BGB 1 Kurseinheit 5 Aufgabe 2 Seite 29

Dr Franke Ghostwriter
BGB 1 KE 5 Aufgabe 2 S. 29

Hallo zusammen! Ich habe ein Problem mit der Lösung der oben genannten Aufgabe, denn sie ist mir völligst unverständlich. Die Einigung und die Übergabe des Eigentums des Ringes ist zwar zwischen beiden Vertragsparteien erfolgt, aber das EIGENTUM als Recht wird doch erst dann übertragen, wenn die letzte Rate und damit der vollständige Kaufpreis gezahlt wurde. Bis zur Erfüllung der Leistung (also Zahlung des Kaufpreises) geht es doch hier um einen Eigentumsvorbehalt, J wäre damit solange Eigentümer (aber nicht Besitzer) des Ringes, solange er nicht die volle Zahlung erhalten hat. -> Habe ich einen Denkfehler??? Ich würd mich über eine Erklärung freuen
 
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