Arbeitsrecht - Kurs 05390 - Arbeitsrecht 1 / Individualarbeitsrecht

Einsendeaufgabe 1 zu Kurseinheit 2

Hallo zusammen, studiere im 2. Semester Wirtschafts- und Arbeitsrecht und habe mich in diesem semster an das Individualarbeitsrecht gemacht. Morgen werde ich mir mal die erste EInsendeaufgabe anschauen, bin gerne bereit für Diskussionsstoff. Gruss table
 
Kann leider erst jetzt antworten. Muss zugeben, dass ich die Einsendearbeit aufgrund des sehr ausführlichen Skriptes und der Beispiele auch nicht so schwer fand. Der Aufbau eines Gutachtens im Arbeitsrecht sollte sich hoffentlich an dem einer BGB Prüfung orientieren.

Zu Fall 1: Denke, dass die Vertragsstrafe an sich nicht rechtswidrig ist, in diesem speziellen Fall habe ich sie jedoch als zu hoch empfunden.

Fall 2:
Entgeltfortzahlungsansprüche scheiden m.E. aus, da der AN die Angaben zu dem schädigenden Ereignis verweigert hat.

Mal schauen was drauß geworden ist.

Gruß
table
 
table,

Schön, dass du geantwortet hat. Mein Ergebnis ist sehr ähnlich.

Fall 1: Nicht rechtswidrig, aber nach BAG unangemessen. Unwirksam, weil Teil der AGB. A hat keinen Anspruch.
Fall 2: Ich fand, dass P nicht guten Glaubens ist, weil er den A einschüchtert und ausserdem Angaben auch von K kriegen kann. Es ist P objectiv nicht unmöglich, sich schadlos zu halten. (wohl ein bisschen wackelig 🙄 )

Grüsse, M.
 
Jetzt ist es ja auch mal an der Zeit für Einsendeaufgabe Nr. 2. Bei Fall 1 beschäftigt mich die Frage, ob, wenn die Kündigung formnichtig nach §§ 125,126 BGb ist, der Gekündigte trotzdem eine Kündigungsschutzklage einreichen muss, um geschützt zu sein. Tendiere eher dazu, dies zu verneinen, da ich dasa Wort nichtig als von anfang an unwirksam definiere.


Was meint ihr?
 
Ich nehme mal an, du meinst die Nr. 5?

Die Kündigung ist zwar formnichtig (nach §§623, 126 I, 125 S.1 BGB), aber das muss man in der KSchKlage geltend machen. Die Dreiwochenfrist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden, weil sie ja erst mit Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung zu laufen beginnt.

Es ist jedoch besser, nicht zu lange mit der Klage zu warten, sonst verwirkt man dieses Recht - sagt das BAG (vgl. BAG 2.12.1999 AP BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 6; § 7 KSchG Rn. 3)
 
Vielen Dank Chris. Ich hatte dabei eher an Nr. 2 gedacht. Denn wenn man die Kündigung später unter Nr. 5 anfechten muss, dann muss sie ja unter Nr. 2 erstmal wirksam sein. Zwar hat dies nichts mit der möglichen Vereitelung des A zu tun, sondern lediglich mit der Formnichtigkeit der Erklärung. Aber deine Erklärung hat mir da schon weitergeholfen. Nochmals
 
Zu Nr.2:
dagegen, dass eine Zugangsvereitelung vorliegt sprechen 2 Tatsachen:

1. Als sich A die Ohren zuhielt, musste er nicht mit dem Zugang einer Kündigungserklärung rechnen, da diese ja der Schriftform bedarf. Und um den Zugang einer schriftlichen Erklärung zu verhindern ist das Ohren zuhalten nicht so unbedingt das geeignete Mittel.
2. Er hat die Botschaft trotz des Zuhaltens der Ohren mitbekommen, also wurde nichts vereitelt.

Viele Grüße,
Christine
 
I´ch denke, dass man in Nr. 5 nicht zur KSchKlage, sondern zur Allgemeinen Feststellungsklage greifen sollte (vgl. auch im Skript KE 3 Seite 29 oben) Ansonsten stimme ich da jetzt mit dir überein. Alleine bei Frage 6 weiß ich nicht so recht, ob A den Anspruch für den gesamten Dezember hat, tendiere jedoch dazu und suche noch ne Anspruchsgrundlage.
 
Es war eine außerordentliche Kündigung, das Arbeitsverhältnis sollte daher sofort (am 5.12.) enden.
Also hat er nach dem 5.12. keinen Anspruch auf Lohn mehr, außer er gewinnt die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wg. Formnichtigkeit der Kündigung nicht aufgelöst ist (=KSchKlage).
 
Wiederbelebung für WS05/06:
Wer macht denn den Kurs und hat Lust zu diskutieren ?
Vorab würde mich interessieren, wie aufwendig Ihr die Fragen zu beantworten gedenkt. Es steht ja nur bei der letzten Frage was von Gutachten. Können dann die anderen Fragen in ein/zwei Sätzen beantwortet werden, was meint Ihr ?

Fachlich habe ich die KE erst einmal gelesen, will das noch ein zweites Mal tun, damit meine Beiträge qualifiziert genug sind :eek
 
Fine,
habe gerade nachgeguckt, die Termine für Koll.AR sind 25.10. / 8.11. 🙁
Für was soll das denn gut sein, wenn das Semester bis März geht ?
Na da hast Du ordentlich zu tun, die Indiv-EA ist ja auch am 8.11. fällig.
Ich habe nur den Indiv. belegt, da ich ja eigentlich erst mal die Grundlagen machen muß 😱
Gruß Eliza
 
Eliza,
die Frage ist wirklich berechtigt, warum die Zeit für EAs so knapp bemessen ist 🙁 . Das ganze hat dann allerdings den Vorteil, dass Du, sobald die EAs durch sind, Dich voller Eifer aufs Lernen für die Klausuren stürzen kannst 😀 . Das hat zwar bei mir herzlich wenig genützt, letztlich habe ich ja doch meine Klausur WR noch abgesagt - mein Mann musste dienstlich für eine Woche nach Brüssel 😡 . Tja, dumm gelaufen - zumal es ja scheinbar recht "leicht" war - nach dem was Bömmel dazu geschrieben hat. Naja, neues Spiel - neues Glück. Im März bin ich dann hoffentlich dabei. Vielleicht versuche ich mich dann auch in AR, aber das will ich erst mal noch abwarten (und ne Klausurzulassung brauche ich dafür ja auch 😛 ).
 
Ulrike,
ich habe es als Wiederholer belegt, habe aber die EAs schon im letzten Semester bestanden.
Da die anderen EA aus Koll.AR und ArbVerfR auch zum 9.5. fällig sind, habe ich es nicht geschafft, die Paula-Pech-Aufgabe zu formulieren.
Tolle Terminplanung 😱
Nur die zig Fragen vorneweg habe ich für mich beantwortet.

Aber guck mal unter BOL-ArbRecht, die haben als 2.EA auch die Paula-Aufgabe.
 
Ulrike75 schrieb:
Hallo Eliza,

vielen Dank für den Tipp, da werde ich gleich mal reinschauen!
Die Terminplanung ist wirklich sehr mistig - 3 von 5 EAs bei Arbeitsrecht zum selben Termin (9.5.) zu legen - stimmen die sich nicht ab?😕

Liebe Grüße, Ulrike
nö, tun sie nicht 😕
Ich habe der Koll-ArBR-Betreuerin meinen Unmut mitgeteilt, sie wollte es weitergeben.
Ich habe Indiv.AR letztes Semester gemacht, insofern ist der Druck erträglich.
 
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