EA2

Dr Franke Ghostwriter
ich bin mal wieder vollkommen verwirrt. Die EA soll ja um Teil 4 gehen und der dreht sich um OHG und Partnergesellschaft. Wenn die Fahrgemeinschaft nun eine OHG wäre, wüsste ich auch gleich, wie die Fälle zu lösen sind. Aber das ist sie ja nunmal nicht 😕 . Habt ihr schon eine Ahnung, wie ihr das da reingewurschtelt bekommt???
Liebe Grüße

a) OHG

Eine Gesellschaft ist OHG, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet oder wenn sie als OHG in das Handelsregister eingetragen und die Haftung aller Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht beschränkt ist21. Dabei macht es für das Vorliegen einer OHG keinen Unterschied, ob die Gesellschafter natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften bzw. sonstige juristische Personen sind. Auch die ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehende OHG kann formwechselnder Rechtsträger sein.

Hier gibts ja kein Handelsgewerbe oder stehe ich mal wieder komplett auf dem Schlauch?
 
ich glaube nicht das sich die EA auf KE 4 beziehen soll, ich bin der Meinung das heisst immer nur dass für die Bearbeitung der EA der Stoff des Moduls inkl. der KE unter dem das Datum steht vorausgesetzt werden kann...

Die vorliegende EA (lediglich überflogen, ist nächste Woche dran) bezieht sich meiner Meinung nach auf KE 3 BGB Gesellschaft:

§ 705 Die GbR ist als Personengesellschaft ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen mit dem Ziel, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mietglieder _einen gemeinsamen Zweck zu erreichen_
 
So hier mal meine erste Grobgliederung zu Frage 1:

Anspruch V -->D 433I?

I KV
1. KV V/D -
2. KV V/ Fahrgeimeinschaft FG +
FG rechtsfähig?
GbR § 705 ff ?
a) Mindestgehalt der Einigung
-wer, wozu, wieviel
b) Abgrezung zur OHG ( kein HG)
c) Wirksamkeit (ab wann gegen wen)
3) Rechtsfähigkeit der GbR +
4) Vertretung GbR ( alle zusammen, da keine andere Regelung)
---> KV V---> FG +
II.Persönliche Haftung der Gesellschafter
analog 128 HGB
III. Haftung des D für Altverbindlichkeiten
130 I i.V.m 128 S1 HGB analog
also Anspruch +

Muss da jetzt aber noch den Einwand von D reinbasteln.

ich habe hier in einem Buch einen sehr ähnlichen Fall, da wird die Lösung ganz anders aufgebaut, aber ich denke,dass der Lehrstuhl hier Wert auf eine ausführliche GbR- Prüfung legt...
 
ich habe da mal eine Frage nach dem Umfang.

Ich komme für beide Fragen gemeinsam jetzt auf 9 Seiten (inkl. Korrekturrand etc). Ich empfinde das als ziemlich wenig, habe ich doch sonst nie eine Einsendearbeit mit weniger als 12 oder 13 Seiten abgegeben... Ich habe aber das Gefühl alles "drin" zu haben...

Wieviel nimmt denn bei euch z.B. die Prüfung des KV zwischen V und der GbR ein? Durch den SV ist es ja sowas von unproblematisch das ich dazu nur 3 Sätze geschrieben habe... Vielleicht ist das aber zu oberflächlich?
 
ich hab ungefähr 1,5 Seiten dafür geschrieben. Viel weiter bin ich auch noch nicht. Finde 9 Seiten insgesamt aber angemessen für eine EA, hab bisher noch nie mehr abgegeben.

Ich finde die EA irgendwie gar nicht so leicht. Oder es liegt daran, dass ich momentan sehr gestresst und unmotiviert bin :confused
 
genaue Gliederung hab ich nicht da, hab aber wie im ersten fall erstmal die entstehung gbr und abgrenzung zur ohg geprüft, dann den abgeschlossenen MV bejaht, daraufhin geprüft, ob er noch haften muss, obwohl er aus der gesellschaft ausgestiegen ist. nachhaftung kurz erläutert u. dann entschieden, dass er nicht haften muss, weil § 160 I HGB eine Feststellung der Verbindlichkeit in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB erwähnten weise erfordert.
 
Hier ist mein Vorschlag zur Frage 2:
M gegen A aus §§ 535 Abs. 2 BGB, 128 HGB analog, 736 Abs. 2 BGB i.V.m. 160 Abs. 1 HGB
1. wirksame Gesellschaftsverbindlichkeit (+), wenn​
a). die Fahrgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (+)​
b). Mietvertrag zw. M und GbR (+)​
GbR ist als BGBAußengesellschaft teilrechtsfähig​
c). MV und somit auch Gesellschaftsverbindlichkeit (+)​
2. persönliche Haftung des A gem. § 128 S. 1 HGb analog, wenn A zum ZP der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter war.​
a). wegen Austritt (-)​
b). Haftung gem. §§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. 160 Abs. 1 BGB, 128 S. 1 HGB analog (-)​
Haftung 5 Jahre nach Ausscheiden, wenn Gesellschaftsverbindlichkeit eine Altverbindlichkeit iSv § 130 Abs. 1 HGB ist (-), da Fälligkeit der Miete 1.06.2011, also nach Ausscheiden begründet​
c). persönliche Haftung (-)​
3. kein Anspruch M gegen A​

Wie sieht ihr das?​
 
Hmmm. 2 mal gleiches ergebnis aber unterschiedlich begründet. Aber zu irynas ansatz. Ist die Miete nicht im Mv begründet? Bei der frist gehts doch darum wann die Verbindl. begründet wurde, nicht um die fälligkeit !? Gliederung gefällt mir aber gut. Wie genau habt ihr denn rechtsfähigkeit der gbr und so nochmal durchgekaut? habe nur einen satz von wegen siehe oben...
 
Ich habe gerade noch etwas zum Thema Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafter gefunden:
"
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft führt aber nicht dazu, dass dieser vollständig losgelöst von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Personengesellschaft wird. Die für die Personenhandelsgesellschaft geltenden Nachhaftungsregeln hat der Gesetzgeber in 2003 auf die GbR ausgeweitet, § 736 Abs. 2 BGB iVm § 160 HGB. Danach haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, fünf Jahre nach.
Begründet sind solche Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits gelegt war. Der wichtigste Anwendungsfall sind Dauerschuldverbindlichkeiten, beispielsweise Arbeitsverträge oder Mietverträge. Sind diese Verträge zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits abgeschlossen (= begründet iSd § 160 HGB) dann haftet der ausscheidende Gesellschafter für Mietschulden nach, die innerhalb der nächsten fünf Jahre (natürlich nur aus diesem konkreten Mietvertrag) fällig werden."
Somit ist meine Antwort falsch... Dumm ist nur, dass ich die EA schon weggeschickt habe...:confused
 
Ja das wollte ich auch gerade zitieren. Bei Dauerschuldverhältnissen, die während der Gesellschafterstellung begründet, aber erst nach Ausscheiden fällig werden, haftet man trotzdem.

Dein Ergebnis wird aber trotzdem richtig sein, Iryna, wegen § 197. Wird schon schiefgehen
 
Bei mir ist sie gestern auch noch eingetrudelt! Und auch bestanden.

Blöde Frage, was ist bei Euch gut/schlecht? War meine erste erste EA. Oder gibts irgendwo einen Überblick, wie die Arbeit insgesamt ausgefallen ist, Schnitt etc? Würde mich mal interessieren, wie die Benotungen so sind!
 
Bei EAs gibts keine Notenübersicht. Ich denke gut/schlecht definiert jeder auch anders. wer nebenbei das macht und vielleicht vollzeit arbeitet ist mit einer 3 super zufrieden, andere brauchen mindestens 2,3 😉 ist also relativ.

Ich habe auch bestanden, weit schlechter als erwartet und mit doofen Anmerkungen 🙄 und ein Strich mit einem A daneben einmal. Was mir die Korrektur sagen wollte, weiß ich nicht.
 
Also ich habe 70 Punkte und bin damit vollkommen zufrieden. Alle Anmerkungen bezogen sich darauf, dass ich nicht ausführlich genug war, das ist bei mir fast immer so. Ich finde, wirklich zu denken geben sollte es einem hauptsächlich, wenn so etwas wie " Problem nicht erkannt" oder ähnliches dabei steht.
 
Okay muss ich nur noch wissen/rausfinden wie man die Noten umrechnet! Ich hab 77 und bin zufrieden.

Ja das mit der Arbeit nebenher ist auch bei mir ein Problem. Bis auf die EA hab ich nichts weiter geschafft (also reines lernen) und bald ist schon wieder der Januar rum
 
Was? 98 Punkte? Wahnsinn. Würdest du mir das mal zukommen lassen?

Also bei mir sind es gerade mal 60 und das finde ich schon schlecht. Die Anmerkungen helfen mir teilweise auch nicht wirklich. Da war EA 1 mit 90 Punkten deutlich besser. Vielleicht möchte ich doch lieber eine HGB-Klausur.

Wer hat bei euch die EA unterschrieben? Bei mir würde ich sagen ist der Name Petereit.
 
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