55107 - Strafrecht - Kurseinheit 2

bin in fast allem deiner Meinung aber:
2 e - wo list du das in § 170 (2)? Ich habe auch überlegt aber das steht so nicht im Skribt
7 c laut Tabelle 5 Berufslichter und 5 Laienrichter
8 a habe ich bis jetzt
9 cMöglichkeit gibt es wohl aber wird nicht genutzt s. Skribt (seite reiche ich nach)
Liebe Grüße Susan
 
hier meine Lösungsvorschläge:

Aufgabe 1
A - Falsch, Präventives Einschreiten verhindert mE das Entstehen eines Anfangsverdachts einer Straftat, die allerdings Grundvoraussetzung zum Tätigkwerden der Staatsanwaltschaft ist.
B - Falsch, S 30
C - Richtig, S 12
D - Falsch, Seite 92
E - Richtig, S 22. Bei Verneinung des öffentlichen Interesses.

Aufgabe 2
A - Falsch, Einstellung ohne Zustimmung des Gerichts. § 170 II S.1 StPO
B - Falsch, Seite 99 , § 112 StPO
C - Falsch, S 11. Verdacht langt aus.
D - Richtig, S 38. Die Einstellung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
Grundsätzlich ist aber die Zustimmung des Gerichts erforderlich.
E - Falsch, muss eingestellt werden, wenn StrT verjährt.
Aufgabe 3
A - Falsch, nur in den gem. § 53 Nr. 2 genannten Gründen.
B - Falsch, S 65
C - Richtig, S 68
D - Richtig, S 70
E - Falsch. S 52. Gem. § 145 IV StPO nur die Kosten der Aussetzung.

Aufgabe 4
A - Falsch, § 141 III StPO
B - Falsch, S 52 (Diese Praxis begegnet jedoch erhebliches Bedenken)
C - Richtig
D - Falsch, § 338 Nr. 3 sagt nichts über den ZV.
E - Falsch, Befangenheit nur geregelt für Richter (§§ 22 ff StPO)

Aufgabe 5
A - Richtig, S 56. Nicht auf freiem Fuß befindet sich der Beschuldigte, wenn er
in einer Anstalt untergebracht ist, die er ohne amtliche Erlaubnis nicht verlassen darf.
B - Richtig, S 62. Der Beschuldigte hat kein solches Recht, Einsicht liegt im Ermessen
von Gericht / Staatsanwaltschaft.
C - Richtig, Entlassung geschieht durch das Gericht. Anders beim Wahlverteidiger,
D - Falsch, S 12. Schriftliches und geheimes Verfahren.
E - Richtig, § 168c II StPO, S 66.

Aufgabe 6
A - Falsch, § 244 III - nur bei Offenkundigkeit
B - Richtig, S 14. Grundsatz der Unmittelbarkeit
C - Falsch, § 244 II sagt nichts über die Ablehnung
D - Richtig, S 96
E - Falsch - wegen D

Aufgabe 7
A - Richtig, S 73
B - Richtig, S 74
C - Richtig, S 74
D - Falsch, S 75 Vierstufig
E - Richtig, S 81

Aufgabe 8
A - Richtig. Eine Strafbarkeit ist nicht gegeben, § 203 I Nr. 3 StGB, S 53
B - Falsch, S 59
C - Falsch, § 74 II GVG, S 76
D - Falsch, die absoluten Revisionsgründe sind abschließend in § 338 StPO aufgezählt.
§ 338 Nr.6 stellt auf die mündliche Verhandlung ab.
E - Richtig, § 339 StPO


Aufgabe 9
A - Richtig, Seite 14
B - Falsch, S 95, das Gericht hat seine Zweifel überwinden können.
C - Falsch, § 239 StPO
D - Falsch, § 22 StPO
E - Richtig, S 117, § 51 StPO

Aufgabe 10
A - Falsch, S 86 c)
B - Richtig, S 86
C - Richtig, § 46 StGB
D - Falsch, S 88. fair-trial-Grundsatz nur, sollten sich nicht schwerwiegende neue Umstände ergeben.
E - Richtig, S 86, d), 87
 
Nun bin ich auch soweit, dass ich den Kurs durchgearbeitet habe.
Meine Lösung der EA ist:

1.-,-,+,-,+
2.-,-,-,+,-
3.+,-,+,+,-
4.+,-,+,-,-
5.+,+,+,-,+
6.-,+,-,+,-
7.+,+,+,-,+
8.+,-,-+,+
9.+,-,-,-,+
10.-,+,+,-,+

Eine schwere Entscheidung ist für mich bei Aufgabe 8 D). Im Anhang Nr. 34 steht eindeutig drin, dass die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzip ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StpO ist. Es wird dann aber auch gleich wieder zurückgenommen, doch ich denke man sollte sich da ans Gesetz halten.
Weiterhin bestehen bei mir bei Frage 1 A) Fragezeichen. Hat die Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum präventiven Einschreiten? Ich habe es verneint, denn sie handelt erst wenn bereits Handlungen erfolgt sein sollen.

Wie seht ihr das?
 
Nach langem Überlegen denke ich bzgl. 1A hast Du Recht.

Ich habe hierzu folgendes gefunden

"Sobald die StA von dem konkreten Anfangsverdacht einer Straftat (§ 152 RdNr. 28ff.) Kenntnis erhält, hat sie von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen. Nur der Verdacht einer Straftat löst diese Pflicht aus."

https://webvpn.fernuni-hagen.de/htt...KoStPO/StPO/cont/KarlsKoStPO.StPO.P160.T6.htm

Ein präventives Einschreiten würde aber keinen konkreten Anfangsverdacht mehr enstehen lassen.

Zu 8d

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist verletzt, wenn die Hauptverhandlung - teilweise - außerhalb des Gerichtsgebäudes an der Tatörtlichkeit stattfindet, jedoch weder in dem Aushang vor dem Gerichtssaal noch in einem zuvor verkündeten Beschluss die Tatörtlichkeit genau angegeben wird.

Soweit ist dieser Umstand ein absoluter Revisionsgrund.

Aber:

"sofern festgestellt werden kann, dass das das Urteil auf diesem Verstoß beruht."

Heisst übersetzt ja soviel wie, "Vorausgesetzt, dass das Urteil in derart ergangen ist, weil eben dieser Verstoß begangen wurde"

Das ist so aber definitiv falsch. Das "sofern" passt nicht zu dem "stets" aus dem § 338.

§ 338
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhend anzusehen...

Es ist also gem. § 338 Nr. 6 egal, was für Auswirkungen der Verstoß auf das ergangene Urteil hat. Das alleinige Vorliegen dieses Verstoßes rechtfertigt bereits die Revision und die entsprechende Rechtsfolge.

Gruß

Roman
 
Ich habe folgende Einwände:

4A) halte ich für richtig
eine Pflichtverteidigung kann nur angeordnet werden, wenn eine notwendige Verteidigung besteht. Zudem sagt § 145 I StPO dass "in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt... hat der Vorsitzende dem Angeklagten einen anderen Verteidiger zu bestellen" oder die Verhandlung auszusetzen. Ich schließe daraus, dass wenn der Wahlverteidiger im Falle der nichtnotwendiger Verteidigung fehlt, trotzdem verhandelt wird -> kein Zwangsverteidiger nötig

4B) halte ich ebenfalls für richtig
S. 48: "Hiernach darf die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht überschreiten... In die Höchstzahl sind Pflichtverteidiger, die neben Wahlverteidigern bestellt worden sind, nicht einzurechnen".

bei 8B) bin ich etwas verwirrt:
S. 63 sagt "Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht besteht während der ganzen Dauer des Strafverfahrens. Solange der Staatsanwalt jedoch den Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt hat (§ 169a StPO), kann die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO mit der Begründung verweigert werden, dass hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte"
D.h. nach Abschluss der Ermittlungen auf jeden Fall Akteneinsichtrecht, vorher evtl.
Und wie beantworten wir jetzt die Frage?
 
Akteneinsicht bezieht sich nie auf Handakten

Guten Abend!

Also zu 8 B steht auf Seite 59 eindeutig, dass Handakten nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst sind => Falsch ist richtig.

Wenn man eine Behörde von innen kennt, kann man das auch nachvollziehen. Eine Handakte ist, soweit ich ich das aus meinem Job auch kenne, keine offizielle Akte, sondern nur eine Art Zusammenfassung des wesentlichen Akteninhalts, um sich das Durchblättern von hunderten Seiten zu sparen und den wesentlichen Akteninhalt schnell erfassen zu können.

Das Problem wäre also gelöst 🙂

Gruß, Andy
 
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