Aberratio ictus und Error in persona

Dr Franke Ghostwriter
arbeite gerade noch einmal die Skripte durch und treffe dort auf folgendes Problem. In Kurseinheit 1 auf Seite 144 werden Beispiele gemacht für den Fall, wenn Aberratio ictus und Error in obiecto beachtlich sind. Ich verstehe gerade das Beispiel 3 nicht. Warum fehlt es an der Kenntnis des T vom Tatumstand "Kind", wenn er das Alter zwar verwechselt, aber das tatsächliche und das vorgestellte Alter im Strafbereich liegen??? Und wie ist der T zu bestrafen?
Kann mir jemand das Beispiel 4 ebenso erklären?😕

Viele Grüße und einen guten Start ins neue Jahr.

Nadine
 
ich denke in Beispiel 3:

1. Irrtum: er hält die A für die B, glaubt also er nehme Handlungen an einer 15-jährigen vor,

zusätzlich, so schließe ich daraus, hält er eine 15-jährige generell für kein Kind mehr.

heißt:

Der Irrtum über die Identität ist unbeachtlicher error in persona, der Irrtum über den Tatumstand Kind ist über § 16 I zu beachten! Somit kein Vorsatz über einfache Rechtsanwendung des 16 I!


Beispiel 4:

Hier hat er seinen Vorsatz auf den Nachbarn konkretisiert, sein Schlagen schlägt aber insoweit fehl, dass er seinen eigenen Sohn trifft.

Beide Objekte sind Personen unter 18 Jahren, jedoch steht der Nachbar nicht unter seiner Fürsorge!
Das heißt, er weiß beim Schlagen ja nicht, dass er einen Schutzbefohlenen trifft, will dies auch gar nicht. Auch hier kennt er somit den Tatumstand "Fürsoge" nicht.


Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass es bei diesen Konstellationen nicht um komplizierte Rechtsgebilde geht, sondern der Vorsatz ganz einfach mit dem Wortlaut des § 16 I, nämlich der Kenntnis eines Tatumstandes, abgelehnt werden kann.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig zum Verständnis beitragen,


Flops
 
Vielen DANK!!!! Sehe jetzt schon klarer.
Kann ich da gleich noch eine Frage hinterher schicken???
Im Skript weiter hinten erläutert der Autor Notwehr. Einmal sagt er Notwehr setzt die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung voraus, wobei es auf die Abwehr des Angriffs ankommt und nicht auf eine Güterabwegung und im nächsten Fall nimmt der Autor dann doch an dieser Stelle eine Güterabwegung vor -????
Dasselbe Spiel wiederholt sich mit der Frage, ob auch Gebotenheit der Verteidigungshandlung zu untersuchen ist. Lehnt er als wenig überzeugend ab und untersucht sie dann auf der nächsten Seite (105)
Was ist denn nun gültig....

VG

Nadine
 
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