Anwendung des § 377 HGB

Dr Franke Ghostwriter
bei einer Veranstaltung im Studienzentrum sind wir einen Klausurfall von März 1996 durchgegangen. Da hat ein Apotheker einen PC bei einem Computerhändler gekauft und als er ihn umgehend in Betrieb nimmt, kann er diesen kaum starten, dann klemmt auch noch die Tastatur und der Bildschirm ist ganz grau... Er schreibt sofort an den Computerhändler und sagt: "Die von Ihnen gelieferte EDV-Anlage ist defekt. Ich bitte daher um Erstattung des Kaufpreises. Die Computeranlage erhalten Sie im Gegenzug zurück."
(Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde vorher schon geprüft und verneint, weil sich der Verkäufer weigert, nachzuerfüllen)

Jetzt haben wir damals im Studienzentrum festgestellt, dass die Prüfung und alles ordnungsgemäß stattgefunden hat, der Apotheker jedoch trotzdem keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, weil er nicht ordnungsgemäß beanstandet hat. Er hätte ausdrücklich sagen müssen, was defekt ist.

Aber wo steht denn das im § 377HGB, da steht doch nur: ..., wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen!

Ich hätte die Klausurfrage definitiv mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass er alles ordnungsgemäß gemacht hat und damit einen Rückerstattungsanspruch hat.


Mirjam
 
Mirjam,

ich denke, die Rügepflicht beinhaltet schon auch eine Beschreibung des Fehlers, einfach nur "defekt" kann nicht ausreichen. Ich habe gegoogelt und folgendes zur Bestätigung gefunden: www.recht-freundlich.de/download/Ruegepflicht_.pdf

Hier ein Auszug:
Der Inhalt der Mängelanzeige muss so beschaffen sein, dass die Mängel zwar nicht
in allen Einzelheiten, aber doch so genau beschrieben werden, dass der Verkäufer
sie richtig einschätzen und danach seine Dispositionen treffen kann. Gibt es technische
Normen, die die Lieferung umschreiben, so muss auch die Mängelanzeige verdeutlichen,
in welchen Umfang die gelieferte Ware von diesen abweicht.
Gruß
Steffi
 
Ne, hab Recht 2 nicht belegt und daher auch keine Skripte.
Das ist ja leider öfter so, dass ein bestimmter Begriff von Literatur oder Rechtsprechung konkretisiert oder ausgelegt wird und sooo gar nicht im Gesetz steht. Ich unterstreiche mir solche Begriffe besonders, damit ich zumindest weiß: Achtung, hier ist eine Besonderheit und du musst eine Definition abrufen oder dir eine basteln... :gruebel:
Der zu definierende Begriff ist dann z.B. hier "Anzeige zu machen"... da hilft dann nur (sinngemäß) auswendig lernen, was damit gemeint ist.

Gruß
Steffi
 
Mirjam,

steht nicht in Recht I, offener Mangel - versteckter Mangel - Rügeobliegenheiten dazu etwas?

In meiner Bibliothek steht folgendes :
Der Käufer behält seine Rechte wegen des Mangels nur, wenn er dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzeigt. Inhaltlich muss die Mängelanzeige so beschaffen sein, dass der Verkäufer ihr Art und Umfang der Mängel entnehmen kann. Die Mängelrüge muss den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Bei Vorliegen mehrerer Mängel muss jeder Mangel gesondert gerügt werden. Auch Mängel einer Nachbesserung müssen erneut angezeigt werden. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge unterscheidet das Gesetz zwischen offenen und versteckten Mängeln.

© Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht, 2004 [CD-ROM].


HG Katja
 
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