an, wenn es irgendwo ein Problem gibt, was es näher zu erläutern gibt - siehe auch oTB bei Feuerhaken, da ist das Problem der oZ zu erläutern.... bei dem Werfen in den Sumpf ist der subjTB näher zu erläutern ...
 
@ Miss Marple § 222 wird von § 227 wohl gänzlich verdrängt.
@Fredi Zur Unterschlagung: Wo ist hier eine fremde bewegliche Sache gegeben?
In Betracht kommt eigentlich nur Betrug, was man bejahen oder verneinen kann. -> (P) Konkludente Täuschung v. Täuschung durch Unterlassen.
 
die 10.000 € sind eine fremde bewegliche Sache, fremd, da nicht im Alleineigentum des A, da nicht einredefrei

Betrug liegt nicht vor, da kein täuschungsbedingter Irrtum - hier ist Kausalität die Voraussetzung !!!, C war aber bereits im Irrtum, dieser ist von A ausgenutzt, daher Betrug (-)
 
immer gerne, was ist genau Dein Anliegen?

Du fragtest, wo hier eine fremde bewegliche Sache ist - ich denke es geht Dir um "fremd"?

Fremd ist alles, was nicht im Alleineigentum steht ....
Die 10.000 € sind nicht einredefrei, also nicht im Alleineigentum von A - ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht hier entgegen ....
 
Wie haben hier ein vorsätzliches Erfolgsdelikt, insofern ist das fahrlässige Erfolgsdelikt nicht zu prüfen.
A schlägt in Tötungsabsicht mit dem Feuerhaken auf B ein. Das ist keine Verletzung irgendeiner Sorgfaltspflicht, sondern Vorsatz zur Tötung

Anders wäre es, wenn er aus Versehen mit dem Feuerhaken auf die B eingeschlagen hätte, weil er vielleicht irgendwelche Golfabschläge im Wohnzimmer übt und die B dabei tötlich trifft.

vollendete Tötung verdrängt alle Körperverletzungsdelikte

Ich denke nochmal darüber nach, ob ich hier den 227 i.V.m. 223, 224 überhaupt anspreche, aber wenn, dass ist er auf jeden Fall (-), da A nicht mit der Absicht der Körperverletzung auf B eingeschlagen hat, sondern in Tötungsabsicht.
Anders wäre es, wenn A der B einen Denkzettel verpassen wollte und sie mal für 1 Tag außer Gefecht setzten wollte und sie dann an den Folgen der KV verstorben wäre.

Der 227 fängt somit den 212 auf, wenn dieser nicht greift, weil Tötungsvorsatz fehlte.
 
Wenn ich den § 222 prüfe, dann beim 2. Tatkomplex und dann würde ich ihn bejahen. § 227 werde ich nicht prüfen. §§ 223,224 kann man kurz ansprechen. Allerdings sind sie dann m.E. zu bejahen (in jedem Tötungsvorsatz ist zwangsläufig ein Körperverletzungsvorsatz enthalten). Sie werden dann aber von § 212 verdrängt.
In diesem Sinne viel Erfolg bei der EA und Danke für deine Hilfe.
 
So, stelle mal meinen Lösungsentwurf zur Diskussion:
A) Strafbarkeit § 212 I "Sumpf"
oTB: (+)
sTB: (-), da Wissen und Wollen nicht identisch mit oTB, Leiche kann man nicht töten

B) Strafbarkent § 212 I "Feuerhaken"
oTB: (+), Problem: Kausalitätstheorien, nach Äquivalenztheorie (+)
sTB: (+), Problem: dolus generalis, Irrtum über Kausalverlauf, unwesentliche Abweichung
RW, Schuld (+)
=> Strafbarkeit (+)

C) Strafbarkeit § 222 "Sumpf" (+) mit Hinweis auf Subsidiarität zu § 212 I

D) Strafbarkeit § 223 I "Feuerhaken"
oTB: (+) körperliche Misshandlung, Gesundheitsbeschädigung
sTB: (+) dolus directus 2. Grades "sicheres Wissen"
RW, Schuld (+)
=> Strafbarkeit § 223 I (+)

E) Strafbarkeit § 224 I "Feuerhaken"
oTB: (+), mittels einer Waffe oder eines anderen gef. Gegenstandes
sTB, RW, Schuld (+), s.o.
=> Strafbarkeit § 224 I (+)

F) Strafbarkeit § 227 I "Feuerhaken"
oTB: (-), vgl. Hochsitzfall, hier: Ertrinken im Sumpf keine der ursprünglichen Verletzung innewohnende Gefahr
=> keine Strafbarkeit § 227

G) Strafbarkeit § 263 I "Betrug"
oTB: (-) Problem: Täuschung durch Unterlassen, Aufklärungspflicht § 13

H) Strafbarkeit § 242 I "Diebstahl"
oTB: (-), Giralgeld ist eine Forderung gegenüber der Bank und keine Sache

I) Strafbarkeit § 246 I "Unterschlagung", (-), siehe H)

So, nun könnt ihr meine Lösung "zerreißen"
 
gibt es hier noch jemanden, der wie ich die beiden "Taten" Feuerhaken und Sumpf zusammen geprüft hat? Mein Obersatz zur Prüfung des § 212 I StGB lautet quasi, dass sich A durch das Schlagen der B mit einem Feuerhaken und dem anschließenden Werfen in den Sumpf strafbar wegen Totschlages gem. § 212 I StGB haben könnte.

Meine zweite Frage wäre, wie intensiv Ihr den § 222 StGb geprüft habt. Zur Fahrlässigkeit muss man ja m.E. nicht viel sagen, da A die B ja willentlich in den Sumpf geworfen hat. Und im Endeffekt ist der § 222 ja eh im Vergleich zu § 212 I subsidiär.

K
 
Karo,

ich habe auch beide Straftaten zusammen geprüft.
Ich habe im subjektiven Tatbestand erst den dolus generalis geprüft und diesen dann, wegen einer unzulässigen Fiktion zu Lasten des Täters abgelehnt.
Dann habe ich geprüft, ob ein Irrtum über den KAusalverlauf vorliegt und habe dies schließlich auch bejaht.
Ich bin der Meinung, dass hier eine unwesentliche Abweichung vorliegt und A somit vorsätzlich gehandelt hat.
Somit habe ich § 222 gar nicht mehr angesprochen.

Viele Grüße

Raskir
 
Ist der § 222 nicht subsidiar hinter dem §212, wenn dieser einschlägig ist? Wenn sich A der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat, kann er sich nicht auch noch (jedenfalls nicht bei der gleichen Tat) der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben. Das fällt, glaube ich, unter das Doppelverwertungsverbot. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden, § 46 III StGB. Also ich würde es weglassen.
 
Mhm, ja der ist auf jeden Fall subsidiär. Aber fällt das nicht unter das Thema "Konkurrenzen"? Diese sind ja laut Bearbeiterhinweis nicht zu prüfen. Habe das so verstanden, dass man alles anprüfen soll, was in Frage kommt, dann aber nicht werten soll, welche Norm vorrangig greift. Weil Strafbarkeitstatbestände hast Du denn sonst noch geprüft? Nur 212 I ist wohl ein bißchen wenig.
 
Ich habe dann noch Diebstahl (§ 242) und Betrug (§ 263). Hier habe ich beides verneint.
Ich kann mir aber wirklich nicht vorstellen, dass alles angeprüft werden soll, was eventuel in Frage kommt.
Das sieht dann aus wie: Keine Ahnung was richtig ist, ich prüfe einfach mal alles.
Wenn im SV steht:" ...entschließt sich A die B zu töten...", dann kann man alle Körperverletzungstatbestände mit ruhigen Gewissen weglassen. Und da der Vorsatz nachgewiesen ist, entfällt auch (bei mir) die Prüfung der fahrlässigen Tötung.
 
Ok danke Linnea. Vielleicht findest Du es ja noch. Ich werde auch immer mehr bestärkt in meiner Meinung, dass ich die Körperverletzungsdelikte weglasse und nur den 212 I prüfe. Ist irgendwie wenig, aber aus den Fingern saugen bringt ja auch nichts.
 
Katja,

der Tatbestandsvorsatz gehört zum subjektiven Tatbestand.
Bei Tötung ist es auch das einzige, was im subjektiven Tatbestand zu prüfen ist.
Was genau meinst du mit deiner zweiten Frage?
Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht so ganz, was du meinst.
 
Raskir, danke für Deine Antwort. Würde das heißen, dass in meiner EA unbedingt der Prüfungspunkt "subjektiver Tatbestand" auftauchen muss und ich diesen nicht wie manchmal in den Kurseinheiten "Tatbestandsvorsatz" nennen kann? Ich wüsste gern, warum dieser Punkt in den Skripten mal auf die eine und mal auf die andere Weise benannt wird.

Aus den vielen Fallbeispielen in der Kurseinheit versuche ich für mich Prüfschemen abzuleiten. Das fällt mir nicht so leicht.
Die objektive Zurechnung wird zum Beispiel bei Fall 6 auf Seite 52 (KE1 Teil 1) geprüft. Dort wurden Vorsatz und Kausalität bejaht.

Hingegen heißt es auf Seite 47, nachdem Vorsatz verneint wurde: "Mit den zuletzt angestellten Überlegungen hätte man bei Anwendung der Adäquanztheorie die Kausalität ablehnen können. Möglich wäre wohl auch die Konsequenz, die objektive Zurechnung abzulehnen." Die Punkte sind aber nicht geprüft worden. Das bliebe mir dann selbst überlassen, weil alles zum selben Ergebnis führt?

Aus Fall 6 würde ich folgendes Prüfschema ableiten:

Zuerst Vorsatz, wenn Vorsatz (+), weiter mit
Kausalität,
wenn Äquivalenztheorie (+), weiter mit
Adäquanztheorie, wenn (+), weiter mit
Relevanztheorie, wenn (+), weiter mit
objektiver Zurechnung,

wobei ich alles außer Vorsatz auch unter dem objektiven Tatbestand prüfen könnte (und dann den subjektiven Tatbestand nur "Tatbestandsvorsatz" nenne, weil andere Punkte dort nicht abgehandelt werden.

Alles etwas chaotisch, sorry. Ich versuche damit herauszufinden, welche Punkte ich in der EA prüfen muss. Habe bisher

Sumpf
oTB (+)
sTB (-)

Feuerhaken
oTB -> hier bringe ich die ganzen Kausalitätstheorien an (ob auch objektive Zurechnung, weiß ich noch nicht)

weiter bin ich noch nicht...
 
Danke für die Links!! Das hilft mir sicher weiter. Es ist eigentlich viel zu früh für mich, diese EA schon zu schreiben. Ich müsste zuerst noch ganz viel lesen...
Ach so, Du hast ja beide Handlungen gleichzeitig geprüft. Da bin ich nicht mutig genug. Im Skript gibt es einen ganz ähnlichen Fall (Fall 7), wo die beiden Handlungen getrennt geprüft wurden, darum halte ich mich besser daran.
 
Ok danke Linnea. Vielleicht findest Du es ja noch. Ich werde auch immer mehr bestärkt in meiner Meinung, dass ich die Körperverletzungsdelikte weglasse und nur den 212 I prüfe. Ist irgendwie wenig, aber aus den Fingern saugen bringt ja auch nichts.

Hallo karo,
habe gerade die EA aus dem SS 2009 gefunden, die ich meinte. Dort steht wörtlich:
Körperverletzungsdelikte treten - da sie ein Durchgangsstadium zu den Tötungsdelikten darstellen - hinter dem verwirklichten Mord zurück.

Geprüft wurde hier §§ 212 I, 211 II StGB. Der EA-Fall behandelt zwar Totschlag und nicht Mord, aber verwirklicht wurde der Mord doch trotzdem. So würde ich es verstehen, oder seht ihr das anders?

Ansonsten geht es mir wie katjaberlin. Aber jetzt muss die EA erst mal fertig werden.
 
Also ich hänge gerade am zweiten Teil mit dem Abheben der 10.000 €. Ich muss Gabriel (Beitrag Nr. 10) Recht geben. Für mich kommt irgendwie auch nur Betrug in Betracht. Ich habe diesen Fall im Hemmer/Wüst Fallbuch gefunden und da wird auch nur Betrug geprüft. Bei Diebstahl und Unterschlagung breche ich mir irgendwie in der Argumentation einen ab. 🙁Sorry, aber irgendwie kann ich nicht so Recht zu Papier bringen, warum das Geld fremd ist und mit dem TBM der Wegnahme habe ich auch so meine Probleme.
 
Ich habe bei Diebstahl so meine Probleme, weil ein Fall, in dem ein Auto nach der Probefahrt nicht zurückgebracht wurde, nicht nach 242 StGB, sondern nach § 263 StGB (Betrug) verurteilt wurde. Begründet wurde dies damit, dass kein Gewahrsamsbruch stattgefunden hat. Vielmehr hat das Autohaus mit Übergabe des Autos die Gewahrsamsaufgabe herbeigeführt. StGB 242; StGB 263 Mit Auszahlung der 10.000 € würde ich das genauso sehen.

Meinungen?
 
Diebstahl habe ich vor Betrug geprüft aber recht schnell abgelehnt.
Ich habe argumentiert, dass das Geld nicht fremd war, da A das Geld von seinem Konto abhebt. Dort ist es aber nur durch die Überweisung der Bank gelandet, ohne dass A darauf Einfluss genommen hat.
In Beck-Online sind ein paar gute Erklärungen zum "fremd sein" einer Beweglichen Sache.
Betrug habe ich dann auch abgelehnt. Bei Betrug käme (nach meiner Ansicht) nur Betrug durch Unterlassen in Betracht. Daran sind aber sehr enge Voraussetzungen gestellt die hier nicht erfüllt sind. Im Skript ist ein Beispielfall zu Betrug durch Unterlassen. Dort wurde der Fall auch zu gunsten des Angeklagten entschieden, mit der Begründung, dass keine Garantenstellung vorliege.
 
Hier meine Gliederung bzgl dem § 212 I im ersten Tatkomplex 🙂


A. 1
I. Strafbarkeit gem § 212 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (+)
b) Kausalität (+)
c) Objektive Zurechnung (+)

2. Subjektiver Tatbestand
(p) nicht die zunächst mit Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung (Schlagen) führte zum Erfolg, sondern erst die Folgehandlung (Ertränken im Sumpf, bei dem kein Tötungsvorsatz mehr vorlag)
(aa) Lehre vom dolus generalis
--> aber abzulehnen da unzulässige Fiktion zu Lasten des Täters
(bb) a.A.: Auftrennung des Gesamtgeschehens in zwei selbständige Handlungen mit unterschiedlichen subj. TBs
--> aber abzulehnen
(cc) Meinung des BGH: Irrtum über Kausalverlauf
--> zu folgen
vorliegend: keine wesentliche Abweichung zwischen vorgestelltem und eingetretenen Kausalverlauf
daher subjektiver TB (+)
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Schuld (+)


Was § 222 betrifft, hab mal gelesen, dass das negativ kommt, man soll zwar glaub grdsl alles ansprechen was in BEtracht kommt, aber in dem Fall nicht, weil es so rüberkommt als würde man die Meinung vertreten, dass man mit ein und derselben Tat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig handeln könne. Wenn T vorsätzlich jemanden tötet, kann er ja nicht auch die gleiche person fahrlässig töten

Körperverletzung prüf ich kurz an, sag dann aber dass nach der von der herrschenden Meinung vertretenen EInheitstheorie jede Tötung die Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium mit einschließt, so dass der Tötungsvorsatz stets auch einen Körperverletzungsvorsatz mitenthält

Habt ihr das ähnlich ??
 
@katjaberlin:
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann unterscheidet man die jeweiligen Normen nach gewissen Kategorien. zB vorsätzliches Begehungsdelikt, Fahrlässigkeitsdelikt, Unterlassungsdelikt etc. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (zB wenn du den §212 vorsätzlich erfüllst) wird immer nach diesem Aufbau geprüft:

I. Objektiver Tatbestand:

--> Merkmale des Tatbestandes werden hier geprüft, das sind immer:
a) Täter (zB hier der A)
b) Tathandlung (zB durch das Schlagen mit der Feuerhake)
c) Taterfolg (Töten zB)

So und wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handelt (also eine Norm in der die Verwirklichung eines Erfolgs vorausgesetzt wird, zB bei §212 der Tod) werden noch zwei zusätzliche Punkte im objektiven Tatbestand geprüft:

d) Kausalität
--> hier brauchst in der KLausur wenn ichs richtig verstanden hab nur die c-s-q-n-Formel zitieren , auf die ganzen anderen braucht man nicht eingehen weils herrschende Meinung ist, also nur die Äquivalenztheorie.

e) Objektive Zurechnung

wenn du kein Erfolgsdelikt hast, also zB § 316 (hier reicht es wenn du nen Fahrzeug führst wenn du getrunken hast, ein Erfolg wird nicht vorausgesetzt), dann sprichst du nur die Punkte a)-c) an.

II) Subjektiver Tatbestand (das nennt sich immer so)
--> hier prüfst du dann ob der Täter auch vorsätzlich gehandelt hat , also den Tatbestandsvorsatz.
Subjektiver Tatbestand ist also deine Gliederungsüberschrift und Tatbestandsvorsatz dein Prüfungspunkt.

III) Rechtswidrigkeit
IV) Schuld

hoffe, konnte weiterhelfen
 
Also ich hab mich jetzt auch mal an dem zweiten Tatkomplex versucht und nur Betrug geprüft, den ich dann am Ende aber auch verneint habe. Allerdings kommt mir das was komisch vor, weil das ja dann bedeuten würde, dass der A komplett straflos davonkommt

Ich poste mal hier meine Prüfung des zweiten Teils
I. Strafbarkeit gem. § 263 I
1. Betrug durch aktives Tun
aa) Täuschung über Tatsachen (-)

2. Betrug durch Unterlassen der Aufklärung , §§ 263 I, 13 I StGB
a) Objektiver Tatbestand
--> Offenbarungspflicht des A bzgl der Fehlbuchung ?
aa) Garantenstellung
hier verneine ich dann ne Garantenstellung und damit dann auch den Betrug durch Unterlassen

§266 soll man ja nicht prüfen.

und Diebstahl etc. seh ich irgendwie auch nicht als einschlägig
 
Ein Betrug durch Unterlassen der Aufklärung kommt nicht in Betracht. Schaut hierzu mal unter NJW 1994, 950. In diesem Urteil des BGH heißt es wörtlich: "Ein betrügerisches Verhalten des Angekl. könnte darin liegen, dass er es nach Kenntniserlangung von der Zuvielüberweisung entgegen einer ihn treffenden Rechtspflicht unterlassen hätte, die Kreditbank über ihren Fehler aufzuklären, um die GmbH im Besitz des Geldes zu belassen, und dieses Unterlassen bei der Kreditbank zu einem Schaden geführt hätte. Eine solche Erfolgsabwendungspflicht traf ihn jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, dass es in den Risikobereich des Leistenden gehört, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt"

Zum zweiten Teil ist auch der Aufsatz von Ranft in der JuS ganz interessant: JuS 2001, 854
Wenn man keinen Zugriff auf die JuS hat, kann man sich über die FUH-Bib (Beck-Online) die zugrunde liegende Entscheidung des BGH anschauen: NJW 2001, 453.
 
So, ich habe endlich meine EA zurück bekommen und ich muss sagen , ich bin echt sauer.
Ursprünglich hatte ich 70 Punkte. Dann gingsab in die Nachkorrektur und jetzt habe ich nur noch 51 Punkte.
Klar, ich habe bestanden, aber ich finde das einfach nur unverschämt. Dabei stört mich noch nicht einmal die Tatsache das mir mal eben 19 Punkte abgezogen wurden, sondern vielmehr, wie das passiert ist. Irgend so ein Hansel von der Uni, hat sämtliche Kommentare der Erstkorrektors durchgestrichen und irgendwelche Hieroglyphen daneben (und auch einfach drüber) gekritzelt, die kein Mensch lesen kann. Ich habe zwar meine Klausurzulassung, überlege aber trotzdem gerade ob ich nicht einfach mal Einspruch gegen diese "Bewertung" einlege.
Ich könnte gerade echt kotzen :mad
 
Geht mir genauso, obwohl ich "nur" 5 Punkte abgezogen bekommen habe.
Der Nachkorrektor hat lediglich eine Anmerkung hinzugefügt, sonst nichts, die lautete "ja, aber hätte noch etwas genauer geschrieben werden können".
Dafür habe ich anscheinend 5 Punkte weniger bekommen, das soll mal jemand verstehen. Warum ging die EA zur Nachkorrektur?
 
die letztendliche note hängt doch bei jura immer vom korrektur ab, ein und dieselbe prüfung kann da schonmal unterschiedlich bewertet werden.
kenne das von meiner freundin die an ner präsenzuni jura studiert.

im ersten durchgang habe ich auch 70, im zweiten dann "nur" noch 65.
man muss auch bedenken, dass die erstkorrektur höchstwahrscheinlich von einem netten assistenten durchgeführt wird, der sagen wir mal etwas liberaler ist bei der punktevergabe
 
Wie gesagt, die 19 Punkte differenz finde ich gar nicht so schlimm (obwohl das schon ne Menge sind). Viel schlimmer finde ich diese Randbemerkungen, die kein Mensch lesen kann und die einfach wie "hingerotzt" wirken (Sorry, für die Ausdrucksweise).
Ich finde, auch wenn es nur eine EA ist, steckt da trotzdem ein gewisser Arbeitsaufwand drin. Da es ausserdem mein erstes strafrechtliches Gutachten ist, ist ja wohl nicht zuviel verlangt
1. leserliche Anmerkungen zu schreiben
und
2. eine kurze Begründung zu schreiben, warum mir plötzlich 19 Punkte abgezogen werden.
Ich finde die ganze Art und Weise einfach ein wenig Respektlos.
 
im ersten durchgang habe ich auch 70, im zweiten dann "nur" noch 65.
Geht mir genauso, obwohl ich "nur" 5 Punkte abgezogen bekommen habe.
Ursprünglich hatte ich 70 Punkte. Dann gingsab in die Nachkorrektur und jetzt habe ich nur noch 51 Punkte.

Ich habe meine Korrektur heute bekommen. Die Differenzen kann ich wohl noch überbieten. 1. Korrektur: 95 Punkte, Nachkorrektur: 55 Punkte.

[...] Viel schlimmer finde ich diese Randbemerkungen, die kein Mensch lesen kann und die einfach wie "hingerotzt" wirken (Sorry, für die Ausdrucksweise)

Hingerotzt ist der absolut richtige Ausdruck. Aus der Unterschrift lässt sich vermuten, dass die Nachkorrektur vom einem Lehrstuhl-Hiwi erfolgt ist. Das was ich zu lesen können glaube, ist sogar noch falsch und rechtlich absolut nicht haltbar. Das beste ist, dass Herr Kröger nicht einmal die Arbeit gelesen hat. So steht an der Seite "Die Therorie vom Generalvorsatz ist abzulehnen!". Direkt daneben steht bei mir im Text: "Die Anwendung ist aufgrund [...] mit dem geltenden Recht unvereinbar". Was bitte soll da nun falsch sein?

Davon abgesehen handelt es sich um den klassischen Übungsfall im Strafrecht, den sogenannten "Jauchegrubenfall". Dem Nachkorrektor sei hier einmal das Studium des entsprechenden Urteils (BGHSt 14, 193) sowie des Aufsatzes JA 2006, 261 zur Fortbildung angeraten.

Wenn der die Klausuren korrigiert, dann prost Mahlzeit!
 
BistraVoda,
mein Vorschlag wäre, dass Du Dich morgen früh mit dem Prüfungsamt in Verbindung setzt. Dort werden Sie vermutlich bitten, dass Du die EA zurücksendest, damit diese an die richtige Person zugestellt werden kann. Es ist nicht Deine Aufgabe, Dich mit Nadine Möller in Verbindung zu setzen. Falls Du mit der anderen EA auch deren Deckblatt bekommen hast, steht da nicht die richtige Adresse drauf? Dann könntest Du die EA gleich an die richtige Person senden. So was kann schon mal passieren - sollte es aber nicht. Hoffentlich ist wenigstens das Ergebis positiv...

Viele Grüße
Ursula
 
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